TE Lvwg Beschluss 2024/6/21 LVwG-S-363/001-2024, LVwG-S-363/002-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2024
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Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

VwGVG 2014 §7 Abs4 Z1
ZustG §7
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über 1. die Beschwerde des A in ***, ***, Polen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem KFG 1967, sowie 2. den Antrag dieses Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde die folgenden

BESCHLÜSSE:

1.  Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm
§ 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

2.  Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

3.  Gegen diese Beschlüsse ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm
§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Hinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 125,–und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG bereits fällig. Eine allfällige Gegenverrechnung mit der bereits geleisteten Sicherheit wäre mit der belangten Behörde zu klären.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 125,–und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG bereits fällig. Eine allfällige Gegenverrechnung mit der bereits geleisteten Sicherheit wäre mit der belangten Behörde zu klären.

Begründung:

I.       Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (einem polnischen Staatsangehörigen) zur Last gelegt, er habe sich am 22. März 2023 an einem näher bezeichneten Tatort auf der Autobahn *** in *** als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen *** und des Sattelanhängers mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass die von ihm verwendeten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) entsprechen, da festgestellt worden sei, dass sich einerseits ein Knoten im Sicherheitsgurt des Fahrersitzes befunden habe (Spruchpunkt 1.) und andererseits die Sicht vom Lenkerplatz durch ein aufgesetztes Ablagefach im Wischbereich der Scheibenwischer eingeschränkt gewesen sei (Spruchpunkt 2.).

Dadurch habe er § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 KFG 1967 (Spruchpunkt 1.) sowie § 102 Abs. 2 KFG 1967 (Spruchpunkt 2.) verletzt. Dafür wurden über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 zwei Geld-bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, und zwar in Spruchpunkt 1. € 52,– (5 Stunden) und in Spruchpunkt 2. € 53,– (5 Stunden). Weiters wurde ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 20,– vorgeschrieben.Dadurch habe er Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, KFG 1967 (Spruchpunkt 1.) sowie Paragraph 102, Absatz 2, KFG 1967 (Spruchpunkt 2.) verletzt. Dafür wurden über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zwei Geld-bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, und zwar in Spruchpunkt 1. € 52,– (5 Stunden) und in Spruchpunkt 2. € 53,– (5 Stunden). Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 20,– vorgeschrieben.

Die belangte Behörde verfügte eine Zustellung des Straferkenntnis durch die Post. Auf dem entsprechenden Zustellnachweis („internationaler Rückschein“) ist dokumentiert, dass dieses am 13. November 2023 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadresse einer Mitbewohnerin übergeben wurde.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine mit 22. Jänner 2024 datierte Beschwerde, die er (wie auf dem Kuvert sowie durch die Sendungsverfolgung der österreichischen Post dokumentiert) am 6. Februar 2024 eingeschrieben im Wege der polnischen Post an die belangte Behörde versandte. Die Beschwerde langte am 16. Februar 2024 bei der Behörde ein und wurde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 20. Februar 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Sie wurde von diesem zur Zahl LVwG-S-363/001-2024 protokolliert.

3.       Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer unter Vorhalt der soeben dargestellten Daten der Übergabe des Straferkenntnisses und der Beschwerdeerhebung darauf hin, es gehe davon aus, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde, weil sie nicht innerhalb der vierwöchigen gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls auf dem Postweg zugestellt und von ihm am 1. März 2024 persönlich übernommen.

4.       Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 20. März 2024, dem die Beschwerde neuerlich angeschlossen war und das am 21. März 2024 (Datum des Poststempels) zur Post gegeben wurde. Darin führte er aus, dass er die Beschwerde aufrecht halte und die „Wiederherstellung“ der Beschwerdefrist beantrage. „Das Schreiben“ sei ihm nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist zugestellt worden. Er habe eine Beschwerde eingereicht, sobald er von dessen Inhalt Kenntnis erlangt habe. Auch die Abfassung der Beschwerde selbst und das Übersetzen der Dokumente nehme Zeit in Anspruch, er spreche er kein Deutsch.

Dieses Schreiben deutete das Landesverwaltungsgericht auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist und protokollierte diesen Zur zahl LVwG-S-363/002-2024.

5.       Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer ist insbesondere der im Verwaltungsakt dokumentierten Übergabe des Straferkenntnisses an die Mitbewohnerin an seiner Wohnadresse am 13. November 2023 sowie dem Datum der Postaufgabe der Beschwerde (06.02.2024) nicht entgegengetreten, sodass diese Daten der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Ebenso unbestritten ist, dass sowohl dem angefochtenen Straferkenntnis als auch dem gerichtlichen Schreiben vom 23. Februar 2024 jeweils eine Übersetzung ins Polnische angeschlossen war.

II.      Weitere Sachverhaltsfeststellungen

1.       Nach Art. 37 Abs. 2 Z 3 des polnischen Postgesetzes vom 23. November 2012 ist eine Ersatzzustellung an eine erwachsene Person, die mit dem Empfänger zusammenwohnt, zulässig, wenn der Empfänger bei der Poststelle keinen Widerspruch eingelegt hat.1.       Nach Artikel 37, Absatz 2, Ziffer 3, des polnischen Postgesetzes vom 23. November 2012 ist eine Ersatzzustellung an eine erwachsene Person, die mit dem Empfänger zusammenwohnt, zulässig, wenn der Empfänger bei der Poststelle keinen Widerspruch eingelegt hat.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus einer vom Gericht angefertigten deutschen Übersetzung dieser Bestimmung. Vgl. darüber hinaus die Länderinformation des Europäischen Justizportals für amtliche Übermittlungen von Schriftstücken betreffend Polen (https://e-justice.europa.eu/39433/DE/
service_of_documents_official_transmission_of_legal_documents?POLAND&member=1; zuletzt aufgerufen am 20.06.2024), wo für Zustellungen „durch gewöhnliche Post“ auf das Postgesetz vom 23. November 2012 Bezug genommen und auf Art. 37 leg.cit. hingewiesen wird. Diese Seite betrifft zwar nur Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren, der Anwendungsbereich des Postgesetzes ist jedoch nicht darauf beschränkt. Der Beschwerdeführer hat die Zulässigkeit der Ersatzzustellung in der Stellungnahme vom 20. März 2024 nicht bestritten.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus einer vom Gericht angefertigten deutschen Übersetzung dieser Bestimmung. Vgl. darüber hinaus die Länderinformation des Europäischen Justizportals für amtliche Übermittlungen von Schriftstücken betreffend Polen (https://e-justice.europa.eu/39433/DE/
service_of_documents_official_transmission_of_legal_documents?POLAND&member=1; zuletzt aufgerufen am 20.06.2024), wo für Zustellungen „durch gewöhnliche Post“ auf das Postgesetz vom 23. November 2012 Bezug genommen und auf Artikel 37, leg.cit. hingewiesen wird. Diese Seite betrifft zwar nur Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren, der Anwendungsbereich des Postgesetzes ist jedoch nicht darauf beschränkt. Der Beschwerdeführer hat die Zulässigkeit der Ersatzzustellung in der Stellungnahme vom 20. März 2024 nicht bestritten.

2.       Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Straferkenntnis spätestens eine Woche nach Übergabe an die Mitbewohnerin persönlich erhalten.

Beweiswürdigung: Schon auf Grund der Beschwerdeerhebung steht fest, dass der Beschwerdeführer letztlich Kenntnis vom Straferkenntnis erlangt haben muss. Er hat weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 20. März 2024 eine längere Abwesenheit von seiner Wohnadresse in der Zeit nach dem 13. November 2023 behauptet und auch kein konkretes Datum genannt, an dem er das Straferkenntnis selbst erhalten hat. Er hat auch kein Vorbringen erstattet, wonach die Mitbewohnerin ihm das Straferkenntnis erst verzögert übergeben hätte. Die getroffene Feststellung beruht daher auf der allgemeinen Lebenserfahrung.

III.     Rechtsvorschriften

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten:

„[…]

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. […]Paragraph 7, […]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […]. Sie beginnt (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG […] beträgt vier Wochen. […]. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […]1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […]

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[…]

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. […](4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. […]

[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]“

2.       Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12. Juli 2000, S. 3, übersendet jeder Mitgliedstaat Personen, die sich im Hoheits-gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist gemäß Art. 5 Abs. 3 dieses Übereinkommens die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen.2.       Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12. Juli 2000, Sitzung 3, übersendet jeder Mitgliedstaat Personen, die sich im Hoheits-gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist gemäß Artikel 5, Absatz 3, dieses Übereinkommens die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen.

3.       Gemäß § 7 des Zustellgesetzes, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 5/2008, gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.3.       Gemäß Paragraph 7, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

IV.      Rechtliche Beurteilung

1.       Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wurde das angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer gemäß Art. 5 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen iVm Art. 37 Abs. 2 Z 3 des polnischen Postgesetzes bereits durch die Übergabe an die Mitbewohnerin am 13. November 2023 zugestellt. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Ersatzzustellung ausginge (wofür kein Anhaltspunkt vorliegt), wäre dieser Zustellmangel durch das festgestellte tatsächliche Zukommen an den Beschwerdeführer spätestens am 20. November 2023 gemäß § 7 ZustG als geheilt anzusehen (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Zustellungen im Ausland VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, mwN). Auch unter Zugrundelegung dieses späteren Zustellzeitpunktes wäre der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG der 18. Dezember 2023 gewesen.1.       Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wurde das angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 5, Absatz eins und 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit Artikel 37, Absatz 2, Ziffer 3, des polnischen Postgesetzes bereits durch die Übergabe an die Mitbewohnerin am 13. November 2023 zugestellt. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Ersatzzustellung ausginge (wofür kein Anhaltspunkt vorliegt), wäre dieser Zustellmangel durch das festgestellte tatsächliche Zukommen an den Beschwerdeführer spätestens am 20. November 2023 gemäß Paragraph 7, ZustG als geheilt anzusehen vergleiche zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Zustellungen im Ausland VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, mwN). Auch unter Zugrundelegung dieses späteren Zustellzeitpunktes wäre der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG der 18. Dezember 2023 gewesen.

Die erst am 6. Februar 2024 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit jedenfalls als verspätet.

2.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls verspätet. Selbst wenn man den für den Lauf der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG maßgeblichen Wegfall des Hindernisses für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung erst mit der Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 1. März 2024 annimmt, ist diese Frist durch den erst am 21. März 2024 zur Post gegebenen Antrag nicht gewahrt.2.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls verspätet. Selbst wenn man den für den Lauf der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG maßgeblichen Wegfall des Hindernisses für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung erst mit der Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 1. März 2024 annimmt, ist diese Frist durch den erst am 21. März 2024 zur Post gegebenen Antrag nicht gewahrt.

3.       Sowohl die Beschwerde als auch der Wiedereinsetzungsantrag sind daher (in einer gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG verbundenen Entscheidung) gemäß § 50 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 bzw. gemäß § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.3.       Sowohl die Beschwerde als auch der Wiedereinsetzungsantrag sind daher (in einer gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundenen Entscheidung) gemäß Paragraph 50, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, bzw. gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

4.       Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG.4.       Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG.

5.       Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht vorzuschreiben, weil mit der vorliegenden Entscheidung kein Straferkenntnis bestätigt wird (vgl. VwGH 20.10.1977, 0807/76, zur insoweit § 52 Abs. 1 VwGVG vergleichbaren früheren Fassung des § 64 VStG).5.       Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht vorzuschreiben, weil mit der vorliegenden Entscheidung kein Straferkenntnis bestätigt wird vergleiche VwGH 20.10.1977, 0807/76, zur insoweit Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vergleichbaren früheren Fassung des Paragraph 64, VStG).

V.       Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil in den vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil in den vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 4 VwGVG, des Art. 5 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des § 7 ZustG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, des Artikel 5, Absatz eins und 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Paragraph 7, ZustG vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdefrist; Verspätung; Zustellung; Ausland; Ersatzzustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.363.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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