TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/24 LVwG-AV-2404/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

GrStG 1955 §28b
  1. GrStG 1955 § 28b heute
  2. GrStG 1955 § 28b gültig ab 30.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987
  3. GrStG 1955 § 28b gültig von 01.01.1980 bis 29.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1979

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der B AG vom 16. August 2023 gegen die Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Juli 2023, Zahl: ***, mit welcher eine Berufung gegen den Grundsteuerbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 16. März 2023, Kundennummer: ***, betreffend Neufestsetzung der Grundsteuer für die Liegenschaft in ***, ***, ab 1. Jänner 2016, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.2.       Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

Die B AG (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, Grundstück Nr. ***).

Aufgrund einer Änderung des Einheitswertes wurde vom Finanzamt Österreich mit einem Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung) vom 16. Februar 2023, ***, der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag mit € 902,72 neu ab 1. Jänner 2016 festgesetzt.

Auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbescheides bzw. des vom Finanzamt neu festgesetzten Grundsteuermessbetrages wurde vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Grundsteuerbescheid vom 16. März 2023, Kundennummer: ***, die Grundsteuer für die gegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 2016 im Jahresbetrag von € 4.513,60 neu festgesetzt.

Der Berechnung des Grundsteuerjahresbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 902,72 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt:
Grundsteuer B (Mietwohngrundstück): € 902,72 mal 500 % = € 4.513,60

Mit Schreiben vom 12. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Grundsteuerbescheid vom 16. März 2023, Kundennummer: ***, das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung der Berufung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verjährungsfrist 5 Jahre betrage. Die rückwirkende Vorschreibung für die Jahre 2016 und 2017 sei bereits verjährt und daher rechtswidrig.

Der Magistrat Wiener Neustadt richtete daraufhin am 13. April 2023 ein Ersuchen um Amtshilfe an das Finanzamt Österreich betreffend nach außen erkennbarer Amtshandlungen im Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsverfahren.

Das Finanzamt Österreich beantwortete das Ersuchen um Amtshilfe am 24. Mai 2023 mit der Auskunft, dass am 15. Juni 2021 eine Verjährungs-Unterbrechungshandlung, eine Abfrage im GWR-Online, durchgeführt worden sei.

Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 19. Juli 2023 entschied der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt über diese Berufung. Die Berufung wurde abgewiesen und der angefochtene Grundsteuerbescheid bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Finanzamt mit Bescheid vom 16. Februar 2023 festgesetzte Grundsteuer-Messbetrag der Vorschreibung zugrunde gelegt worden sei. An diesen Bescheid sei die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer sowohl hinsichtlich des Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirkungszeitraumes ab 1.1.2016 gebunden. Die Grundsteuervorschreibung für 2016 wäre am 31.12.2021 verjährt. Durch eine Einsichtnahme in die GWR-Online-Datenbank vom 7.12.2021 sei jedoch vom Finanzamt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt worden. Diesbezüglich sei daher von einer Unterbrechung der Verjährungsfrist auszugehen und daher eine rückwirkende Festsetzung der Grundsteuer ab 2016 möglich.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt das Rechtsmittel der Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen das Berufungsvorbringen, dass für 2016 und 2017 die Festsetzung der Grundsteuer bereits verjährt sei.

Entgegen der Auffassung der Behörde stelle die Einsichtnahme in die GWR-Online-Datenbank keine nach außen erkennbare verjährungsunterbrechende Amtshandlung dar. Beantragt wurde die Aufhebung der Neufestsetzung der Grundsteuer für 2016 und 2017.

Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgabenbehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 31. August 2023 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:

Am 29. April 2024 wurde in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie Vertretern der belangten Behörde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Akt der Gemeindebehörden, welcher ins Ermittlungsverfahren einbezogen wurde.

Der angeführte Sachverhalt konnte aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgabenakte sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens festgestellt werden.

Insbesondere konnte festgestellt werden, dass seitens des Finanzamts Österreich am 15. Juni 2021 zur *** ab 1.1.2016 „zur Feststellung von baulichen Veränderungen sowie zur Geltendmachung des Abgabenanspruches“ betreffend die Liegenschaft *** und ein dort 2015 fertiggestelltes Bauvorhaben, eine Online-Abfrage im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vorgenommen wurde. Protokoll und Inhalt dieser Abfrage wurden dem Verwaltungsgericht am 6. März 2024 vorgelegt.

Im Hinblick auf die nachweislich im Behördenakt des Finanzamtes dokumentierte Abfrage im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) erscheint die zeugenschaftliche Befragung eines – von der Beschwerdeführerin nicht namhaft gemachten – Sachbearbeiters des Finanzamtes, ob die Abfrage stattgefunden hat, nicht geboten. Aufgrund der schlüssigen Aktenlage ist für das erkennende Gericht die Durchführung der GWR-Abfrage als erwiesen anzunehmen. Zweifel oder konkrete Anhaltspunkte, warum die nachvollziehbare Dokumentation im Behördenakt nicht den Tatsachen entsprechen sollte, wurden nicht näher dargelegt, d.h. die Erheblichkeit einer solchen Befragung nicht begründet. Zudem betrifft die Frage nach Durchführung einer Online-Abfrage an einen Sachbearbeiter, der in der Vielzahl der von ihm bearbeiteten Geschäftsfälle auch eine Vielzahl solcher Abfragen vorzunehmen hat, ein Thema das nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit der für einen Beweis erforderlichen Genauigkeit im menschlichen Gedächtnis abrufbar erhalten zu bleiben pflegt. Genau deshalb ist für die Durchführung einer derartigen Abfrage auch deren aktenmäßige Dokumentation unabdingbar und liefert diese auch nach Jahren – unabhängig von der Erinnerung ihres Erstellers – den Beweis über das darin Festgehaltene.

Der gestellte Beweisantrag auf Vernehmung "des zuständigen Sachbearbeiters des Finanzamtes“ stellt schließlich auch - mangels präziser Angabe des Beweismittels - keinen tauglichen Beweisantrag dar, ist es doch Sache der Partei, Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (VwGH 99/13/0159, 92/13/0020).

3. Rechtsgrundlagen:

3.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 194. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.Paragraph 194, (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

(2) Auf die Festsetzung der Steuermeßbeträge finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) In der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.

(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.

(5) Ein Grundsteuermeßbescheid wirkt, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermeßbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.Paragraph 207, (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. …

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. …Paragraph 209, (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. …

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252, (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4,, 212a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.(2) Im Berufungsverfahren sind die Paragraphen 278 und 279 Absatz 3, (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Absatz eins,), so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Paragraph 300, gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

3.2. Grundsteuergesetz 1955 - GrStG:

§ 1. Steuergegenstand.Paragraph eins, Steuergegenstand.

(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:

1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);

2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);2. das Grundvermögen (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);

3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (Paragraph 60, des Bewertungsgesetzes 1955).

(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:

1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Paragraphen 30,, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.2. die Grundstücke (Paragraph 51, des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

§ 9. Steuerschuldner.Paragraph 9, Steuerschuldner.

(1) Schuldner der Grundsteuer ist:

1.   Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;

2.   wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;

3.   im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.

(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (Paragraph 12,) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Absatz eins und 2.

§ 12. Maßgebender WertParagraph 12, Maßgebender Wert

Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

§ 18. Steuermeßbetrag.Paragraph 18, Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …

§ 27. Hebesatz.Paragraph 27, Hebesatz.

(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …

§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.Paragraph 28, Festsetzung des Jahresbetrages.

Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

§ 28a. Entstehung des Abgabenanspruches.Paragraph 28 a, Entstehung des Abgabenanspruches.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 28b. Verjährung.Paragraph 28 b, Verjährung.

(1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.

(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(5) Die Verjährung ist gehemmt,

a) solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;

b) solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.

(6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.(6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 28, a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.

§ 28c. Grundsteuerbescheid. Paragraph 28 c, Grundsteuerbescheid.

Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

§ 30a. Zuständigkeit.Paragraph 30 a, Zuständigkeit.

Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.

3.3. Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 5. Dezember 2014 über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer:

Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:

1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.H

2. Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v.H

4. Rechtliche Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Gemäß Paragraph 252, BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen (vgl. § 18 Abs. 1 GrStG). Dieser ist vom Finanzamt festzusetzen (vgl. § 194 Abs. 1 BAO).Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, GrStG). Dieser ist vom Finanzamt festzusetzen vergleiche Paragraph 194, Absatz eins, BAO).

Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2023, ***, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab 1. Jänner 2016 festgesetzt.

Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, Rz 1 zu § 194 BAO; VwGH 2004/16/0229). Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 91/15/0134; Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, Rz 1 zu § 195 BAO). Sind abgeleitete Bescheide (z.B. Grundsteuerbescheide) von den Gemeinden zu erlassen, so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide (vgl. Stoll, BAO, 2057). In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (vgl. § 194 Abs. 3 BAO). Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Messbescheides, sohin neben Messbetrag auch auf die dort erfolgte Zurechnung des Steuergegenstandes auf den Steuerschuldner (vgl. § 9 Abs. 3 GrStG) sowie den Wirksamkeitsbeginn des Messbescheides.Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des Paragraph 252, BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, Rz 1 zu Paragraph 194, BAO; VwGH 2004/16/0229). Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 91/15/0134; Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, Rz 1 zu Paragraph 195, BAO). Sind abgeleitete Bescheide (z.B. Grundsteuerbescheide) von den Gemeinden zu erlassen, so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide vergleiche Stoll, BAO, 2057). In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht vergleiche Paragraph 194, Absatz 3, BAO). Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Messbescheides, sohin neben Messbetrag auch auf die dort erfolgte Zurechnung des Steuergegenstandes auf den Steuerschuldner vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, GrStG) sowie den Wirksamkeitsbeginn des Messbescheides.

Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 16. März 2023, Kundennummer: ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2023 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde.

Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2016) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden sowohl hinsichtlich der Zurechnung des Steuergegenstandes, hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab 1. Jänner 2016.

Auch ohne Berücksichtigung der vom Finanzamt durch Festsetzung des Messbetrages jedenfalls bewirkten Verjährungsunterbrechung war dementsprechend die rückwirkende Grundsteuerfestsetzung mit dem erstinstanzlichen Grundsteuerbescheid vom 16. März 2023, Kundennummer: ***, auf der Grundlage des rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 GrStG ab 1. Jänner 2018 rechtmäßig und geboten. Einer Festsetzung im Rechtsmittelverfahren stünde der allenfalls zwischenzeitig erfolgte Eintritt der Verjährung ohnehin nicht mehr entgegen (vgl. § 209a Abs. 1 BAO).Auch ohne Berücksichtigung der vom Finanzamt durch Festsetzung des Messbetrages jedenfalls bewirkten Verjährungsunterbrechung war dementsprechend die rückwirkende Grundsteuerfestsetzung mit dem erstinstanzlichen Grundsteuerbescheid vom 16. März 2023, Kundennummer: ***, auf der Grundlage des rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, GrStG ab 1. Jänner 2018 rechtmäßig und geboten. Einer Festsetzung im Rechtsmittelverfahren stünde der allenfalls zwischenzeitig erfolgte Eintritt der Verjährung ohnehin nicht mehr entgegen vergleiche Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO).

Strittig ist aufgrund der nunmehrigen Beschwerde ausschließlich die Neufestsetzung der Grundsteuer mit dem angeführten Grundsteuerbescheid vom 16. März 2023 rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2016, somit für die Jahre 2016 und 2017.

Mit § 28b GrStG wird die Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung) abweichend von den §§ 207 bis 209 Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt; die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 207 Tz 1 und 9a).Mit Paragraph 28 b, GrStG wird die Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung) abweichend von den Paragraphen 207 bis 209 Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt; die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen vergleiche Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 207, Tz 1 und 9a).

Die Verjährung der Grundsteuer 2016 begann gemäß § 28b Abs. 3 GrStG mit Ablauf des Jahres 2016 und endete zunächst (vorbehaltlich einer Unterbrechung iSd § 28b Abs. 4 GrStG 1955) mit Ablauf des Jahres 2021.Die Verjährung der Grundsteuer 2016 begann gemäß Paragraph 28 b, Absatz 3, GrStG mit Ablauf des Jahres 2016 und endete zunächst (vorbehaltlich einer Unterbrechung iSd Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG 1955) mit Ablauf des Jahres 2021.

Die Verjährung der Grundsteuer 2017 begann entsprechend mit Ablauf des Jahres 2017 und endete zunächst (ebenso vorbehaltlich einer Unterbrechung) mit Ablauf des Jahres 2022.

§ 28b Abs. 4 GrStG 1955 entspricht der alten Fassung von § 209 Abs. 1 BAO (aF), d.h. vor der Novellierung durch AbgÄG 2004, BGBl. I 180/2004, erweitert um die Wortgruppe "oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt".Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG 1955 entspricht der alten Fassung von Paragraph 209, Absatz eins, BAO (aF), d.h. vor der Novellierung durch AbgÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 180 aus 2004,, erweitert um die Wortgruppe "oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt".

Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 28b Abs. 4 GrStG ist schon begrifflich - ebenso wie bei § 209 Abs. 1 BAO aF - nur so lange möglich, als die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG ist schon begrifflich - ebenso wie bei Paragraph 209, Absatz eins, BAO aF - nur so lange möglich, als die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

§ 209 Abs. 1 BAO neue Fassung (nF) seit der Novellierung durch AbgÄG 2004, BGBl. I 180/2004, wodurch bei der Verjährung nach der BAO das Unterbrechungs-System durch das Verlängerungs-System ersetzt worden ist, erfordert nunmehr ausdrücklich eine Amtshandlung vor Ablauf der Verjährung, indem die ersten beiden Sätze von § 209 Abs. 1 BAO nF lauten: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."Paragraph 209, Absatz eins, BAO neue Fassung (nF) seit der Novellierung durch AbgÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 180 aus 2004,, wodurch bei der Verjährung nach der BAO das Unterbrechungs-System durch das Verlängerungs-System ersetzt worden ist, erfordert nunmehr ausdrücklich eine Amtshandlung vor Ablauf der Verjährung, indem die ersten beiden Sätze von Paragraph 209, Absatz eins, BAO nF lauten: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."

Daraus ist erkennbar, dass die Anforderungen an eine verlängernde Amtshandlung in § 209 Abs. 1 BAO nF ähnlich wie in § 28b Abs. 4 GrStG sind; § 28b Abs. 4 BAO ermöglicht zusätzlich Amtshandlungen des für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamtes.Daraus ist erkennbar, dass die Anforderungen an eine verlängernde Amtshandlung in Paragraph 209, Absatz eins, BAO nF ähnlich wie in Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG sind; Paragraph 28 b, Absatz 4, BAO ermöglicht zusätzlich Amtshandlungen des für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamtes.

Das für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zuständige Finanzamt Österreich nahm am 15. Juni 2021 zur *** eine nachweislich dokumentierte Abfrage im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) „zur Feststellung von baulichen Veränderungen sowie zur Geltendmachung des Abgabenanspruches“ ab 1.1.2016 zur gegenständlichen Liegenschaft vor und ermittelte daraus Flächen und Kubaturen für die auf der Liegenschaft vorhandene, 2015 fertiggestellte, Wohnhausanlage.

Das GWR wird von Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften mit Daten befüllt. Das GWR wird von der Statistik Austria geführt und dem Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt.

Um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen, ist es nicht erforderlich, dass eine Unterbrechungshandlung konkret gegen den Steuerpflichtigen gerichtet sein muss. Jede amtliche Handlung, die auf Feststellung eines Abgabenanspruches gerichtet ist, stellt eine Handlung zur Unterbrechung der Bemessungsverjährung dar (VwGH 892/61). Die Anforderung von Unterlagen, die für die Bemessungsgrundlage einer Abgabe erforderlich sind, unterbricht den Lauf der Verjährung (VwGH 88/15/0173, 6420 F).

Eine Erkennbarkeit nach außen ist auch dann gegeben, wenn eine Abgabenbehörde an eine andere zu im § 209 Abs. 1 BAO erster Satz umschriebenen Zwecken eine Anfrage richtet.Eine Erkennbarkeit nach außen ist auch dann gegeben, wenn eine Abgabenbehörde an eine andere zu im Paragraph 209, Absatz eins, BAO erster Satz umschriebenen Zwecken eine Anfrage richtet.

Die Abfragen des Finanzamtes im GWR waren daher nach außen erkennbare Amtshandlungen, auch wenn die (elektronische) Erkennbarkeit nur innerhalb des Finanzressorts gegeben war. Die Erkennbarkeit im Bundesministerium für Finanzen (BMF) reicht aber aus, weil das BMF eine andere Behörde als das Finanzamt Österreich ist, sodass die Amtshandlung nach außen erkennbar war.

Zwar ist keine Rechtsprechung des VwGH zu einer Registerabfrage als "nach außen erkennbare Amtshandlung" iSd § 28b Abs. 4 GrStG ersichtlich.Zwar ist keine Rechtsprechung des VwGH zu einer Registerabfrage als "nach außen erkennbare Amtshandlung" iSd Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG ersichtlich.

Es ist aber Rechtsprechung zur nach außen erkennbaren Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO vorhanden, welche auch auf § 28b Abs. 4 GrStG anwendbar ist: Es ist aber Rechtsprechung zur nach außen erkennbaren Amtshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO vorhanden, welche auch auf Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG anwendbar ist:

Die Anfrage des zuständigen Finanzamtes bei einer anderen inländischen Abgabenbehörde stellt eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO dar (VwGH 93/16/0086, 2002/16/0068). Auch „prophylaktische“ Amtshandlungen sowie jedermann gestattete Tätigkeiten wie die Einsichtnahme in das Firmenbuch unterbrechen die Verjährung (VwGH 2000/15/0150). Eine Firmenbuchabfrage ist eine nach außen erkennbare Amtshandlung (vgl. VwGH 2006/16/0041, zitiert bei Ritz/Koran, BAO7, § 209 Tz 26). Die Einholung einer Meldeauskunft betreffend den Abgabepflichtigen unterbricht die Verjährung (VwGH 84/16/0006, 94/16/0010).Die Anfrage des zuständigen Finanzamtes bei einer anderen inländischen Abgabenbehörde stellt eine Unterbrechungshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO dar (VwGH 93/16/0086, 2002/16/0068). Auch „prophylaktische“ Amtshandlungen sowie jedermann gestattete Tätigkeiten wie die Einsichtnahme in das Firmenbuch unterbrechen die Verjährung (VwGH 2000/15/0150). Eine Firmenbuchabfrage ist eine nach außen erkennbare Amtshandlung vergleiche VwGH 2006/16/0041, zitiert bei Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 209, Tz 26). Die Einholung einer Meldeauskunft betreffend den Abgabepflichtigen unterbricht die Verjährung (VwGH 84/16/0006, 94/16/0010).

Eine Grundbuchsabfrage stellte nach der seinerzeitigen steiermärkischen Landesabgabenordnung eine Verjährungs-Unterbrechungshandlung (VwGH 99/17/0312, zitiert bei Ritz/Koran, BAO7, § 209 Tz 26). Eine Grundbuchsabfrage stellte nach der seinerzeitigen steiermärkischen Landesabgabenordnung eine Verjährungs-Unterbrechungshandlung (VwGH 99/17/0312, zitiert bei Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 209, Tz 26).

Nach BFG 30.11.2018, RV/3100871/2018, sind auch elektronische Grundbuchsabfragen Verlängerungshandlungen.

Schließlich sind nach BFG, RV/7400041/2021, GWR-Online-Abfragen des zuständigen Finanzamtes Verjährungs-Unterbrechungshandlungen gemäß § 28b Abs. 4 GrStG.Schließlich sind nach BFG, RV/7400041/2021, GWR-Online-Abfragen des zuständigen Finanzamtes Verjährungs-Unterbrechungshandlungen gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG.

Unerheblich ist, dass die nach außen erkennbare Amtshandlung (Verjährungs-Unterbrechungshandlungen) vom 15. Juni 2021 der Beschwerdeführerin (im Jahr 2021) nicht bekanntgeworden ist. Es ist zur Verjährungs-Unterbrechung nur dann erforderlich, dass den Steuerpflichtigen die nach außen erkennbare Amtshandlung bekannt (zugestellt) wird, wenn es sich bei der Amtshandlung um einen an die Steuerpflichtigen gerichteten Bescheid handelt (vgl. Ellinger et al., BAO, Anm. 1 zu § 209).Unerheblich ist, dass die nach außen erkennbare Amtshandlung (Verjährungs-Unterbrechungshandlungen) vom 15. Juni 2021 der Beschwerdeführerin (im Jahr 2021) nicht bekanntgeworden ist. Es ist zur Verjährungs-Unterbrechung nur dann erforderlich, dass den Steuerpflichtigen die nach außen erkennbare Amtshandlung bekannt (zugestellt) wird, wenn es sich bei der Amtshandlung um einen an die Steuerpflichtigen gerichteten Bescheid handelt vergleiche Ellinger et al., BAO, Anmerkung 1 zu Paragraph 209,).

Der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, dessen Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin unklar ist, wird daher nicht als Unterbrechungshandlung herangezogen.

Im Übrigen wäre es hinsichtlich des Systems von Grundlagenbescheid und abgeleitetem Bescheid unerheblich, wenn der Beschwerdeführerin der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid nicht zugekommen wäre. Denn ein abgeleiteter Bescheid (hier: Grundsteuerbescheid) darf bereits vor Ergehen des Grundlagenbescheides (hier: Grundsteuermessbescheid) erlassen werden (Ritz/Koran, BAO7, § 185 Tz 3).Im Übrigen wäre es hinsichtlich des Systems von Grundlagenbescheid und abgeleitetem Bescheid unerheblich, wenn der Beschwerdeführerin der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid nicht zugekommen wäre. Denn ein abgeleiteter Bescheid (hier: Grundsteuerbescheid) darf bereits vor Ergehen des Grundlagenbescheides (hier: Grundsteuermessbescheid) erlassen werden (Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 185, Tz 3).

Entscheidend ist, dass die nach außen erkennbare Amtshandlung des für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamtes vom 15. Juni 2021 die zunächst bis Ende 2021 laufende Verjährung der Grundsteuer ab 2016 unterbrochen hat. Die mit Ablauf des Jahres 2021 neu zu laufen begonnen habenden Verjährungsfristen hinsichtlich der Grundsteuer 2016 und 2017 enden somit erst mit Ablauf des Jahres 2026. Der angefochtene Grundsteuerbescheid ist sohin auch hinsichtlich 2016 und 2017 vor Eintritt der Verjährung ergangen und spricht richtigerweise die Festsetzung der Grundsteuer ab 1. Jänner 2016 aus.

Mit ihrem gesamten Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf.

Mit dem Grundsteuerbescheid vom 16. März 2023, Kundennummer: ***, wurde der Beschwerdeführerin auf Basis des Grundsteuermessbescheides vom 16. Februar 2023 dem Grunde und der Höhe nach mit Recht die Grundsteuer zum 1. Jänner 2016 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nun wurde bereits ausgeführt, dass zur konkreten Frage, ob einer GWR-Online-Abfrage durch das zuständige Finanzamt verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soweit ersichtlich nicht vorliegt.

Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH Ro 2014/03/0074 oder VwGH Ra 2014/01/0094). Die oben zitierte Judikatur misst vergleichbaren anderen Abfragen (z.B. Firmenbuch, Grundbuch, Melderegister) jedoch unzweifelhaft verjährungsunterbrechende Wirkung zu.Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht vergleiche VwGH Ro 2014/03/0074 oder VwGH Ra 2014/01/0094). Die oben zitierte Judikatur misst vergleichbaren anderen Abfragen (z.B. Firmenbuch, Grundbuch, Melderegister) jedoch unzweifelhaft verjährungsunterbrechende Wirkung zu.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen daher keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Grundsteuer; Neufestsetzung; Abgabenbescheid; Messbescheid; Bindung; Festsetzungsverjährung; Unterbrechung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2404.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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