Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I414 2291490-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 18.04.2024, Zl. XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 18.04.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 25. Jänner 2024 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass.
Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 18. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 % im Scheckkartenformat übermittelt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Es sei davon auszugehen das der Gesamtgrad der Behinderung 100 % betrage. Als Beweis wurde ein ärztlicher Befund vorgelegt aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne.
Das Bundesamt legte das Schreiben samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2024 zur Mängelbehebung auf, da Inhalte gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht in der Beschwerde enthalten waren. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Gegenstand des Verfahrens der Grad der Behinderung und nicht die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2024 zur Mängelbehebung auf, da Inhalte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht in der Beschwerde enthalten waren. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Gegenstand des Verfahrens der Grad der Behinderung und nicht die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Diesem Mängelbehebungsauftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erhob am 6. Mai 2024 eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Dieser Eingabe ist die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Es mangelt an den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, und an den Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun.
Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht zu entnehmen.
Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdemängel Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I414.2291490.1.00Im RIS seit
09.08.2024Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024