Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
BBG §40Spruch
W207 2276013-1/22Z
W207 2277552-1/20Z
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNGEN DER AM 02.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Behindertenverband (KOBV) für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Behindertenverband (KOBV) für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
1. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.06.2023, OB: 53174709500013, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, sowie
2. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.07.2023, OB: 53174709500025, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2024 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.06.2023, OB: 53174709500013, wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.06.2023, OB: 53174709500013, wird gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
XXXX gehört seit 14.05.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört seit 14.05.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Der Grad der Behinderung beträgt ab 14.05.2023 50 v.H.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.07.2023, OB: 53174709500025, wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.07.2023, OB: 53174709500025, wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.
Der Behindertenpass ist befristet bis 02.07.2026 auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.07.2024 verkündeten Erkenntnisse ergehen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 02.07.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.07.2024 verkündeten Erkenntnisse ergehen gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 02.07.2024 ausdrücklich verzichtet wurde vergleiche Seite 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Es ist darauf hinzuweisen, dass - da eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich erscheint – der Behindertenpass nur befristet auszustellen und eine Nachuntersuchung im Mai 2026 erforderlich ist; dies gilt auch in Bezug auf das Verfahren betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Schlagworte
begünstigter Behinderter Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2276013.1.00Im RIS seit
09.08.2024Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024