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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Verhängung von Schubhaft über einen Unionsbürger kann eine Beschränkung des in Art. 4 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie verbürgten Ausreiserechtes darstellen, für die (abgesehen vom Schutz der öffentlichen Gesundheit) Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie gegeben sein müssen (EuGH 22.6.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., C-718/19; EuGH 10.7.2008, Jipa, C-33/07). Es muss also - neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts - auch iSd UAbs. 2 des Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Die Verhängung von Schubhaft über einen Unionsbürger kann eine Beschränkung des in Artikel 4, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie verbürgten Ausreiserechtes darstellen, für die (abgesehen vom Schutz der öffentlichen Gesundheit) Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie gegeben sein müssen (EuGH 22.6.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., C-718/19; EuGH 10.7.2008, Jipa, C-33/07). Es muss also - neben den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts - auch iSd UAbs. 2 des Artikel 27, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0033 Ministerul Administra?iei ?i Internelor - Direc?ia General? de Pa?apoarte Bucure?ti gegen Gheorghe Jipa VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022210008.J01Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024