RS Vwgh 2024/7/4 Ro 2022/21/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art4 Abs1
62020CJ0035 A VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Recht der Unionsbürger, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, hängt nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie davon ab, dass sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Bedingung eine Formalität festgelegt hat, die die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit erleichtern soll, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird (EuGH 6.10.2021, Syyttäjä, C-35/20). Verfügt der Fremde weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis, stellt eine mit dem Erkenntnis aufrecht erhaltene Schubhaft somit von vornherein keinen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des Fremden dar.Das Recht der Unionsbürger, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, hängt nach dem Wortlaut des Artikel 4, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie davon ab, dass sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Bedingung eine Formalität festgelegt hat, die die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit erleichtern soll, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird (EuGH 6.10.2021, Syyttäjä, C-35/20). Verfügt der Fremde weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis, stellt eine mit dem Erkenntnis aufrecht erhaltene Schubhaft somit von vornherein keinen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des Fremden dar.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0035 A VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022210008.J05

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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