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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher bereits nach der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden. Das bloß mündlich verkündete Erkenntnis ist dann an seinem aus der niederschriftlichen Beurkundung hervorgehenden Inhalt zu messen (VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0191). In solchen Fällen besteht im Hinblick auf die nach § 29 Abs. 4 VwGVG jedenfalls gebotene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung keine mit dem Tag der Verkündung beginnende Revisionsfrist (VwGH 24.6.2004, 2001/20/0602, 0603).Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher bereits nach der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden. Das bloß mündlich verkündete Erkenntnis ist dann an seinem aus der niederschriftlichen Beurkundung hervorgehenden Inhalt zu messen (VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0191). In solchen Fällen besteht im Hinblick auf die nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG jedenfalls gebotene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung keine mit dem Tag der Verkündung beginnende Revisionsfrist (VwGH 24.6.2004, 2001/20/0602, 0603).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210008.L04Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024