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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Da gemäß § 22a Abs. 4 letzter Satz BFA-VG die periodische Schubhaftüberprüfung bei Einbringung einer Schubhaftbeschwerde zu entfallen hat, ist die vierwöchige Frist für die nächste Haftüberprüfung nicht ausgehend von der letzten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgenommenen Überprüfung, sondern von dem im Rahmen der Erledigung der Schubhaftbeschwerde erfolgten Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu berechnen.Da gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, letzter Satz BFA-VG die periodische Schubhaftüberprüfung bei Einbringung einer Schubhaftbeschwerde zu entfallen hat, ist die vierwöchige Frist für die nächste Haftüberprüfung nicht ausgehend von der letzten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgenommenen Überprüfung, sondern von dem im Rahmen der Erledigung der Schubhaftbeschwerde erfolgten Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu berechnen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210008.L03Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024