Norm
JN §96Rechtssatz
Auch die durch den Gerichtsstand der Widerklage nach § 96 JN gegebene individuelle Zuständigkeit ist in die Prüfung der Frage miteinzubeziehen, ob es sich um ein Gericht gleicher Gattung iSd § 31 JN handelt. Demgemäß ist bei einer Widerklage eine Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien an das Handelsgericht Wien nicht ausgeschlossen.Auch die durch den Gerichtsstand der Widerklage nach Paragraph 96, JN gegebene individuelle Zuständigkeit ist in die Prüfung der Frage miteinzubeziehen, ob es sich um ein Gericht gleicher Gattung iSd Paragraph 31, JN handelt. Demgemäß ist bei einer Widerklage eine Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien an das Handelsgericht Wien nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134860Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024