Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 28. September 1994, Zl. UVS-3/1820/11-1994, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 7. Juli 1993 um 23,35 Uhr an einem bestimmt bezeichneten Ort trotz Aufforderung durch ein hiezu geschultes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim vorherigen Lenken seines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden ist. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung gegen das Straferkenntnis vorgebracht, nicht er, sondern seine Mutter habe das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt. Zu diesem Beweisthema habe er seine Mutter sowie Josef D und P als Zeugen geführt. Die belangte Behörde habe diese Personen und auch beide Meldungsleger (Rev.Insp. F und Rev.Insp. M) als Zeugen einvernommen. Sie nehme als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer vom Gasthaus Angerer in Oberalm kommend in Richtung H gefahren sei und an einer bestimmt bezeichneten Stelle im Ortsgebiet gegen 23,30 Uhr von den Meldungslegern, die gerade in einem Gendarmeriefahrzeug unterwegs waren, wahrgenommen worden sei. Die Meldungsleger hätten eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschwerdeführer angenommen, seien diesem nachgefahren und hätten ihn in der Nähe seines Wohnhauses angehalten. Sie hätten dem Beschwerdeführer sodann gestattet, zu seinem Wohnhaus weiterzufahren. Zu diesem Zeitpunkt habe sich nur der Beschwerdeführer, dessen Identität in der Folge durch Einsichtnahme in den Führerschein festgestellt worden sei, im Fahrzeug befunden. Die Meldungsleger hätten das Fahrzeug ab dem Aufmerksamwerden - zu diesem Zeitpunkt habe Rev.Insp. F bereits das Kennzeichen des Fahrzeuges notiert - bis zur Anhaltung niemals aus den Augen verloren. Im Bereich des Abstellplatzes vor seinem Wohnhaus habe der Beschwerdeführer an Alkoholisierungsmerkmalen einen unsicheren Stand und Alkoholgeruch gezeigt. Auf die Aufforderung der Meldungsleger, zwecks Ablegung eines Alkomattestes zum Gendarmerieposten Hallein mitzukommen, habe der Beschwerdeführer geantwortet, daß er bereits zu Hause sei und keinen Alkomattest mehr durchführe. Dies sei um 23.35 Uhr erfolgt. Der Beschwerdeführer habe damals nicht bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Im Zuge der Amtshandlung sei die Mutter des Beschwerdeführers am Balkon des Wohnhauses erschienen. Sie habe sich in der Folge in das Geschehen gemischt und zu schimpfen begonnen. Sie habe Rev.Insp. M den Führerschein des Beschwerdeführers entrissen. Sie habe im Zuge der Amtshandlung in keiner Weise geäußert, daß sie das Fahrzeug gelenkt habe. In der Folge sei auch der Zeuge Wolfgang D, der Halbbruder des Beschwerdeführers, erschienen und habe zu schimpfen begonnen. Die Mutter der Beschwerdeführers habe als Zeugin angegeben, daß sie von ihm um 23.00 Uhr angerufen und sodann von P zum Gasthof Angerer gefahren worden sei. Sie sei dann mit dem Auto des Beschwerdeführers nach Hause gefahren. Gegen 23.30 Uhr sei sie am Parkplatz vor dem Wohnhaus eingetroffen. Dort habe sich der Beschwerdeführer vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz begeben, um etwas zu suchen, und sei von den Meldungslegern ertappt worden. Die Zeugen D und P bestätigten im wesentlichen diese Darstellung. Die belangte Behörde begründet sodann ihre Beweiswürdigung und führt schließlich aus, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Beschuldigten sei abgelehnt worden, weil die Angaben des Beschwerdeführers, er befinde sich in stationärer Behandlung, nämlich insofern unrichtig gewesen seien, als er zum Zeitpunkt seines Vertagungsantrages und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 29. August 1994 bereits entlassen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätte widersprüchliche Aussagen von den Gendarmeriebeamten einerseits und von ihm und den von ihm geführten Zeugen andererseits gegeben. In einem solchen Fall hätte die belangte Behörde die verschiedenen Personen gegenüberstellen müssen, um sich einen entsprechenden Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu verschaffen. Er rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß seinem diesbezüglichen Antrag nicht stattgegeben worden ist. Verfehlt seien in diesem Zusammenhang die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, nach denen der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht im Krankenhaus gewesen wäre und daher bei der Verhandlung anwesend sein hätte können. Es liege nämlich ein entsprechendes Beweisergebnis, ob der Beschwerdeführer am Verhandlungstag im Krankenhaus gewesen sei, nicht vor. Zudem habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 26. August 1994 einem Vertagungsantrag ua mit der Begründung nicht Folge gegeben, daß er bereits in der ersten mündlichen Verhandlung am 3. August 1994 ausführlich zum Sachverhalt Stellung genommen habe, sodaß sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich sei. Aufgrund dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, daß seiner Verantwortung entweder geglaubt werde oder daß sämtliche Beteiligte zu einer Gegenüberstellung vorgeladen würden. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer, daß sich in dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt kein Hinweis darauf finde, daß es sich bei den eingeschrittenen Gendarmeriebeamten um besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht i. S.d. § 5 Abs. 2 StVO 1960 gehandelt habe, sodaß der Tatbestand nicht verwirklicht sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 51g Abs. 2 VStG sind außer dem Verhandlungsleiter die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, im Verfahren vor der Kammer auch die übrigen Mitglieder, berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen.
Selbst wenn es zuträfe, daß der Beschwerdeführer aufgrund von Verfahrensfehlern der belangten Behörde bei jenem Teil der Berufungsverhandlung, welcher die Vernehmung der Meldungsleger als Zeugen betraf, nicht anwesend war, wäre die Wesentlichkeit dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennbar. Die Vornahme einer Gegenüberstellung erweist sich in den Fällen als notwendig, in denen es um das Wiedererkennen einer bestimmten Person oder um die Identifizierung einer Person geht (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch der österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 230 zitierte hg. Judikatur). Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um eine derartige Verwechslung. Was eine Gegenüberstellung zur Lösung der Frage, ob die Person, der die Meldungsleger nachgefahren sind, die sie angehalten haben, der sie das Weiterfahren bis zum Wohnhaus gestattet haben, die sie dort zum Ablegen des Alkomattestes aufgefordert haben und deren Führerschein sie eingesehen haben, der Beschwerdeführer oder seiner Mutter gewesen ist, beitragen könnte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Im übrigen ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu erkennen, weil der Beschwerdeführer die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, er hätte an der mündlichen Verhandlung vom 29. August 1994 teilnehmen können, gar nicht bestreitet. Unverständlich ist dem Verwaltungsgerichtshof, daß aus der Ablehnung eines Vertagungsantrages unter Hinweis darauf, daß das (weitere) Erscheinen des Beschwerdeführers für den Fall anwaltlicher Vertretung nicht erforderlich sei, die in der Beschwerde dargestellten Schlüsse gezogen werden könnten.
Was schließlich das Vorbringen betrifft, der festgestellte Sachverhalt enthalte keinen Hinweis darauf, ob die Meldungsleger besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht iSd § 5 Abs. 2 StVO 1960 seien, ist darauf zu verweisen, daß im Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 60 AVG dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600, zitierte hg. Judikatur). Einen derartigen Fall zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weil er nicht behauptet, daß die Meldungsleger die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht erfüllt hätten.
Da sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es erübrigt sich damit die Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Beweise Fragerecht und Gegenüberstellung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030110.X00Im RIS seit
20.11.2000