TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/26 LVwG-M-5/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §38a Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch Polizeiorgane, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Baden, am 23.01.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird stattgegeben und der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes vom 23.01.2024 für die Adresse ***, *** samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie das damit verbundene Verbot der Annäherung an B für rechtswidrig erklärt.

2.   Der Bund als Rechtsträger hat dem Beschwerdeführer gemäß §§ 53 iVm. 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung Euro 737,60 (Schriftsatzaufwand) und Euro 922,00 (Verhandlungsaufwand), gesamt sohin Euro 1.659,60, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerde bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass das Vorbringen der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Polizei betreffend des GPS-Trackers und dem Tür-Eintreten am 10.09.2023 erklärbar seien und nicht als Taten gegen seine Ex-Ehegattin zu qualifizieren seien. Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots „zur Sicherheit“ wegen nicht auszuschließender Gefahr für die Zukunft sei rechtswidrig. Er habe auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots gehabt. Die von seiner Ex-Ehegattin vorgezeigten Chatprotokolle und Anruflisten hätten gefälscht oder manipuliert sein können. Die Polizisten hätte ihm nicht erlaubt, seine Daten am Mobiltelefon vorzuzeigen. Er bestreitet nicht, dass er acht Anrufversuche und zwölf WhatsApp-Nachrichten geschickt hat, dies jedoch nur, um den Besuch seiner Tochter zu klären.

2.    Zum Vorbringen der belangten Behörde:

In der Gegenschrift führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ab dem 18.12.2023 es vermehrt zu und teilweise andauernden Kontaktversuchen des Beschwerdeführers gekommen sei, obwohl die Gefährdete dies nicht wollte. Am 22.01.2024 habe die Gefährdete auf die Beamten hilflos, weinerlich und aufgelöst gewirkt. Der Beschwerdeführer habe die Gefährdete bedrängt, um eine Rückantwort zu bekommen. Der Beschwerdeführer hätte sich zu Vorwürfen äußern können.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2024 durch Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugen C und B sowie Verlesung des Gerichtsaktes.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer ist der ehemalige Ehegatte von B (im Folgenden: Zeugin). Die Scheidung fand im Jahr 2022 statt. Sie haben drei gemeinsame Kinder. Im Jahr 2022 kam es zu einer Fortsetzung der Beziehung. Die beiden lebten damals wieder zusammen, trennten sich jedoch neuerlich im Herbst 2023. Im Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Zeugin, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Sie zog daraufhin mit ihren Kindern aus und mietete sich eine Wohnung an der Adresse ***, ***. Die Scheidungsvereinbarung sieht ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers für seine Kinder alle 14 Tage vor.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.

4.2. Am Abend des 22.01.2024 gegen 21 Uhr kam die Zeugin auf die Polizeiinspektion *** und schilderte dem Zeugen C (im Folgenden: Zeuge) sowie seiner Kollegin, dass sie sich vom Beschwerdeführer unter Druck gesetzt fühle, da er sie an diesem Abend bereits mehrmals per WhatsApp kontaktiert habe und auch einige Male versucht habe, sie zu erreichen. Sie hätte gerade eine Lehrveranstaltung einer Abendschule besucht, welche sie verlassen haben müsse, da sie sich auf diese nicht mehr habe konzentrieren können. Sie wirkte auf die Polizisten leicht verängstigt.

Beweiswürdigung: Diese Ausführungen zum Gemütszustand der Zeugin stützen sich auf die Angaben in der § 38a Dokumentation sowie die Aussagen des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei er dort ausführte, die Zeugin wirkte auf ihn „ziemlich hilflos, weinerlich“ (s. S. 17der VHS). Nachdem die § 38a Dokumentation unmittelbar im Anschluss an das Gespräch mit der Zeugin geführt wurde, wird den dort gemachten Ausführungen ein höherer Beweiswert zuerkannt, als der Umschreibung in der mündlichen Verhandlung. Die übrigen Feststellungen sind unstrittig. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen zum Gemütszustand der Zeugin stützen sich auf die Angaben in der Paragraph 38 a, Dokumentation sowie die Aussagen des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei er dort ausführte, die Zeugin wirkte auf ihn „ziemlich hilflos, weinerlich“ (s. Sitzung 17der VHS). Nachdem die Paragraph 38 a, Dokumentation unmittelbar im Anschluss an das Gespräch mit der Zeugin geführt wurde, wird den dort gemachten Ausführungen ein höherer Beweiswert zuerkannt, als der Umschreibung in der mündlichen Verhandlung. Die übrigen Feststellungen sind unstrittig.

4.3. Sie zeigte den Polizisten zum Beweis dafür auch ihr Anrufprotokoll, aus welchen im Zeitraum zwischen 20:00 Uhr und 20:39 Uhr ein Anrufversuch des Beschwerdeführers, danach ein Anruf der Zeugin in der Dauer von 34 Sekunden an den Beschwerdeführer, sowie danach folgend in einer Zeitspanne von 16 Minuten 6 Anrufversuche des Beschwerdeführers ersichtlich waren.

Ebenso zeigte sie den Polzisten die WhatsApp-Kommunikation desselben Abends.

Diese lautet wie folgt:

Beschwerdeführer (BF): „Wann kommt D am Mittwoch von der Schule heim? Die Burschen dürfen oder wollen nicht?“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 16:17 Uhr)

Zeugin (Z): „D hat gestern eben nachgefragt, um 11:30 uhr (sic!) ist sie mit dem Bus in ***.“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 16:23 Uhr)

BF: „Ok und die Buben?“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 16:24 Uhr)

Z: „Nein, nur D.“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 16:33 Uhr)

BF: „Danke“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 16:42 Uhr)

„Wollen die Buben nicht?“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 17:08 Uhr)

„Ich weiß nicht was dein Problem ist. Bei mir geht es den Kindern genauso gut wie bei dir. Dieses Gefühl müssen wir ihnen jetzt vermitteln, dass wir trotzdem zusammenhalten was die Kinder betrifft.“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 17:27 Uhr)

„Ich weiß es braucht ein bisschen Zeit bis sich das alles eingependelt, aber ich bitte dich, geben wir den Kindern die Möglichkeit diese schwierige Zeit gut zu verarbeiten. (Uhrzeitangabe der Sendung: 17:30 Uhr)

„Warum du darauf nicht antwortest, verstehe ich nicht aber ok, eh nichts neues (sic!)“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 18:05 Uhr)

[Hier erfolgte zeitlich der erste Anrufversuch des Beschwerdeführers um 20:00 Uhr (Dauer: 2 Sekunden).]

„Ich erwarte mir von dir als Mutter dass du auf Belange unserer gemeinsamer (sic!) Kinder antwortest bitte“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 20:17 Uhr)

[Hier erfolgte der Anruf der Zeugin um 20:22 Uhr (Dauer 34 Sekunden). Danach ein weiterer Anrufversuch des Beschwerdeführers um 20:23 Uhr (Dauer 3 Sekunden).]

„Und jetzt sei vernünftig und nimm dein Handy zur Hand und ruf mich zurück und gehe die Nachrichten zurück“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 20:24 Uhr)

„Du bestimmst nicht über das Kindeswohl, ich auch nicht“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 20:25 Uhr)

[Hier erfolgte ein weiterer Anrufversuch des Beschwerdeführers um 20:26 Uhr (Dauer 1 Sekunde).]

„Das ist nur Provokation und Einsagung von E und F“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 20:27 Uhr)

„Heb jetzt bitte ab B, da geht es um unsere Kinder“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 20:28 Uhr)

[Hier erfolgte ein weiterer Anrufversuch des Beschwerdeführers um 20:29 Uhr (Dauer 2 Sekunden).]

„Einmal probiere ich es noch dich anzurufen um vernünftig zu reden….“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 20:33 Uhr)

[Hier erfolgte ein weiterer Anrufversuch des Beschwerdeführers um 20:34 Uhr (Dauer 1 Sekunde) und gleich danach ein abgebrochener Anrufversuch um 20:35 Uhr.]

„Ok du willst nicht vernünftig über das Kindeswohl unserer Kinder reden.“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 20:36 Uhr)

[Hier erfolgte ein weiterer Anrufversuch des Beschwerdeführers um 20:39 Uhr (keine Dauer angegeben).]

„Was ist dein Problem?“ (Uhrzeitangabe der Sendung: 20:39 Uhr)

Beweiswürdigung: Diese Darstellung entspricht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentation seines Mobiltelefonverlaufes und wurde vom Zeugen als jene erkannt, welcher er als Grundlage seiner Beurteilung heranzog (s. S. 19 der VHS). Beweiswürdigung: Diese Darstellung entspricht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentation seines Mobiltelefonverlaufes und wurde vom Zeugen als jene erkannt, welcher er als Grundlage seiner Beurteilung heranzog (s. Sitzung 19 der VHS).

4.4. Darüber hinaus gab die Zeugin auch noch weitere Vorfälle zu Protokoll, etwa, dass sie im Jahr 2022 entdeckt habe, dass der Beschwerdeführer in dem von ihr verwendeten PKW einen GPS-Tracker eingebaut habe. Der Beschwerdeführer neige auch zu Alkoholexzessen. Im September 2023 sei es dazu gekommen, dass sie herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer eine Affäre habe und habe daraufhin ein gemeinsam besuchtes Fest verlassen und das Haus versperrt. Der Beschwerdeführer habe die Haustüre mit Fußtritten aufgetreten und die Tür dabei beschädigt.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen in der § 38a Dokumentation sowie aus der Aussage des Zeugen (s. S. 15 und S. 23 der VHS). Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen in der Paragraph 38 a, Dokumentation sowie aus der Aussage des Zeugen (s. Sitzung 15 und Sitzung 23 der VHS).

4.5. Die Polizisten sprachen mit der Zeugin etwa drei Stunden und überreichten ihr im Laufe ihres Gesprächs das „Informationsblatt für Gefährdete“.

Beweiswürdigung: Der Zeuge und die Zeugin gaben übereinstimmend an, dass das Gespräch diese Dauer hatte (s. etwa S. 16 und S. 28 sowie S 38 der VHS). Die Feststellungen, wonach die Zeugin das Informationsblatt während des Gesprächs und damit vor Konfrontation der Vorwürfe mit dem Beschwerdeführer bekam, ergibt sich aus ihrer stimmigen Aussage (s. S. 39 der VHS). Beweiswürdigung: Der Zeuge und die Zeugin gaben übereinstimmend an, dass das Gespräch diese Dauer hatte (s. etwa Sitzung 16 und Sitzung 28 sowie S 38 der VHS). Die Feststellungen, wonach die Zeugin das Informationsblatt während des Gesprächs und damit vor Konfrontation der Vorwürfe mit dem Beschwerdeführer bekam, ergibt sich aus ihrer stimmigen Aussage (s. Sitzung 39 der VHS).

4.7. Danach fuhren die Polizisten zur Wohnadresse des Beschwerdeführers und konfrontierten ihn damit, dass sich die Zeugin durch seine Kontaktversuche am 22.01.2024 unter Druck und beeinträchtigt fühlte. Die Polizisten nahmen kurz Einsicht in das Mobiltelefon des Beschwerdeführers, stellten jedoch fest, dass die Anrufliste und die Nachrichten sich mit jenen deckten, welche ihnen auch die Zeugin zuvor gezeigt hatte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keinen Druck auf die Zeugin ausübe und sie womöglich psychisch krank sei. Die Polizisten konfrontierten ihn nicht mit den Vorwürfen des Tür-Eintretens und des GPS-Trackers.

Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer damit konfrontiert wurde, dass sich die Zeugin unter Druck gefühlt habe (s. die Aussage des Beschwerdeführers auf S. 3 der VHS sowie des Zeugen S. 16f der VHS). Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, die Möglichkeit gehabt zu haben, den Polizisten sein Mobiltelefon vorzuzeigen (s. S. 3 und 7 der VHS). Dem steht die glaubwürdige und überzeugende Ausführung des Zeugen gegenüber. Er führte aus: „Er hat uns dann WhatsApp Chatverläufe zu diesem Thema zeigen wollen. Wir haben sie dann kurz durchgeschaut und festgestellt, dass es dieselben sind, die uns bereits seine Ex-Gattin gezeigt hat.“ (s. S. 17 der VHS) Konfrontiert vom Beschwerdeführervertreter, wonach der Beschwerdeführer bestreite, die Möglichkeit des Vorzeigens gehabt zu haben, führte er aus: „Es war nicht so, dass wir die Einsichtnahme abgelehnt haben, er hat sie uns gezeigt und wir haben sie durchgesehen und sind zum Schluss gekommen, dass es genau dasselbe ist, was uns seine Ex-Gattin bereits gezeigt hat.“ (s. S. 30 der VHS) Aufgrund dieser Ausführungen ist es für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit hatte, sein Mobiltelefon herzuzeigen, dies aber womöglich nicht in dem Umfang, in dem er es beabsichtigte.Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer damit konfrontiert wurde, dass sich die Zeugin unter Druck gefühlt habe (s. die Aussage des Beschwerdeführers auf Sitzung 3 der VHS sowie des Zeugen Sitzung 16f der VHS). Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, die Möglichkeit gehabt zu haben, den Polizisten sein Mobiltelefon vorzuzeigen (s. Sitzung 3 und 7 der VHS). Dem steht die glaubwürdige und überzeugende Ausführung des Zeugen gegenüber. Er führte aus: „Er hat uns dann WhatsApp Chatverläufe zu diesem Thema zeigen wollen. Wir haben sie dann kurz durchgeschaut und festgestellt, dass es dieselben sind, die uns bereits seine Ex-Gattin gezeigt hat.“ (s. Sitzung 17 der VHS) Konfrontiert vom Beschwerdeführervertreter, wonach der Beschwerdeführer bestreite, die Möglichkeit des Vorzeigens gehabt zu haben, führte er aus: „Es war nicht so, dass wir die Einsichtnahme abgelehnt haben, er hat sie uns gezeigt und wir haben sie durchgesehen und sind zum Schluss gekommen, dass es genau dasselbe ist, was uns seine Ex-Gattin bereits gezeigt hat.“ (s. Sitzung 30 der VHS) Aufgrund dieser Ausführungen ist es für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit hatte, sein Mobiltelefon herzuzeigen, dies aber womöglich nicht in dem Umfang, in dem er es beabsichtigte.

Die Erwiderung des Beschwerdeführers auf die Vorwürfe der Zeugin konnte aufgrund der Ausführungen in der § 38 a Dokumentation festgestellt werden. Die Erwiderung des Beschwerdeführers auf die Vorwürfe der Zeugin konnte aufgrund der Ausführungen in der Paragraph 38, a Dokumentation festgestellt werden.

Der Zeuge konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob er den Beschwerdeführer mit dem Tür-Eintreten und dem GPS-Tracker tatsächlich konfrontierte (s. S. 24 f. und 27 der VHS). Aufgrund seiner nachfolgenden Ausführungen, wonach der GPS-Tracker für ihn nicht in die Beurteilung miteinbezogen wurde, ist es aber logisch, dass er dem Beschwerdeführer diesen gegenüber auch nicht anführte. Hinsichtlich des Tür-Eintretens sind für das erkennende Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers schlüssig, wonach er in diesem Falle eine Whats-App-Nachricht dem Zeugen vorlegen hätte können. Dies sei jedoch nicht geschehen (s. S. 25 der VHS). Tatsächlich ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen, wonach er mit dem Beschwerdeführer nur ein kurzes Gespräch geführt habe (s. S. 16 der VHS), dass nicht sämtliche Vorwürfe, welche zuvor von der Zeugin ihm geschildert wurden auch dem Beschwerdeführer im Detail vorgehalten wurden. Der Zeuge konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob er den Beschwerdeführer mit dem Tür-Eintreten und dem GPS-Tracker tatsächlich konfrontierte (s. Sitzung 24 f. und 27 der VHS). Aufgrund seiner nachfolgenden Ausführungen, wonach der GPS-Tracker für ihn nicht in die Beurteilung miteinbezogen wurde, ist es aber logisch, dass er dem Beschwerdeführer diesen gegenüber auch nicht anführte. Hinsichtlich des Tür-Eintretens sind für das erkennende Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers schlüssig, wonach er in diesem Falle eine Whats-App-Nachricht dem Zeugen vorlegen hätte können. Dies sei jedoch nicht geschehen (s. Sitzung 25 der VHS). Tatsächlich ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen, wonach er mit dem Beschwerdeführer nur ein kurzes Gespräch geführt habe (s. Sitzung 16 der VHS), dass nicht sämtliche Vorwürfe, welche zuvor von der Zeugin ihm geschildert wurden auch dem Beschwerdeführer im Detail vorgehalten wurden.

4.8. Der Zeuge sprach sodann gegen den Beschwerdeführer das Betretungs- und Annäherungsverbot aus. Er stützte sich dabei auf die Nachrichten und Anrufversuche des Beschwerdeführers am 22.01.2024 und zog in sein Kalkül auch die Schilderung der Zeugin betreffend des Tür-Eintretens mit ein. Der GPS-Tracker-Vorfall wurde von ihm für die Gefährlichkeitsprognose nicht herangezogen.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Ausführungen des Zeugen (s. S. 22 f. der VHS). Den Widerspruch zur § 38a Dokumentation, in welcher auch der GPS-Tracker erwähnt wurde, klärte er im Rahmen der Verhandlung plausibel damit auf, dass er versuche, die Dokumentation so detailliert wie möglich abzufassen, um der belangten Behörde keine Gesprächsinformationen vorzuenthalten (s. ebenda). Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Ausführungen des Zeugen (s. Sitzung 22 f. der VHS). Den Widerspruch zur Paragraph 38 a, Dokumentation, in welcher auch der GPS-Tracker erwähnt wurde, klärte er im Rahmen der Verhandlung plausibel damit auf, dass er versuche, die Dokumentation so detailliert wie möglich abzufassen, um der belangten Behörde keine Gesprächsinformationen vorzuenthalten (s. ebenda).

5.   Rechtslage:

§ 38a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) lautet:Paragraph 38 a, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) lautet:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

§ 16 Abs. 2 SPG lautet:Paragraph 16, Absatz 2, SPG lautet:

Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278,, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2,, 30 Absatz 2, SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, oder

6.nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,6.nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,,

handelt.

6.   Erwägungen:

Nach § 38a Abs 1 SPG sind, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbare Umgebung zu untersagen. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird,Nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbare Umgebung zu untersagen. Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird,

sofern es sich um einen Straftatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt. Allein die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert noch nicht zum Ausspruch eines Betretungsverbots, jedoch kommt einem solchen Angriff eine wichtige Indizwirkung zu. Aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Gefährder bevorsteht. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem einschreitenden Organ (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).sofern es sich um einen Straftatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt. Allein die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert noch nicht zum Ausspruch eines Betretungsverbots, jedoch kommt einem solchen Angriff eine wichtige Indizwirkung zu. Aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Gefährder bevorsteht. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem einschreitenden Organ vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

Selbst das Vorliegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes muss daher noch nicht reflexlogisch zum Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes führen, sondern haben Polizeiorgane immer die Situation im Einzelfall zu beurteilen und eine Prognose zu erstellen. Gleichzeitig kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes unzulässig ist, wenn in der (näheren) Vergangenheit kein gefährlicher Angriff vorlag.

Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als Tatsachen in Frage kommen können, welche den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtfertigen (siehe VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280 mwN).

Als bestimmte Tatsachen, die eine solche vertretbare Annahme stützen können, kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 2016, S 169). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl. VwGH 24.02.2004, Zl. 2002/01/0280).Als bestimmte Tatsachen, die eine solche vertretbare Annahme stützen können, kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 2016, S 169). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH 24.02.2004, Zl. 2002/01/0280).

Die vorliegenden Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).Die vorliegenden Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).

Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht dabei nicht aus (siehe erneut VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280 mwN). Weiters können bloße, nicht näher spezifizierte Angstgefühle für sich genommen eine Gefährdungsprognose nicht begründen, sondern müssen bestimmte Ereignisse, Äußerungen oder ähnliches dargelegt werden können, anhand derer die Polizeiorgane selbst eine Gefährlichkeitsprognose vornehmen können. Ansonsten läge die Beurteilung der Gefährlichkeit in den Händen desjenigen der behauptet gefährdet zu sein (vgl. Helm aaO, S 169).Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht dabei nicht aus (siehe erneut VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280 mwN). Weiters können bloße, nicht näher spezifizierte Angstgefühle für sich genommen eine Gefährdungsprognose nicht begründen, sondern müssen bestimmte Ereignisse, Äußerungen oder ähnliches dargelegt werden können, anhand derer die Polizeiorgane selbst eine Gefährlichkeitsprognose vornehmen können. Ansonsten läge die Beurteilung der Gefährlichkeit in den Händen desjenigen der behauptet gefährdet zu sein vergleiche Helm aaO, S 169).

Zu beurteilen war daher, welche Fakten den einschreitenden Polizeiorganen im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes zur Verfügung standen und welche Prognoseentscheidung daraus gerechtfertigt abgeleitet werden konnte.

Das Bild, dass sich den Polizeiorganen auf der Polizeistation bot, war eine leicht verängstigt wirkende Frau, welche ausführte, dass sie aufgrund einer laufend versuchten Kontaktaufnahme am selben Abend durch den Beschwerdeführer beeinträchtigt sei.

Es ist unter Zugrundelegung der in den Feststellungen dokumentierten Nachrichten und Anrufversuche wohl davon auszugehen, dass dieses Verhalten die Zeugin in ihrem Alltag beeinträchtigte. Diese Verhaltensweise stellt jedoch noch keinen gefährlichen Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit der Zeugin dar. Der Zeuge führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass auch psychische Gewalt eine Form eines gefährlichen Angriffs sein könne und die Druckausübung durch die Nachrichten und Anrufe er als solchen werte. Dem ist zu entgegnen, dass das SPG – im Vergleich zu § 382b Exekutionsordnung – die psychische Gesundheit nicht explizit als Schutzgut anführt. Mit dem Begriff „Gesundheit“ wird jedoch wohl auch die psychische Gesundheit als mitumfasst anzusehen seien. Im konkreten Fall kann jedoch eine solche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (noch) nicht erblickt werden. Die Zeugin bringt dazu vor, dass sie sich aufgrund der Anrufe und der Nachrichten nicht mehr auf ihre Lehrveranstaltung konzentrieren konnte. Dass dies für sie belastend war, ist naheliegend, kann jedoch das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes (hier wohl im Sinne einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 Strafgesetzbuch (StGB)) noch nicht abschließend erklären. In diesem Sinne setzt der Begriff der dort relevanten Gesundheitsschädigung eine Funktionsstörung voraus, der nach Art und Ausmaß Krankheitswert zuerkannt wird (vgl. dazu Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 83 (Stand 1.4.2021, rdb.at) RZ 10). Dem Zeugen lagen zur Beurteilung allerdings nur die Schilderungen der Zeugin über die belastete Beziehungssituation zum Beschwerdeführer vor. Eine Bescheinigung einer Beeinträchtigung mit Krankheitswert, hervorgerufen durch das Verhalten des Beschwerdeführers, lag ihm zur Beurteilung jedoch nicht vor. Das Vorliegen eines bereits eingetretenen gefährlichen Angriffes muss daher verneint werden. Es ist unter Zugrundelegung der in den Feststellungen dokumentierten Nachrichten und Anrufversuche wohl davon auszugehen, dass dieses Verhalten die Zeugin in ihrem Alltag beeinträchtigte. Diese Verhaltensweise stellt jedoch noch keinen gefährlichen Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit der Zeugin dar. Der Zeuge führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass auch psychische Gewalt eine Form eines gefährlichen Angriffs sein könne und die Druckausübung durch die Nachrichten und Anrufe er als solchen werte. Dem ist zu entgegnen, dass das SPG – im Vergleich zu Paragraph 382 b, Exekutionsordnung – die psychische Gesundheit nicht explizit als Schutzgut anführt. Mit dem Begriff „Gesundheit“ wird jedoch wohl auch die psychische Gesundheit als mitumfasst anzusehen seien. Im konkreten Fall kann jedoch eine solche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (noch) nicht erblickt werden. Die Zeugin bringt dazu vor, dass sie sich aufgrund der Anrufe und der Nachrichten nicht mehr auf ihre Lehrveranstaltung konzentrieren konnte. Dass dies für sie belastend war, ist naheliegend, kann jedoch das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes (hier wohl im Sinne einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Strafgesetzbuch (StGB)) noch nicht abschließend erklären. In diesem Sinne setzt der Begriff der dort relevanten Gesundheitsschädigung eine Funktionsstörung voraus, der nach Art und Ausmaß Krankheitswert zuerkannt wird vergleiche dazu Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 83, (Stand 1.4.2021, rdb.at) RZ 10). Dem Zeugen lagen zur Beurteilung allerdings nur die Schilderungen der Zeugin über die belastete Beziehungssituation zum Beschwerdeführer vor. Eine Bescheinigung einer Beeinträchtigung mit Krankheitswert, hervorgerufen durch das Verhalten des Beschwerdeführers, lag ihm zur Beurteilung jedoch nicht vor. Das Vorliegen eines bereits eingetretenen gefährlichen Angriffes muss daher verneint werden.

Zur prüfen stand daher, ob aufgrund dieses Verhaltens ein Angriff auf eines dieser Schutzgüter durch den Beschwerdeführer zu erwarten stand.

Der Zeuge schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er aufgrund der Schilderungen der Zeugin befürchte, dass es neuerlich zu einem Alkoholexzess des Beschwerdeführers komme und aufgrund dessen der Beschwerdeführer gewalttätig werden könne. Als Beweis zog er auch den Vorfall im September 2023 heran.

Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als "bestimmte Tatsachen" iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können. Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände "Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente" hin (vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3) (vgl. VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163 mwN). Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG in Frage kommen können. Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände "Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente" hin vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 38 a, SPG in Regierungsvorlage 1151 BlgNR 25. GP, 3) vergleiche VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163 mwN).

Es ist dem Polizeibeamten daher zunächst beizupflichten, wenn er auch den Vorfall vom September 2023 in seine Beurteilung mit einbezog. In Anbetracht der zwischenzeitig eingetretenen - und ihm auch bekannten - nicht mehr vergleichbaren Situation, da der Beschwerdeführer und die Zeugin nicht mehr zusammenlebten und die Trennung bereits vollzogen war, kann dieser Vorfall jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht dazu führen, eine unmittelbar drohende Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Zeugin anzunehmen. Auch die Nachrichtentexte und Anrufversuche lassen eine solche Gewalteskalation nicht vermuten. Die Nachrichtentexte hatten ausschließlich die Frage der Besuchsregelung ihrer gemeinsamen Kinder zum Inhalt und waren auch nicht von einem aggressiven oder drohenden Sprachbild geprägt. Nachdem die Anrufversuche jeweils in zeitlicher Nähe zu den Nachrichten erfolgten, war auch bei diesen davon auszugehen, dass sie die Besuchszeiten der Kinder zum Gegenstand haben sollten. Allein das Tür-Eintreten der gemeinsamen Wohnung vier Monate zuvor reicht für eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 38a SPG schlichtweg nicht hin. Dass der Polizeibeamte in sein Kalkül auch den Vorwurf des GPS-Tracker einbezog, verneinte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung und wird daher auch vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt. Es ist dem Polizeibeamten daher zunächst beizupflichten, wenn er auch den Vorfall vom September 2023 in seine Beurteilung mit einbezog. In Anbetracht der zwischenzeitig eingetretenen - und ihm auch bekannten - nicht mehr vergleichbaren Situation, da der Beschwerdeführer und die Zeugin nicht mehr zusammenlebten und die Trennung bereits vollzogen war, kann dieser Vorfall jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht dazu führen, eine unmittelbar drohende Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Zeugin anzunehmen. Auch die Nachrichtentexte und Anrufversuche lassen eine solche Gewalteskalation nicht vermuten. Die Nachrichtentexte hatten ausschließlich die Frage der Besuchsregelung ihrer gemeinsamen Kinder zum Inhalt und waren auch nicht von einem aggressiven oder drohenden Sprachbild geprägt. Nachdem die Anrufversuche jeweils in zeitlicher Nähe zu den Nachrichten erfolgten, war auch bei diesen davon auszugehen, dass sie die Besuchszeiten der Kinder zum Gegenstand haben sollten. Allein das Tür-Eintreten der gemeinsamen Wohnung vier Monate zuvor reicht für eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 38 a, SPG schlichtweg nicht hin. Dass der Polizeibeamte in sein Kalkül auch den Vorwurf des GPS-Tracker einbezog, verneinte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung und wird daher auch vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt.

Eine Situation, die für die potentiell gefährdete Person eine psychische Belastung darstellt, ohne konkrete Anhaltspunkte für einen erwartbaren gefährlichen Angriff, reicht für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG jedoch noch nicht aus.Eine Situation, die für die potentiell gefährdete Person eine psychische Belastung darstellt, ohne konkrete Anhaltspunkte für einen erwartbaren gefährlichen Angriff, reicht für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG jedoch noch nicht aus.

Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde daher im gegenständlichen Fall ohne ausreichende Begründung ausgesprochen und ist als rechtswidrig anzusehen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Entscheidung zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot bereits vor Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Vorwürfen erfolgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erst kürzlich ausgesprochen, dass gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG 1996 mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG 1991 ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen gilt und dieses Verbot daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur eine gesetzliche Folge der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG 1991 und somit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme darstellt (arg.: "gilt ... als ausgesprochen"). Daher teilt diese Form des vorläufigen Waffenverbotes zwangsläufig das rechtliche Schicksal des Betretungsverbotes (vgl. VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038). Dem dahingehenden Begehren des Beschwerdeführers auf Ausspruch, dass auch die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle zur Gewaltprävention und die Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes rechtswidrig erfolgt sei, wurde daher nicht entsprochen (zur Verfassungskonformität der unmittelbar mit Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes eintretenden Rechtsfolge der Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle zur Gewaltprävention und der Teilnahme an einer Beratung siehe VfGH 10.06.2024, G3063/2023 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erst kürzlich ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz WaffG 1996 mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen gilt und dieses Verbot daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur eine gesetzliche Folge der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG 1991 und somit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme darstellt (arg.: "gilt ... als ausgesprochen"). Daher teilt diese Form des vorläufigen Waffenverbotes zwangsläufig das rechtliche Schicksal des Betretungsverbotes vergleiche VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038). Dem dahingehenden Begehren des Beschwerdeführers auf Ausspruch, dass auch die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle zur Gewaltprävention und die Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes rechtswidrig erfolgt sei, wurde daher nicht entsprochen (zur Verfassungskonformität der unmittelbar mit Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes eintretenden Rechtsfolge der Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle zur Gewaltprävention und der Teilnahme an einer Beratung siehe VfGH 10.06.2024, G3063/2023 ua.).

7.   Zu den Kosten:

Dem Beschwerdeführer gebührt als obsiegender Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand (Euro 737,60) und der geltend gemachte Verhandlungsaufwand (Euro 922,00) entsprechend der VwG-Aufwandersatzverordnung.

Der an den Beschwerdeführer zu leistende Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 3a VwGVG iVm § 47 Abs. 5 VwGG von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat. Dies ist im gegenständlichen Fall der Bund (siehe Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG).Der an den Beschwerdeführer zu leistende Aufwandersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 5, VwGG von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat. Dies ist im gegenständlichen Fall der Bund (siehe Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG).

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung darstellt, welche auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständige Rechtsprechung des VwGH (siehe Zitierung unter Punkt 6. und 7.) vorsieht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung darstellt, welche auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständige Rechtsprechung des VwGH (siehe Zitierung unter Punkt 6. und 7.) vorsieht.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Annäherungsverbot; Betretungsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Gewaltanwendung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.5.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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