RS Vwgh 2024/7/4 Ra 2023/21/0008

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §32 Abs2
AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs2
BFA-VG 2014 §22a Abs4
BFA-VG 2014 §40 Abs5
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/21/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0318 E 10. November 2022 RS 1 (hier ohne den zweiten Teil des ersten Satzes)

Stammrechtssatz

Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163). Der Ablauf der vierwöchigen Frist für den Termin der periodischen Haftüberprüfung ist ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem die vorherige Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 vorgenommen wurde, zu berechnen. Dabei besteht für das VwG insoweit ein Spielraum, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099).Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163). Der Ablauf der vierwöchigen Frist für den Termin der periodischen Haftüberprüfung ist ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem die vorherige Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 vorgenommen wurde, zu berechnen. Dabei besteht für das VwG insoweit ein Spielraum, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210008.L02

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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