Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0318 E 10. November 2022 RS 1 (hier ohne den zweiten Teil des ersten Satzes)Stammrechtssatz
Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163). Der Ablauf der vierwöchigen Frist für den Termin der periodischen Haftüberprüfung ist ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem die vorherige Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 vorgenommen wurde, zu berechnen. Dabei besteht für das VwG insoweit ein Spielraum, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099).Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163). Der Ablauf der vierwöchigen Frist für den Termin der periodischen Haftüberprüfung ist ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem die vorherige Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 vorgenommen wurde, zu berechnen. Dabei besteht für das VwG insoweit ein Spielraum, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210008.L02Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024