Norm
VBG §26 Abs2 Z1aRechtssatz
Bei Verwendung als Vertragslehrperson sind die für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 26 Abs 2 Z 1a lit b VBG zu ermitteln. § 26 Abs 2 Z 1a lit c VBG sieht keine kumulative und zeitlich unbeschränkte Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, als gleichwertige Tätigkeiten vor.Bei Verwendung als Vertragslehrperson sind die für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera b, VBG zu ermitteln. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, VBG sieht keine kumulative und zeitlich unbeschränkte Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, als gleichwertige Tätigkeiten vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134861Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024