Entscheidungsdatum
04.07.2024Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §28 Abs5 Z9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12.6.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm der VO (EU) Nr. 165/2014 iVm dem Arbeitszeitgesetz (AZG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.5.2024 und 10.6.2024Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12.6.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit dem Arbeitszeitgesetz (AZG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.5.2024 und 10.6.2024
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch und der Strafausspruch wie folgt lauten:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch und der Strafausspruch wie folgt lauten:
„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen ihren Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr im Zeitraum zwischen 17.2.2023, 12:10 Uhr, bis 20.2.2023, 6:01 Uhr, nicht dafür gesorgt hat, dass Herr E. F. (geb. ...) als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft und Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-1 mitsamt eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen W-2, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte getrennt und unterscheidbar andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgezeichnet hat, obwohl er sich in diesem Zeitraum nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen ihren Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr im Zeitraum zwischen 17.2.2023, 12:10 Uhr, bis 20.2.2023, 6:01 Uhr, nicht dafür gesorgt hat, dass Herr E. F. (geb. ...) als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft und Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-1 mitsamt eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen W-2, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte getrennt und unterscheidbar andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgezeichnet hat, obwohl er sich in diesem Zeitraum nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.
Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 9 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Art. 33 Abs. 3 und 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, idF der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1.Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 9, AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Artikel 33, Absatz 3 und 34 Absatz 3, Litera b und Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i,, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz AZG, idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Punkt 2., Nr. H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. L 2006/102, 35, idF der Richtlinie (EU) 2020/1057, ABl. L 2020/249, 49, eine Geldstrafe in Höhe von € 600,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.“Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 9, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, zweiter Strafsatz AZG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Punkt 2., Nr. H16 des Anhangs römisch III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. L 2006/102, 35, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057, ABl. L 2020/249, 49, eine Geldstrafe in Höhe von € 600,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.“
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Dolmetschergebühren für den Zeugen E. F.) dem Grunde nach auferlegt. Die ziffernmäßige Festsetzung der Kosten erfolgt mit gesondertem Beschluss.römisch III. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Dolmetschergebühren für den Zeugen E. F.) dem Grunde nach auferlegt. Die ziffernmäßige Festsetzung der Kosten erfolgt mit gesondertem Beschluss.
IV. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch IV. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die C. GmbH für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
I. Feststellungenrömisch eins. Feststellungen
1. Die C. GmbH (FN ...) mit der Geschäftsanschrift Wien, D.-straße, ist ein in der Transportbranche tätiges Verkehrsunternehmen, das mehrere Kraftfahrer beschäftigt.
2. Während des angelasteten Tatzeitraumes war der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der C. GmbH als verantwortlicher Beauftragter (unter anderem) für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bestellt. Die einschlägige Bestellungsurkunde vom 4. Juli 2011, welche eine ausdrückliche Zustimmungserklärung hinsichtlich der Bestellung sowie hinsichtlich der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthält, wurde vom BF und für die C. GmbH unterschrieben. Im Anschluss daran wurde die Bestellungsurkunde vor dem angelasteten Tatzeitraum an das Arbeitsinspektorat Wien Nord und NÖ Weinviertel übermittelt.
3. Am 8.3.2023 um 15:24 Uhr wurde Herr E. F. (geb. ...), der seit dem 17.5.2017 als Arbeiter bei der C. GmbH beschäftigt ist, in Wien, D.-straße, von Herrn RvI G. H. (LPD Wien) angehalten. Zu dieser Zeit lenkte Herr F. den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 mitsamt eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen W-2, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg.
Bei der Anhaltung konnte im Wege einer automationsunterstützten Auswertung der vom Kontrollgerät aufgezeichneten Daten festgestellt werden, dass Herr F. bestimmte Zeiten, die er außerhalb des Fahrzeuges verbrachte und in denen er daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen, nicht mittels manueller Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen hatte. Näherhin hatte Herr F. im Zeitraum von 17.2.2023, 12:10 Uhr, bis 20.2.2023, 6:01 Uhr, die Schaltvorrichtung des im Fahrzeug vorhandenen digitalen Fahrtenschreibers nicht so betätigt, dass andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.
Herr F. konnte bei der Kontrolle am 8.3.2023 auch keine sonstigen Aufzeichnungen über die soeben aufgezählten Zeiten vorweisen.
4. Der in dem von Herrn F. gelenkten LKW vorhandene digitale Fahrtenschreiber wies weder zum Zeitraum der fehlenden Eintragungen noch zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Funktionsstörung auf. Auf den im Akt einliegenden Aufzeichnungen sind für die Tage bzw. Wochen vor und nach dem angelasteten Tatzeitraum unterschiedliche Eintragungen ausgewiesen. Eine Funktionsstörung des Gerätes ist auf dem Zeitstrahl nicht vermerkt.
5. Nach dem Einstecken der Fahrerkarte in das Kontrollgerät zeigt das Display des Kontrollgerätes zunächst den Namen des Betreffenden und die aktuelle Uhrzeit. Anschließend erscheinen der Zeitpunkt, in dem die letzte Aktivität protokolliert wurde, und die Frage, ob ein Nachtrag gewünscht ist. Für die Eingabe des Nachtrages steht – aus Gründen der Missbrauchsprävention – nur ein bestimmtes Zeitfenster zur Verfügung. Sofern dieses versäumt wird, erlischt die Eingabemöglichkeit auf dem Display und der Tachograph schaltet in den voreingestellten Modus (Ruhe- oder Arbeitsmodus).
6. Im Zeitraum von 17.2.2023 bis 20.2.2023 befand sich der genannte LKW im Inland. Als der Fahrer, Herr F., am 20.2.2023, das Fahrzeug betätigte, befand er sich ebenso wie zum Fahrtende am 17.2.2023 im Inland.
7. Herr F. hat die ihm gegenüber erlassene Strafverfügung wegen der auch beschwerdegegenständlichen, von ihm nicht vorgenommenen manuellen Eintragung (Übertretung des § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 165/2014) nicht bekämpft und die verhängte Geldstrafe bereits beglichen.7. Herr F. hat die ihm gegenüber erlassene Strafverfügung wegen der auch beschwerdegegenständlichen, von ihm nicht vorgenommenen manuellen Eintragung (Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung [EU] Nr. 165/2014) nicht bekämpft und die verhängte Geldstrafe bereits beglichen.
8. Der BF wies zum angelasteten Tatzeitraum mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf (Tilgungsbeginn jeweils 12.5.2022): Dies betrifft eine Übertretung des Art. 34 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 iVm § 28 Abs. 5 Z 6 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG, eine Übertretung des Art. 34 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 iVm § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG (Tilgungsbeginn am 12. Mai 2022) sowie eine Übertretung des Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 iVm § 28 Abs. 5 Z 6 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG […].8. Der BF wies zum angelasteten Tatzeitraum mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf (Tilgungsbeginn jeweils 12.5.2022): Dies betrifft eine Übertretung des Artikel 34, Absatz 5, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG, eine Übertretung des Artikel 34, Absatz 7, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG (Tilgungsbeginn am 12. Mai 2022) sowie eine Übertretung des Artikel 34, Absatz 3, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG […].
9. Der BF verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
II. Beweiswürdigungrömisch II. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt) und die Erörterung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung.
2. Die Feststellungen zur Funktionsweise bzw. Funktionstüchtigkeit des Fahrtenschreibers stützen sich insbesondere auf die in den Behördenakten enthaltenen Fahrtenschreiberauswertungen (Zeitstrahl), welche in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Das gänzlich unsubstantiiert gehaltene Vorbringen des BF, wonach der Fahrtenschreiber bestimmte Aufzeichnungen auf Grund von technischen Gebrechen nicht aufgezeichnet haben könnte, kann vor dem Hintergrund der Auswertungsergebnisse des Fahrtenschreibers und der Angaben der Zeugen Herr RvI H. sowie Herr F. in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen werden. Es erweist sich daher als unzutreffend: Insbesondere RvI H., der regelmäßig solche Auswertungen vornimmt und entsprechendes fachkundiges Wissen hat, hat plausibel dargelegt, weshalb vorliegend keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt bestehen. Auch Herr F. behauptete zu keinem Zeitpunkt substantiiert, dass ein technischer Defekt vorgelegen wäre. Vielmehr lässt sich aus seinen Angaben schließen, dass er schlicht vergessen hatte, den Nachtrag vorzunehmen. Dafür spricht zum einen, dass er trotz mehrfacher Nachfragen in der mündlichen Verhandlung jeweils unterschiedlich geschildert hat, wie ein manueller Nachtrag vorzunehmen ist. Zudem gab er an, dass er wegen des gegenständlich in Frage stehenden fehlenden Nachtrages selbst auch als Fahrer bestraft worden sei, wobei er die Strafe beglichen habe, weil er gewusst habe, dass er „schuldig“ sei; und zwar deswegen, weil er vorliegend „einen Fehler gemacht habe“; schuldig deswegen, „weil ich keinen Nachtrag vorgenommen habe“. Sowohl an dieser Stelle als auch an anderen Stellen hat der Zeuge zwar angegeben, dass er keine genaueren Erinnerungen mehr an den Vorfall habe. Einen konkreten technischen Defekt hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass kein technischer Defekt vorlag, ergibt sich weiters auch aus folgendem Umstand: Der Zeuge F. hat angegeben, dass er (technische und mechanische) Defekte immer seinem Arbeitgeber melde, wobei abgesehen von einem länger zurückliegenden Defekt, der darin bestanden habe, dass die Fahrerkarte vom Gerät ausgeworfen worden sei und der in der Folge arbeitgeberseitig überprüft bzw. ein Service gemacht worden sei, keine weiteren Defekte im Zusammenhang mit dem digitalen Fahrtenschreiber vorgelegen seien. Wesentlich für die Feststellung, dass vorliegend kein technischer Defekt vorlag, ist auch Folgendes: Die Auswertungen zeigen, dass sonstige Aufzeichnungen problemlos abgespeichert wurden und eine Fehlermeldung für ein technisches Problem (welche nach der auf den Aufzeichnungen ersichtlichen Legende mit einem eigenen Symbol ausgewiesen ist) an keiner Stelle aufzufinden ist. Zudem hat der rechtsfreundliche Vertreter des BF selbst angegeben, dass bei einem technischen Defekt eine Werkstatt aufzusuchen ist, wobei dafür trotz entsprechender Nachfrage angegeben wurde, dass keine Nachweise für einen solchen Werkstattbesuch vorgelegt werden können.
Vor diesem Hintergrund, also mangels Anhaltspunkte für einen technischen Defekt, läuft der (zunächst) gestellte Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens wegen der Allgemeinheit der Behauptungen eines technischen Defekts im vorliegenden Fall auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, dem nicht nachtzukommen war (vgl. statt vieler VwGH 9.11.2022, Ra 2020/11/0107; siehe weiters etwa VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 27.2.2007, 2007/02/0018). Dazu kommt, dass dieser Beweisantrag am Ende des zweiten Verhandlungstermins ohnedies nicht mehr aufrechterhalten wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF gab nämlich auf Nachfrage ausdrücklich zu Protokoll, dass keine Beweisanträge mehr offen sind. Vor diesem Hintergrund, also mangels Anhaltspunkte für einen technischen Defekt, läuft der (zunächst) gestellte Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens wegen der Allgemeinheit der Behauptungen eines technischen Defekts im vorliegenden Fall auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, dem nicht nachtzukommen war vergleiche statt vieler VwGH 9.11.2022, Ra 2020/11/0107; siehe weiters etwa VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 27.2.2007, 2007/02/0018). Dazu kommt, dass dieser Beweisantrag am Ende des zweiten Verhandlungstermins ohnedies nicht mehr aufrechterhalten wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF gab nämlich auf Nachfrage ausdrücklich zu Protokoll, dass keine Beweisanträge mehr offen sind.
Die Feststellungen dazu, dass sich der genannte LKW im Zeitraum von 17.2.2023 und 20.2.2023 ebenso im Inland befunden hatte wie auch der Fahrer, Herr F., zum Fahrtende am 17.2.2023 und zum Fahrtbeginn am 20.2.2023, stützt sich auf folgende Umstände: Wesentlich ist in dieser Hinsicht, dass von keiner Seite die Ländersymboleingaben des Fahrers in Zweifel gezogen wurden. Dieser hatte sowohl zum Fahrtende am 17.2.2023 als auch zu Fahrtbeginn am 20.2.2023 das österreichische Ländersymbol eingegeben. In Verbindung mit dem Umstand, dass der Kilometerstand des Fahrzeuges in diesem Zeitraum unverändert geblieben ist, bestehen keine Zweifel, dass sich das Fahrzeug bzw. der Fahrer im relevanten Zeitraum im Inland befunden hat. Dazu kommt weiters, dass der BF selbst auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, dass bzw. wo im Ausland der Fahrer sich befunden hat, wenngleich davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber Kenntnis darüber hat, wenn Fahrten im Ausland durchgeführt werden, und diesbezüglich auch im Stande ist, entsprechende Nachweise vorzulegen.
3. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF sind dem Akt zu entnehmen. Die Feststellungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen basieren auf einer Schätzung, zumal der BF keine Angaben dazu erstattet hat.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch III. Rechtliche Beurteilung
1. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand
1.1. Gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr haftet ein Verkehrsunternehmen für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung jedoch von einem Verstoß des Verkehrsunternehmens gegen Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abhängig machen.1.1. Gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr haftet ein Verkehrsunternehmen für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung jedoch von einem Verstoß des Verkehrsunternehmens gegen Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abhängig machen.
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die in Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden gemäß Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die in Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
Gemäß Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betätigten die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die in dieser Bestimmung angeführten Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.Gemäß Artikel 34, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betätigten die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die in dieser Bestimmung angeführten Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.
Nach Punkt 2., Nr. H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG gelten Verstöße gegen Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 („Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben“) als sehr schwerwiegende Verstöße.Nach Punkt 2., Nr. H16 des Anhangs römisch III der Richtlinie 2006/22/EG gelten Verstöße gegen Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 („Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben“) als sehr schwerwiegende Verstöße.
Gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 9, AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche nicht gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 6, AZG zu bestrafen.
Gemäß § 28 Abs. 6 Z 3 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß § 28 Abs. 5 AZG nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–, im Wiederholungsfall von € 350,– bis € 3.600,–, zu bestrafen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AZG nach Anhang römisch III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–, im Wiederholungsfall von € 350,– bis € 3.600,–, zu bestrafen.
1.2. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der BF (als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG) das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.1.2. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der BF (als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG) das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Entgegen dem Vorbringen des BF ist es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht von Relevanz, ob das Fahrzeug während des angelasteten Tatzeitraumes gar nicht betätigt wurde, zumal auch betreffend lenkfreie Tage eine entsprechende Verpflichtung zur Eintragung mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte besteht (vgl. EuGH 7.5.2020, C-96/19, Bezirkshauptmannschaft Tulln).Entgegen dem Vorbringen des BF ist es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht von Relevanz, ob das Fahrzeug während des angelasteten Tatzeitraumes gar nicht betätigt wurde, zumal auch betreffend lenkfreie Tage eine entsprechende Verpflichtung zur Eintragung mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte besteht vergleiche EuGH 7.5.2020, C-96/19, Bezirkshauptmannschaft Tulln).
1.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.1.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Bei der dem BF vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der einer Gefahr gehört. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Bei der dem BF vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der einer Gefahr gehört. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der BF hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Zwar kann im Fall einer Haftung nach § 9 VStG das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß § 9 VStG verantwortlichen Person ausschließen, allerdings obliegt es in diesem Fall dem Beschuldigten, ein derartiges System im Einzelnen darzulegen.Der BF hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Zwar kann im Fall einer Haftung nach Paragraph 9, VStG das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlichen Person ausschließen, allerdings obliegt es in diesem Fall dem Beschuldigten, ein derartiges System im Einzelnen darzulegen.
Dies ist dem BF im vorliegenden Fall nicht gelungen. Insbesondere vermochte er nicht darzulegen, welche unter seiner Anordnungsbefugnis stehenden Personen zur Ergreifung welcher konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Bedienung der Fahrtenschreiber in welchen Zeitabständen verpflichtet waren bzw. welche konkreten Maßnahmen er selbst wann und wem gegenüber ergriffen hat, um die Einhaltung der relevanten Bestimmungen sicherzustellen.
Der BF brachte zwar vor, dass die Fahrer in Bezug auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und die Bedienung des Fahrtenschreibers regelmäßig geschult würden. Damit wurde jedoch nicht aufgezeigt, dass und inwiefern Schulungen und Anweisungen in einem strukturierten System in regelmäßigen Abständen erfolgen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Schulungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen ebenso wenig ein effektives Kontrollsystem dartun wie Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen (u.a. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
1.4. Dem Vorbringen des BF, wonach die Angabe des Tatortes vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 9.9.2021, C-906/19, Ministère public) ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstelle, kann nicht gefolgt werden:
In dem genannten Urteil kam der Gerichtshof der Europäischen Union zum Ergebnis, dass es Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehre, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde.In dem genannten Urteil kam der Gerichtshof der Europäischen Union zum Ergebnis, dass es Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehre, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde.
Unter Beachtung dieses Urteils, welches auch für Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – als Nachfolgeregelung der Verordnung Nr. 3821/85 – Relevanz hat, fehlte es den österreichischen Behörden im Fall einer im Ausland begangenen Übertretung zwar an der Zuständigkeit zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Eine solche vom Fahrer im Ausland begangene Übertretung liegt jedoch nicht vor.
Dazu kommt Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Umschreibung der Tat im Spruch der Entscheidung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (zB VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066), wobei bei dieser Beurteilung auf das jeweilige gesetzliche Tatbild und die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048). Das Verwaltungsgericht Wien geht nicht davon aus, dass ohne die konkrete Nennung des Ortes, an dem der Fahrer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Verteidigungsrechte des BF eingeschränkt wären oder dieser der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung nur dann in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist (zB VwGH 14.10.2021, Ra 2019/11/0023; 25.10.2023, Ra 2023/10/0401). Keine dieser Voraussetzungen treffen jedoch auf den vorliegenden Fall zu. Es liegt eine reine Inlandstat vor, wobei Gegenteiliges vom BF zu keinem Zeitpunkt substantiiert und mit konkretem Sachverhaltsvorbringen behauptet wurde und aus den im eingegebenen und im Zeitstrahl ersichtlichen Ländersymbolen in Zusammenschau mit den Einsteck- und Entnahmezeiten der Fahrerkarte (aus denen anhand des Kilometerstandes ersichtlich ist, dass das Fahrzeug nach Entnahme der Fahrerkarte am 17.2.2023 bis zum Morgen des 20.2.2023 nicht bewegt wurde) zudem hervorgeht, dass sich das Fahrzeug zu den relevanten Zeiten im Inland befunden hat und damit der Fahrer den ihn betreffenden Verstoß im Inland begangen hat.Dazu kommt Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Umschreibung der Tat im Spruch der Entscheidung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (zB VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066), wobei bei dieser Beurteilung auf das jeweilige gesetzliche Tatbild und die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist vergleiche VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048). Das Verwaltungsgericht Wien geht nicht davon aus, dass ohne die konkrete Nennung des Ortes, an dem der Fahrer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Verteidigungsrechte des BF eingeschränkt wären oder dieser der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung nur dann in dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist (zB VwGH 14.10.2021, Ra 2019/11/0023; 25.10.2023, Ra 2023/10/0401). Keine dieser Voraussetzungen treffen jedoch auf den vorliegenden Fall zu. Es liegt eine reine Inlandstat vor, wobei Gegenteiliges vom BF zu keinem Zeitpunkt substantiiert und mit konkretem Sachverhaltsvorbringen beha