Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
ASVG §717aSpruch
W228 2223009-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. XXXX .1952, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vertreten durch die Finanzprokuratur, vom 23.07.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 .1952, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vertreten durch die Finanzprokuratur, vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof denDas Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den
Antrag,
§ 717a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018Paragraph 717 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,
sowie
§ 41 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018Paragraph 41, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,
als verfassungswidrig aufzuheben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB, belangte Behörde) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Mit Schreiben vom 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der BVAEB einen bescheidmäßigen Abspruch über den ihm ab 01.01.2019 gebührenden Ruhebezug. Die Pensionsanpassung 2019 gemäß § 41 Abs. 5 Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) iVm § 717a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden: ASVG) sei unions- und verfassungswidrig. Es liege eine Schlechterbehandlung gegenüber den Landeslehrern vor. Selbst den höchstmöglichen ASVG-Pensionisten würde ein voller Inflationsausgleich gewährt werden. Bei den Beamtenpensionen hingegen werde eine Deckelung mit € 68,- vorgenommen trotz der von Beamten entrichteten höheren Pensionsbeiträge im Vergleich zu den ASVG-Pensionisten (12,55% gegenüber 10,25%) und fehlender Höchstbeitragsgrundlage. Diese sei hingegen im ASVG selbstverständlich Basis für das Erlangen eines die ASVG-Pensionen übersteigenden Anspruches. Durch die Deckelung werde seine Pension nur um 1,05% erhöht.Mit Schreiben vom 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der BVAEB einen bescheidmäßigen Abspruch über den ihm ab 01.01.2019 gebührenden Ruhebezug. Die Pensionsanpassung 2019 gemäß Paragraph 41, Absatz 5, Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) in Verbindung mit Paragraph 717 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden: ASVG) sei unions- und verfassungswidrig. Es liege eine Schlechterbehandlung gegenüber den Landeslehrern vor. Selbst den höchstmöglichen ASVG-Pensionisten würde ein voller Inflationsausgleich gewährt werden. Bei den Beamtenpensionen hingegen werde eine Deckelung mit € 68,- vorgenommen trotz der von Beamten entrichteten höheren Pensionsbeiträge im Vergleich zu den ASVG-Pensionisten (12,55% gegenüber 10,25%) und fehlender Höchstbeitragsgrundlage. Diese sei hingegen im ASVG selbstverständlich Basis für das Erlangen eines die ASVG-Pensionen übersteigenden Anspruches. Durch die Deckelung werde seine Pension nur um 1,05% erhöht.
Mit Bescheid vom 23.07.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2019 gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 5 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 6.499,51 gebühre. In der Begründung wurde vorgebracht, dass der verfassungsrechtlichen Judikatur zufolge dem Gesetzgeber bei den Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offenstehe. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht so zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Vom Verfassungsgerichtshof sei bereits die Behandlung von Beschwerden zur Erhöhung von Pensionen in Form eines Fixbetrages und nicht um den Anpassungsfaktor mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum sei auch in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht überschritten worden. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers habe im Dezember 2018 monatlich brutto € 6.431,51 betragen. Eine Erhöhung erfolge um den Betrag von € 68,- zum 01.01.2019.Mit Bescheid vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2019 gemäß Paragraph 41, Absatz eins,, 2 und 5 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 6.499,51 gebühre. In der Begründung wurde vorgebracht, dass der verfassungsrechtlichen Judikatur zufolge dem Gesetzgeber bei den Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offenstehe. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht so zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Vom Verfassungsgerichtshof sei bereits die Behandlung von Beschwerden zur Erhöhung von Pensionen in Form eines Fixbetrages und nicht um den Anpassungsfaktor mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum sei auch in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht überschritten worden. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers habe im Dezember 2018 monatlich brutto € 6.431,51 betragen. Eine Erhöhung erfolge um den Betrag von € 68,- zum 01.01.2019.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 22.08.2019, eingelangt bei der BVAEB am 23.08.2019, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Deckelungsregelung in § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG eine Fortsetzung der einschlägigen Deckelungsregelungen der vergangenen Jahre darstelle, in denen aber wirtschaftliche Hochkonjunktur und eine positive Entwicklung der Staatsfinanzen vorgeherrscht habe. Es fehle daher an einem Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die gegenständliche Pensionsdeckelung. Budgetäre Gründe könnten nicht herangezogen werden. Vielmehr seien parteipolitische Erwägungen verbunden mit einem wahltaktischen Kalkül maßgeblich gewesen. Eine Umverteilung habe primär unter einer gleichheitsrechtlichen Betrachtungsweise zu erfolgen und dürfe nicht darauf hinauslaufen, dass zum Zwecke der Erhöhung niedrigerer Pensionen bestimmte höhere Pensionen zu kürzen seien. Die gegenständliche Regelung in § 41 Abs. 5 PG 1965 würde darauf hinauslaufen, dass bei Landeslehrern kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden sei und damit für ihre Pensionen ein höherer Inflationsausgleich als bei Bundesbeamten erfolge, bei denen durch die Bildung eines Gesamteinkommens die Deckelungsregelung greife. Trotz Geltung der maßgebenden Regelungen des PG 1965 für beide Gruppen wären pensionierte Landeslehrer gegenüber Bundesbeamten bevorzugt. Auch Bundesbahn-Pensionisten seien wegen fehlender Bildung eines Gesamteinkommens begünstigt. Die Begünstigung greife auch bei Berufspensionen diverser öffentlicher Körperschaften. Auch wenn beim Beschwerdeführer keine Zusammenrechnung erfolge, seien jedenfalls sämtliche verfassungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Es liege eine völlig willkürliche Abgrenzung und Differenzierung vor. Selbst höchstmögliche ASVG-Pensionen bei fehlender Bildung eines Gesamtpensionseinkommens würden zumindest um die Inflationsrate erhöht. Beamtenpensionen seien als Teil des Arbeitsentgeltes zu qualifizieren. Eine Realwert-Pensionskürzung bei den Beamten laufe damit auf eine Kürzung des Gesamtarbeitsentgeltes im Nachhinein hinaus. Dies widerspreche nicht nur dem österreichischen Gleichheitsrecht, sondern auch dem Unionsrecht und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Judikatur des EuGH müssten Pensionisten im Hinblick auf ihre Bedürfnisse über die erforderlichen Mittel verfügen können. Eine unzureichende Inflationsabgeltung sei mangels Rechtfertigung als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums zu werten. Außerdem sei von einer altersbezogenen Diskriminierung auszugehen, zumal in Zukunft Beamte wegen der steigenden Lebenserwartung umso mehr benachteiligt werden würden. Es liege auch eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zumal die Realwert-Pensionskürzung prozentuell umso höher sei, je höher die absolute Pension sei, womit anteilsmäßig mehr Männer (90%) als Frauen (höchstens 10%) benachteiligt werden würden. Dies sei als mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung zu qualifizieren, woraus ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG resultiere. Dazu werde auf die Judikatur des EuGH (Bracher C-123/10) verwiesen. Unionsrecht wirke unmittelbar, sodass entgegenstehendes österreichisches Recht nicht angewendet werden dürfe. § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG sei damit unbeachtlich. Dies gelte auch für die Ziffer 3 des § 717a Abs. 1 ASVG soweit es die Wortfolge „bis € 3.402,00 monatlich“ betreffe. Es betrage daher die Pension des Beschwerdeführers ab 01.01.2019 monatlich brutto € 6.629,50.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 22.08.2019, eingelangt bei der BVAEB am 23.08.2019, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Deckelungsregelung in Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG eine Fortsetzung der einschlägigen Deckelungsregelungen der vergangenen Jahre darstelle, in denen aber wirtschaftliche Hochkonjunktur und eine positive Entwicklung der Staatsfinanzen vorgeherrscht habe. Es fehle daher an einem Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die gegenständliche Pensionsdeckelung. Budgetäre Gründe könnten nicht herangezogen werden. Vielmehr seien parteipolitische Erwägungen verbunden mit einem wahltaktischen Kalkül maßgeblich gewesen. Eine Umverteilung habe primär unter einer gleichheitsrechtlichen Betrachtungsweise zu erfolgen und dürfe nicht darauf hinauslaufen, dass zum Zwecke der Erhöhung niedrigerer Pensionen bestimmte höhere Pensionen zu kürzen seien. Die gegenständliche Regelung in Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 würde darauf hinauslaufen, dass bei Landeslehrern kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden sei und damit für ihre Pensionen ein höherer Inflationsausgleich als bei Bundesbeamten erfolge, bei denen durch die Bildung eines Gesamteinkommens die Deckelungsregelung greife. Trotz Geltung der maßgebenden Regelungen des PG 1965 für beide Gruppen wären pensionierte Landeslehrer gegenüber Bundesbeamten bevorzugt. Auch Bundesbahn-Pensionisten seien wegen fehlender Bildung eines Gesamteinkommens begünstigt. Die Begünstigung greife auch bei Berufspensionen diverser öffentlicher Körperschaften. Auch wenn beim Beschwerdeführer keine Zusammenrechnung erfolge, seien jedenfalls sämtliche verfassungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Es liege eine völlig willkürliche Abgrenzung und Differenzierung vor. Selbst höchstmögliche ASVG-Pensionen bei fehlender Bildung eines Gesamtpensionseinkommens würden zumindest um die Inflationsrate erhöht. Beamtenpensionen seien als Teil des Arbeitsentgeltes zu qualifizieren. Eine Realwert-Pensionskürzung bei den Beamten laufe damit auf eine Kürzung des Gesamtarbeitsentgeltes im Nachhinein hinaus. Dies widerspreche nicht nur dem österreichischen Gleichheitsrecht, sondern auch dem Unionsrecht und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Judikatur des EuGH müssten Pensionisten im Hinblick auf ihre Bedürfnisse über die erforderlichen Mittel verfügen können. Eine unzureichende Inflationsabgeltung sei mangels Rechtfertigung als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums zu werten. Außerdem sei von einer altersbezogenen Diskriminierung auszugehen, zumal in Zukunft Beamte wegen der steigenden Lebenserwartung umso mehr benachteiligt werden würden. Es liege auch eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zumal die Realwert-Pensionskürzung prozentuell umso höher sei, je höher die absolute Pension sei, womit anteilsmäßig mehr Männer (90%) als Frauen (höchstens 10%) benachteiligt werden würden. Dies sei als mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung zu qualifizieren, woraus ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG resultiere. Dazu werde auf die Judikatur des EuGH (Bracher C-123/10) verwiesen. Unionsrecht wirke unmittelbar, sodass entgegenstehendes österreichisches Recht nicht angewendet werden dürfe. Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG sei damit unbeachtlich. Dies gelte auch für die Ziffer 3 des Paragraph 717 a, Absatz eins, ASVG soweit es die Wortfolge „bis € 3.402,00 monatlich“ betreffe. Es betrage daher die Pension des Beschwerdeführers ab 01.01.2019 monatlich brutto € 6.629,50.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 30.08.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 gab der Beschwerdeführer eine Berichtigung zur Beschwerde infolge eines Versehen bekannt. Im abschließenden Beschwerdeantrag trete an Stelle des Betrags von „€ 6.629,50“ der Betrag von „€ 6.560,14“.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2020, W173 2223009-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0006, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, W178 2187548-1/6E, ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2020, W173 2223009-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0006, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, W178 2187548-1/6E, ausgesetzt.
Am 03.03.2021 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2022, Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054, Ra 2019/12/0054 wurden die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf das Urteil des EuGH vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20, wonach dieser davon ausgehe, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gegeben sein könnte. Jedoch wäre in einem solchen Fall in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könnte. Zur Beantwortung der vom EuGH dem nationalen Gericht zur Beurteilung überlassenen Fragen sind zunächst Tatsachenfeststellungen zu treffen, weil es sich weder bei der Frage, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, noch bei jener, ob die Maßnahmen in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt wurden und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit), um bloße Rechtsfragen handelt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, W228 2223009-1/8Z, wurde gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten dahingehend zu erstatten, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2019 gemäß § 717a Abs. 1 ASVG ist.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, W228 2223009-1/8Z, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten dahingehend zu erstatten, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2019 gemäß Paragraph 717 a, Absatz eins, ASVG ist.
Am 05.12.2023 langte ein mit 29.11.2023 datiertes Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 05.12.2023 langte ein mit 29.11.2023 datiertes Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 21.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Rechtslage:römisch II. Rechtslage:
§ 717a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018, lautet wie folgt:Paragraph 717 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,, lautet wie folgt:
„Pensionsanpassung 2019
§ 717a. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 717 a, (1) Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;
2. wenn es über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;
3. wenn es über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;
4. wenn es über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 und 700 Abs. 5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.“(5) Abweichend von den Paragraphen 293, Absatz 2 und 700 Absatz 5, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.“
§ 41 Abs. 5 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. Nr. 99/2018, lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 99 aus 2018,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 41. (1) – (4) …Paragraph 41, (1) – (4) …
(5) Die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018(5) Die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018
nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,
nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und
nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
(6) - (10)“
III. Zur Zulässigkeit des Antrages:römisch III. Zur Zulässigkeit des Antrages:
1. Anfechtungsberechtigung:
Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Anlässlich der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2019, Zl. XXXX sind beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag angeführten Bestimmungen entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig. Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).Anlässlich der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 sind beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag angeführten Bestimmungen entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig. Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).
2. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid der BVAEB zuständig; da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt das Verfahren dem Einzelrichter (vgl. Art. 135 Abs. 1 B VG, § 2 VwGVG; § 6 BVwGG)..Dem Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid der BVAEB zuständig; da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt das Verfahren dem Einzelrichter vergleiche Artikel 135, Absatz eins, B VG, Paragraph 2, VwGVG; Paragraph 6, BVwGG)..
Dem angefochtenen Bescheid der BVAEB liegt die Feststellung der Höhe der Pensionsanpassung im Jahr 2019 zugrunde.
Die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 ist in § 717a Abs. 1 ASVG geregelt. Die angefochtene Bestimmung des § 717a ASVG wurde im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen. Hierbei wird von der allgemeinen Bestimmung des § 108h ASVG – wonach alle Pensionen aus der Pensionsversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind – abgewichen und eine gestaffelte Pensionserhöhung zwischen 2,6 % und 2 % sowie ein Fixbetrag von € 68,- für Pensionen über der Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen.Die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 ist in Paragraph 717 a, Absatz eins, ASVG geregelt. Die angefochtene Bestimmung des Paragraph 717 a, ASVG wurde im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen. Hierbei wird von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 108 h, ASVG – wonach alle Pensionen aus der Pensionsversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind – abgewichen und eine gestaffelte Pensionserhöhung zwischen 2,6 % und 2 % sowie ein Fixbetrag von € 68,- für Pensionen über der Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen.
§ 717a Abs. 2 ASVG definiert das Gesamtpensionseinkommen einer Person als die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz ASVG. Weiters ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt.Paragraph 717 a, Absatz 2, ASVG definiert das Gesamtpensionseinkommen einer Person als die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz ASVG. Weiters ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt.
Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden, wonach der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Verso