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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Das Recht der Unionsbürger, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, hängt nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie davon ab, dass sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Bedingung eine Formalität festgelegt hat, die die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit erleichtern soll, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird (EuGH 6.10.2021, Syyttäjä, C-35/20). Verfügt der Fremde weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis, stellt eine mit dem Erkenntnis aufrecht erhaltene Schubhaft somit von vornherein keinen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des Fremden dar.Das Recht der Unionsbürger, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, hängt nach dem Wortlaut des Artikel 4, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie davon ab, dass sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Bedingung eine Formalität festgelegt hat, die die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit erleichtern soll, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird (EuGH 6.10.2021, Syyttäjä, C-35/20). Verfügt der Fremde weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis, stellt eine mit dem Erkenntnis aufrecht erhaltene Schubhaft somit von vornherein keinen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des Fremden dar.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0035 A VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022210008.J05Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024