Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
GrStG 1955 §28bRechtssatz
Um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen, ist es nicht erforderlich, dass eine Unterbrechungshandlung konkret gegen den Steuerpflichtigen gerichtet sein muss. Jede amtliche Handlung, die auf Feststellung eines Abgabenanspruches gerichtet ist, stellt eine Handlung zur Unterbrechung der Bemessungsverjährung dar (vgl VwGH 892/61).Um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen, ist es nicht erforderlich, dass eine Unterbrechungshandlung konkret gegen den Steuerpflichtigen gerichtet sein muss. Jede amtliche Handlung, die auf Feststellung eines Abgabenanspruches gerichtet ist, stellt eine Handlung zur Unterbrechung der Bemessungsverjährung dar vergleiche VwGH 892/61).
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Neufestsetzung; Abgabenbescheid; Messbescheid; Bindung; Festsetzungsverjährung; Unterbrechung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2404.001.2023Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024