RS OGH 2024/5/22 8Ob42/24w

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Veröffentlicht am 22.05.2024
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Norm

JN §96
JN §31
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Auch die durch den Gerichtsstand der Widerklage nach § 96 JN gegebene individuelle Zuständigkeit ist in die Prüfung der Frage miteinzubeziehen, ob es sich um ein Gericht gleicher Gattung iSd § 31 JN handelt. Demgemäß ist bei einer Widerklage eine Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien an das Handelsgericht Wien nicht ausgeschlossen.Auch die durch den Gerichtsstand der Widerklage nach Paragraph 96, JN gegebene individuelle Zuständigkeit ist in die Prüfung der Frage miteinzubeziehen, ob es sich um ein Gericht gleicher Gattung iSd Paragraph 31, JN handelt. Demgemäß ist bei einer Widerklage eine Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien an das Handelsgericht Wien nicht ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • RS0134860">8 Ob 42/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 42/24w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134860

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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