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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FrPolG begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist doch der Begriff der "Fluchtgefahr" von jenem der "Gefahr für die öffentliche Ordnung" zu unterscheiden (VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).Die Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, FrPolG begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist doch der Begriff der "Fluchtgefahr" von jenem der "Gefahr für die öffentliche Ordnung" zu unterscheiden (VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022210008.J04Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024