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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/02/0011 E 21. Dezember 2020 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine wesentliche Voraussetzung für die Verbringung des Probanden zu einem Arzt zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach § 5 Abs. 4a StVO 1960 iVm. Abs. 6 StVO 1960 ist das Vorliegen von Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind und die eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 unmöglich machen (VwGH 18.6.2007, 2007/02/0170; VwGH 16.2.2007, 2006/02/0092). Möglich ist die Untersuchung immer dann, wenn keine gesundheitlichen Gründe dem entgegenstehen, dass der Proband durch Blasen in den Alkomaten ein korrektes Ergebnis zu erzielen vermag. War der Proband aus gesundheitlichen (physischen oder psychischen) Gründen nicht in der Lage, hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit oder Atmung so auszuatmen, dass der Alkomat ein korrektes Ergebnis anzeigt, war die Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich. Umso mehr gilt dies, wenn das Beblasen des Alkomaten - etwa wegen schwerer Verletzungen oder Bewusstlosigkeit - gar nicht möglich ist.Eine wesentliche Voraussetzung für die Verbringung des Probanden zu einem Arzt zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO 1960 in Verbindung mit Absatz 6, StVO 1960 ist das Vorliegen von Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind und die eine Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 unmöglich machen (VwGH 18.6.2007, 2007/02/0170; VwGH 16.2.2007, 2006/02/0092). Möglich ist die Untersuchung immer dann, wenn keine gesundheitlichen Gründe dem entgegenstehen, dass der Proband durch Blasen in den Alkomaten ein korrektes Ergebnis zu erzielen vermag. War der Proband aus gesundheitlichen (physischen oder psychischen) Gründen nicht in der Lage, hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit oder Atmung so auszuatmen, dass der Alkomat ein korrektes Ergebnis anzeigt, war die Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich. Umso mehr gilt dies, wenn das Beblasen des Alkomaten - etwa wegen schwerer Verletzungen oder Bewusstlosigkeit - gar nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020148.L01Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024