TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/14 95/12/0135

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.1995
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. P in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. April 1995, Zl. 11 1420/53-IV/1/94, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Rat im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (in der Folge kurz: FLD) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Darstellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1995, Zlen. 94/12/0003, 0015, verwiesen werden.

Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Mit Dienstauftrag der FLD vom 18. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG 1979 für die Dauer von 90 Tagen (von seiner Dienststelle, dem Finanzamt A dem Finanzamt B) dienstzugeteilt. Mit Schreiben der FLD vom selben Tag wurde ihm angekündigt, es sei beabsichtigt, ihn aus wichtigen dienstlichen Interessen zum Finanzamt B zu versetzen, wobei auch mitgeteilt wurde, daß er beim Finanzamt voraussichlich überwiegend als Rechtsmittelbearbeiter eingesetzt würde. Hievon werde er gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 (in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung) mit dem Beifügen verständigt, daß es ihm freistehe, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen vorzubringen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 1994, bei der FLD am 20. Mai 1994 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer Einwendungen; er spreche sich gegen die beabsichtigte Versetzung aus "und beantrage das Versetzungsverfahren unverzüglich einzustellen".

In der Folge wurde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 bis zum rechskräftigen Abschluß des Versetzungsverfahrens verlängert. Mit Bescheid der FLD vom 30. November 1994 wurde der Beschwerdeführer zum Finanzamt B versetzt, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob. Mit Bescheid vom 4. April 1995 gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht statt, änderte aber aus Anlaß der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin ab, daß die Wirksamkeit der Versetzung mit dem auf die Zustellung des Berufungsbescheides folgenden Tag eintrete. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 95/12/0140 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schriftsatz vom 21. November 1991 hatte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen "Antrag auf Devolution" eingebracht, in dem er unter anderem ausführte, er habe am 19. Mai 1994 Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erhoben und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Dieser Schriftsatz sei am 20. Mai 1994 bei der FLD eingelangt. Am 18. November 1994 habe er sich überzeugt, "daß die Behörde keinen Bescheid erlassen hat", dies obwohl er am 15. November 1994 darauf hingewiesen habe, daß er "einer Säumigkeit nicht tatenlos zusehen würde. Somit stelle ich jetzt ausdrücklich einen Antrag auf Devolution, mit dem sohin die Entscheidungspflicht auf die Dienstbehörde II. Rechtsstufe übergeht".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 AVG) wurde begründend ausgeführt, nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Devolutionsantrag nur zulässig, wenn die der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nachgeordnete Behörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt habe. Die Partei, die einen solchen Antrag stelle, müsse einen Anspruch auf behördliche Erledigung haben. Es sei aber "nicht generell über jeden Antrag einen Entscheidung zu treffen, sondern nur dann, wenn der Antragsteller berechtigt ist, eine Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen. Die Behörde hat zwar grundsätzlich einen Antrag einer Partei, wenn sie ihn für unzulässig erachtet, zurückzuweisen und darf ihn nicht einfach unerledigt lassen. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt". Ein Feststellungsbescheid sei jedenfalls nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. In solchen Fällen sei der Antragsteller auch zur Stellung eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG nicht berechtigt (Hinweise auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Versetzungsverfahren sei gemäß § 38 BDG 1979 von Amts wegen eingeleitet worden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen vorzubringen. Im Zuge des ihm gewährten Parteigehörs habe er Einwendungen vorgebracht und die Einstellung des Versetzungsverfahrens beantragt. Eine auf Einstellung eines solchen Verfahrens gerichtete Antragstellung sei im BDG 1979 nicht vorgesehen. Auch das AVG enthalte keine Bestimmung darüber, daß ein vom Amts wegen eingeleitetes Verfahren im Wege der Erlassung eines Bescheides einzustellen sei. Weder durch § 73 Abs. 1 AVG noch durch § 38 BDG 1979 werde eine Frist zur Entscheidung darüber, ob die zur Einleitung des Versetzungsverfahrens führenden Gründe ausreichend seien oder nicht, gesetzt. Werde ein amtswegiges Versetzungsverfahren eingeleitet, so ende dieses entweder "mit einem eine Maßnahme nach § 38 BDG 1979 aussprechenden Bescheid oder mit einer Einstellung des Verfahrens, die aber nicht bescheidmäßig zu erfolgen hat, sondern faktisch darin besteht, daß das Verfahren nicht mehr weitergeführt wird". Da die FLD nicht verpflichtet gewesen sei, den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Mai 1994 bescheidmäßig zu erledigen, sei auch ein Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde nicht möglich. Der diesbezügliche Antrag vom "11. Dezember 1994" (richtig wohl: 21. November 1994) sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Herbeiführung einer Sachentscheidung im Versetzungsverfahren innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist des § 73 AVG sowie auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Dienstbehörde im Versetzungsverfahren gemäß § 73 Abs. 2 AVG sowie auf Unterlassung einer Versetzung vom Finanzamt A zum Finanzamt B gemäß § 38 BDG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Im Beschwerdefall ist § 38 BDG 1979 gemäß § 237 leg. cit. in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550/1994, in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, das heißt in der Fassung vor dieser Novelle, anzuwenden. Diese Bestimmung lautet in der anzuwendenden Fassung:

"§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

(6) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß eine bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens im Gesetz nicht vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, daß die Äußerung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 1994, er spreche sich gegen die Versetzung aus und beantrage die Einstellung des Verfahrens, jedenfalls nach den Umständen des Falles nicht dahin zu verstehen war, daß der Beschwerdeführer bestrebt war, eine - wie dargestellt, im Gesetz gar nicht vorgesehne - bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zu erwirken oder auch einen bescheidmäßigen Abspruch über dieses Ansinnen, sodaß damit auch keine Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des gemäß § 1 Abs. 1 DVG vorliegendenfalls anwendbaren § 73 AVG ausgelöst wurde. Somit hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis den Devolutionsantrag zutreffend zurückgewiesen.

Die Frage der Versetzung selbst oder deren Unterbleiben ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.

Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne das dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120135.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten