TE Lvwg Beschluss 2024/7/9 LVwG-AV-1710/004-2023

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Veröffentlicht am 09.07.2024
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Entscheidungsdatum

09.07.2024

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vom 23.05.2024 gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14.03.2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), den

BESCHLUSS

1.      Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

2.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1.   Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 14.3.2023 verpflichtete die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer sowie die B GmbH unter Anwendung von § 62 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Durchführung näher bezeichneter, zusätzlicher Maßnahmen am Standort Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Gemeinde ***.1.1. Mit Bescheid vom 14.3.2023 verpflichtete die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer sowie die B GmbH unter Anwendung von Paragraph 62, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Durchführung näher bezeichneter, zusätzlicher Maßnahmen am Standort Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Gemeinde ***.

1.2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 28.3.2023 eine näher ausgeführte Beschwerde.

1.3. Mit hg. Erkenntnis vom 6.6.2023, Zl. LVwG-AV-1710/001-2023, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde als unbegründet ab.

Das hg. Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mittels ERV übermittelt und befand sich mit 9.6.2023 im Verfügungsbereich des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein aufrechtes Vertretungsverhältnis.

1.4. Mit Beschluss vom 19.9.2023, Zl. ***, lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der gegen das hg. Erkenntnis vom 6.6.2023 erhobene Beschwerde ab.

1.5. Mit Schriftsatz vom 23.5.2024 erhob der Beschwerdeführer erneut – diesmal nicht anwaltlich vertreten – eine näher ausgeführte Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2023, welche am 27.5.2024 bei der belangten Behörde einlangte.

1.6. Mit Schreiben vom 12.6.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 23.5.2024 dem erkennenden Gericht vor.

2.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den insoweit unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. ***, sowie den Gerichtsakt.

3.   Rechtslage:

3.1. Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:3.1. Artikel 132, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:

Artikel 132.
  1. (1)Absatz einsGegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
    1. 1.Ziffer eins
      wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

„Erkenntnisse
§ 28.Paragraph 28,
  1. (1)Absatz einsSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Beschlüsse
§ 31.Paragraph 31,
  1. (1)Absatz einsSoweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

4.   Erwägungen:

4.1. Der Beschwerdeführer erhob zunächst, und zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.3.2023 mit Schriftsatz vom 28.3.2023 Beschwerde. Dieses Beschwerdeverfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht inhaltlich dahingehend erledigt, dass mit hg. Erkenntnis vom 6.6.2023 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit 9.6.2023 wurde das Erkenntnis rechtskräftig, zumal zusätzlich der VfGH mit Beschluss vom 19.9.2023 die Behandlung der Beschwerde gegen das hg. Erkenntnis vom 6.6.2023 ablehnte und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht erhoben wurde.

4.2. Mit Schriftsatz vom 23.5.2024 erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.3.2023 und begehrte darin die Aufhebung bzw. Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom 14.3.2023.

Der mehrfachen Beschwerdeerhebung in ein und derselben Sache steht nun zum einen der Umstand der res iudicata (entschiedene Sache) entgegen. Zum zweiten mangelt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zu dessen Erhebung und somit an der Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG.Der mehrfachen Beschwerdeerhebung in ein und derselben Sache steht nun zum einen der Umstand der res iudicata (entschiedene Sache) entgegen. Zum zweiten mangelt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zu dessen Erhebung und somit an der Beschwerdelegitimation im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Die Beschwerde vom 23.5.2024 war deshalb bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (s. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar, § 28 VwGVG Rz 19), ohne dass auf den Umstand der verspäteten Einbringung der Beschwerde eingegangen werden musste.Die Beschwerde vom 23.5.2024 war deshalb bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (s. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar, Paragraph 28, VwGVG Rz 19), ohne dass auf den Umstand der verspäteten Einbringung der Beschwerde eingegangen werden musste.

4.3. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.4.3. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

5.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Verfahrensrecht; entschiedene Sache; Beschwerdelegitimation; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1710.004.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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