Entscheidungsdatum
05.07.2024Norm
GewO 1994 §360 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. März 2023, Zl. ***, betreffend Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, Schließung des Betriebes gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994 sowie Vorschreibung von Kommissionsgebühren Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. März 2023, Zl. ***, betreffend Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, Schließung des Betriebes gemäß Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 sowie Vorschreibung von Kommissionsgebühren
A. zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
B. und fasst den Beschluss:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Am 15. März 2023 führte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde), im Zeitraum 13:30 bis 16:00, am Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, eine Überprüfung durch, an der vier Amtsorgane der belangten Behörde teilnahmen. Bei dieser Überprüfung konnte festgestellt werden, dass die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) an diesem Standort eine gewerbliche Betriebsanlage betrieb, ohne über die hierfür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung zu verfügen.
Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten und am 30. März 2023 deren rechtsfreundlichem Vertreter zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2023, Zl. ***, verfügte diese Folgendes:
„I. Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Die Bezirkshauptmannschaft Baden verfügt über die A GmbH folgende Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen bis zum Erlangen einer Gewerbegenehmigung im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, durchzuführen:
- Schließung des gesamten Betriebes
Hinweis:
Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar und tritt, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Die verfügten Maßnahmen können auf Antrag widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erlassung nicht mehr vorliegen.
II. Verfahrensanordnungrömisch II. Verfahrensanordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Baden als Gewerbebehörde 1. Instanz fordert Sie gemäß § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 auf, unverzüglich, längstens aber bis 29.04.2023 folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand Ihrer gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, Parz. Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** herzustellen:Die Bezirkshauptmannschaft Baden als Gewerbebehörde 1. Instanz fordert Sie gemäß Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 auf, unverzüglich, längstens aber bis 29.04.2023 folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand Ihrer gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, Parz. Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** herzustellen:
? Die im Standort ***, Parz. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, bestehende Anlage darf mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr betrieben werden.
Hinweise:
? Bitte beachten Sie, dass die oben gesetzte Frist nicht erstreckbar ist!
? § 353 GewO 1994 lautet:
Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des
Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen und
3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mit zu berücksichtigen hat.
? Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
? Gegen diese Verfahrensanordnung ist gemäß § 7 Abs 1 VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.
III. Kostenrömisch III. Kosten
Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:
Kommissionsgebühren
für die mündliche Verhandlung vom 15.03.2023
(4 Amtsorgane, Dauer 5 halbe Stunden) € 276,00
einzuzahlender Gesamtbetrag: € 276,00“
Rechtsgrundlagen
für die Sachentscheidung:
zu I.: § 360 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994zu römisch eins.: Paragraph 360, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
zu II.: § 360 Abs. 1 GewO 1994zu römisch II.: Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994
für die Kostenentscheidung
§ 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVGParagraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen die mit diesem Bescheid der belangten Behörde verfügte Schließung der gesamten Betriebsanlage, die Verfahrensanordnung sowie die Kostenvorschreibung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
27. April 2023. In dieser beantragte sie den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wesentlicher Verfahrensmängel aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***.
4. Beweiswürdigung:
Die verfahrensrelevanten Feststellungen, der dargelegte Verfahrensgang sowie das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund des unbedenklichen gewerbebehördlichen Verwaltungsaktes, Zl. ***. Insbesondere ergibt sich die Zustellung des Bescheides am 30. März 2023 aus dem einliegenden Rückschein, sowie aus dem Vorbringen dazu in der gegenständlichen Beschwerde.
5. Rechtliches und Erwägungen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i.d.F. BGBl. I Nr. 88/2023 lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lauten wie folgt:
„Verhandlung
§ 24.Paragraph 24,
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28.Paragraph 28,
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Beschlüsse
§ 31. Paragraph 31,
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 314/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2024 lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024, lauten wie folgt:
„j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360.Paragraph 360,
(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
[…]
(3) Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.(3) Ist eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
[…]
(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.(5) Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
[…]“
Die bezughabenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr.51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 88/2023 lauten:Die bezughabenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lauten:
„§ 76.
[…]
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
[…]
§ 77.Paragraph 77,
(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
[…]“
§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-0 i.d.F. LGBl. 3860/1-4 lautet: Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-0 i.d.F. LGBl. 3860/1-4 lautet:
„§ 1
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.“Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen.“
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Wie § 360 Abs. 5 GewO 1994 festlegt, sind Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen.Wie Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 festlegt, sind Bescheide gemäß Absatz eins und Absatz 3, sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen.
Nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, tritt ein solcher Bescheid ex lege außer Kraft. Dieser Bescheid entfaltet nach dem Außerkrafttreten der Maßnahme gemäß § 360 Abs. 5 GewO keine den Gewerbeausübenden bzw. Anlageninhaber belastenden Rechtswirkungen mehr. (vgl. VwGH 24.05.2006 ,2006/04/0033)Nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, tritt ein solcher Bescheid ex lege außer Kraft. Dieser Bescheid entfaltet nach dem Außerkrafttreten der Maßnahme gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO keine den Gewerbeausübenden bzw. Anlageninhaber belastenden Rechtswirkungen mehr. vergleiche VwGH 24.05.2006 ,2006/04/0033)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.7.1999, 99/16/0151). Daran hat sich auch seit dem 1. Jänner 2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen vergleiche VwGH 5.7.1999, 99/16/0151). Daran hat sich auch seit dem 1. Jänner 2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. März 2023, Zl. ***, wurde am 30. März 2023 zugestellt und sind die Spruchpunkte I. und II. auf § 360 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GewO gestützt. Diese Spruchpunkte sind zwischenzeitig wegen des Ablaufes eines Jahres seit 31. März 2024 ex lege außer Kraft getreten. Da sich die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gegen einen Bescheid richtet, der zwischenzeitig ex lege außer Kraft getreten ist, war mit der Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte vorzugehen.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. März 2023, Zl. ***, wurde am 30. März 2023 zugestellt und sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. auf Paragraph 360, Absatz eins, bzw. Absatz 3, GewO gestützt. Diese Spruchpunkte sind zwischenzeitig wegen des Ablaufes eines Jahres seit 31. März 2024 ex lege außer Kraft getreten. Da sich die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. gegen einen Bescheid richtet, der zwischenzeitig ex lege außer Kraft getreten ist, war mit der Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte vorzugehen.
Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 76 hat für diese Kosten die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (§ 76 Abs. 1). Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2).Gemäß Paragraph 76, hat für diese Kosten die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (Paragraph 76, Absatz eins,). Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (Paragraph 76, Absatz 2,).
In den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz. 50f).In den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 76, Rz. 50f).
Da die Beschwerdeführerin eine Betriebsanlage ohne dazu erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins betrieben hat, trifft sie das Verschulden, das zum Tätigwerden der Amtsorgane geführt hat und damit auch die Pflicht die Kommissionsgebühren zu tragen.
Der Pauschalbetrag beträgt im konkreten Fall gemäß § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung € 13,80 je Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde. Der Pauschalbetrag beträgt im konkreten Fall gemäß Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung € 13,80 je Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde.
Da, wie oben festgestellt, an dem Lokalaugenschein vier Amtsorgane der belangten Behörde teilgenommen haben und die Amtshandlung fünf halbe Stunden gedauert hat, fallen insgesamt Kommissionsgebühren in Höhe von € 276,00 an.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. als unbegründet abzuweisen.
6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Parteienantrag nach § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4VwGVG entfallen, da die Beschwerde einerseits hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückzuweisen war und aus der Aktenlage hinsichtlich Spruchpunkt III. erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Dem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Parteienantrag nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4 römisch fünf, w, G, fünf G, entfallen, da die Beschwerde einerseits hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. zurückzuweisen war und aus der Aktenlage hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Dem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme; gesetzmäßiger Zustand; Schließung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1823.001.2023Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024