Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Situation, die für die potentiell gefährdete Person eine psychische Belastung darstellen mag [hier: wiederholte Nachrichtentexte ohne aggressives oder drohendes Sprachbild sowie Anrufversuche], jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte für einen erwartbaren gefährlichen Angriff, reicht für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG noch nicht aus.Eine Situation, die für die potentiell gefährdete Person eine psychische Belastung darstellen mag [hier: wiederholte Nachrichtentexte ohne aggressives oder drohendes Sprachbild sowie Anrufversuche], jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte für einen erwartbaren gefährlichen Angriff, reicht für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG noch nicht aus.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Annäherungsverbot; Betretungsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Gewaltanwendung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.5.001.2024Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024