RS Lvwg 2024/5/24 LVwG-AV-2404/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

GrStG 1955 §28b
  1. GrStG 1955 § 28b heute
  2. GrStG 1955 § 28b gültig ab 30.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987
  3. GrStG 1955 § 28b gültig von 01.01.1980 bis 29.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1979

Rechtssatz

Um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen, ist es nicht erforderlich, dass eine Unterbrechungshandlung konkret gegen den Steuerpflichtigen gerichtet sein muss. Jede amtliche Handlung, die auf Feststellung eines Abgabenanspruches gerichtet ist, stellt eine Handlung zur Unterbrechung der Bemessungsverjährung dar (vgl VwGH 892/61).Um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen, ist es nicht erforderlich, dass eine Unterbrechungshandlung konkret gegen den Steuerpflichtigen gerichtet sein muss. Jede amtliche Handlung, die auf Feststellung eines Abgabenanspruches gerichtet ist, stellt eine Handlung zur Unterbrechung der Bemessungsverjährung dar vergleiche VwGH 892/61).

Schlagworte

Finanzrecht; Grundsteuer; Neufestsetzung; Abgabenbescheid; Messbescheid; Bindung; Festsetzungsverjährung; Unterbrechung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2404.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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