Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
BBG §40Spruch
W217 2293401-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 26.04.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 26.04.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahren:römisch eins. Verfahren:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 22.03.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage eines Audiometriebefundes sowie eines Arztbriefes vom 07.10.2020 eines FA für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung führte sie an, „Mittel– schwergradiger sensorineuraler Hörverlust (H90.5GB)“1. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 22.03.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage eines Audiometriebefundes sowie eines Arztbriefes vom 07.10.2020 eines FA für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung führte sie an, „Mittel– schwergradiger sensorineuraler Hörverlust (H90.5GB)“
1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen – und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 25.03.202 4fest:1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen – und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 25.03.202 4fest:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2020-10 Befund HNO-FA Dr. XXXX , XXXX : vermutlich erbliche Hörstörung beidseits, Hypothyreose, Vd.a. Pendred-Syndrom. Hörgeräte seit 4 Jahren. 2020-10 Befund HNO-FA Dr. römisch 40 , römisch 40 : vermutlich erbliche Hörstörung beidseits, Hypothyreose, römisch fünf d.a. Pendred-Syndrom. Hörgeräte seit 4 Jahren.
2023-12 Tonaudiogramm HNO-FA Dr. XXXX : (0.5,1,2,4kHz) re 40,40,55,55; li 45,75,70,65dB; 2023-12 Tonaudiogramm HNO-FA Dr. römisch 40 : (0.5,1,2,4kHz) re 40,40,55,55; li 45,75,70,65dB;
d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 55%, li 82%.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Hörgeräte
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Hörstörung beidseits
Tabelle Zeile 3/Kolonne 5 - fixer Richtsatz
12.02.01
40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
-
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
X Dauerzustand
(…)“
1.2. Mit Schreiben vom 16.03.2024 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Von der Möglichkeit der Stellungnahme sah die Beschwerdeführerin ab.
2. Mit Bescheid vom 26.04.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen, wonach der Gesamtgrad der Beschwerdeführerin 40% betrage. Damit erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit E-Mail vom 06.06.2024 Beschwerde und führte aus, aufgrund einer kombinierten Einschränkung durch eine angeborene mittel- bis schwergradigen Schwerhörigkeit sowie einer im Jahr 2022 diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, bitte sie um eine erneute Feststellung des Grades der Behinderung. Rechne man die Hörleistung beider Ohren zusammen, ergebe sich zuletzt eine zusammengerechnete Hörminderung von 68,5% und somit an der Grenze zum Richtwert von 70%, der für eine hochgradige Schwerhörigkeit stehe. Wobei auf dem linken Ohr eine Minderung zuletzt mindestens 82% und am rechten 55% festgestellt worden sei. Entgegen dem Gutachten trage sie seit ihrem Kleinkindalter Hörgeräte und nicht erst seit 4 Jahren. Da sie zusätzlich zu ihrem Aufmerksamkeitsdefizit noch eine starke kurzsichtige Sehschwäche von beidseitig -6,50 habe, sei sie sowohl im Alltag als auch beruflich sehr eingeschränkt, sodass sie auf unterstützende Hilfsmittel angewiesen sei. Zusätzlich habe sie einen medialen Bandscheibenvorfall im Bereich L4/5 und L5/S1, der sie immer wieder im Alltag einschränke und am Arbeitsplatz dauerhaft ergonomisches Mobiliar erfordere.
Als Beilagen in der Anlage zum E-Mail wurden zwar genannt:
1. Befunde und Hörkurven 2000-2024
2. Befund HNO-Arzt Dr. XXXX und Befund HNO-Arzt Dr. XXXX (2)2. Befund HNO-Arzt Dr. römisch 40 und Befund HNO-Arzt Dr. römisch 40 (2)
3. Klinisch- Psychologischer Befund ADHS
4. Befundbericht von Frau Dr. XXXX 4. Befundbericht von Frau Dr. römisch 40
5. Verordnung Sehhilfe
6. Befund Bandscheibenvorfall und Horschnecke.pdf
7. Beschwerde
Der Beschwerde beigefügt war jedoch lediglich ein Befund von HNO-Arzt Dr. XXXX vom 15.09.2021.Der Beschwerde beigefügt war jedoch lediglich ein Befund von HNO-Arzt Dr. römisch 40 vom 15.09.2021.
4. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.06.2024 mit dem Hinweis ein, es würden keine neuen Aspekte hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen vorliegen und bestehe keine Grundlage für eine Beschwerdevorentscheidung.
4.1. Daraufhin ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Übermittlung der fehlenden Unterlagen bzw. um Information, welche Unterlagen von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegt wurden. Die belangte Behörde bestätigte in ihrem E-Mail vom 12.06.2024, dass lediglich ein Befund von HNO-Arzt Dr. XXXX vorgelegt wurde.4.1. Daraufhin ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Übermittlung der fehlenden Unterlagen bzw. um Information, welche Unterlagen von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegt wurden. Die belangte Behörde bestätigte in ihrem E-Mail vom 12.06.2024, dass lediglich ein Befund von HNO-Arzt Dr. römisch 40 vorgelegt wurde.
4.2. In der Folge ersuchte das BVwG den bereits befassten Sachverständigen um Ergänzung seines Aktengutachtens.
4.3. Dieser führt sodann in seinem HNO-fachärztlichen Ergänzungsgutachten auf Basis der Aktenlage vom 26.06.2024 Folgendes aus:
„VORGESCHICHTE UND VERLAUF DES VERFAHRENS
Ich habe in einem aktenmäßigen HNO-Gutachten vom 25.3.2024 folgendes Leiden eingestuft:
1
Hörstörung beidseits
Tabelle Zeile 3/Kolonne 5 — fixer Richtsatz
12.02.01 40%
Die Einstufung erfolgte auf Basis des Tonaudiogrammes von HNO-FA Dr. XXXX vom 6.12.2023 (siehe unten [2]).Die Einstufung erfolgte auf Basis des Tonaudiogrammes von HNO-FA Dr. römisch 40 vom 6.12.2023 (siehe unten [2]).
Gesamt-GdB: 40 v.H.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin (BF) Einspruch erhoben (6.6.2024, Abl. 19); davon HNO-relevant:
‚Rechnet man die Hörleistung beider Ohren zusammen, ergibt sich zuletzt eine zusammengerechnete Hörminderung von 68,5% und damit an der Grenze zum Richtwert von 70%, der für eine hochgradige Schwerhörigkeit steht‘
[Kommentar: die BF hat hier einen Mittelwert gebildet aus den Hörverlusten für rechts (55%) und links (82%).]
2. Weiters hat sie unten angegebenen [3] neuen Befund von Dr. XXXX vom 15.9.2021 beigelegt.2. Weiters hat sie unten angegebenen [3] neuen Befund von Dr. römisch 40 vom 15.9.2021 beigelegt.
Befunde zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 25.3.2024:
[1.] Befund von HNO-FA Dr. XXXX , XXXX , vom 7.10.2020 (Abl. 3): vermutlich erbliche Hörstörung beidseits, Hypothyreose, Vd.a. Pendred-Syndrom. Hörverlust für Zahlen rechts 42 dB, links 50 dB.[1.] Befund von HNO-FA Dr. römisch 40 , römisch 40 , vom 7.10.2020 (Abl. 3): vermutlich erbliche Hörstörung beidseits, Hypothyreose, römisch fünf d.a. Pendred-Syndrom. Hörverlust für Zahlen rechts 42 dB, links 50 dB.
[2.] Tonaudiogrammes von HNO-FA Dr. XXXX vom 6.12.2023 (Abl. 4); (0.5, 1 ,2,4kHz) re 40,40,55,55; li 45,75,70,65dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 55%, li 82%[2.] Tonaudiogrammes von HNO-FA Dr. römisch 40 vom 6.12.2023 (Abl. 4); (0.5, 1 ,2,4kHz) re 40,40,55,55; li 45,75,70,65dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 55%, li 82%
Neuer Befund:
[3.] Befund von HNO-FA Dr. XXXX vom 15.9.2021 (Abl. 18+RS): [3.] Befund von HNO-FA Dr. römisch 40 vom 15.9.2021 (Abl. 18+RS):
‚… ständig laufende Nase, .. Ein Prick sei unauffällig gewesen ..Sie habe ..abschwellenden Nasenspray und wohl auch einen Cortison-Nasenspray genommen. CT NNH: o.B, … Septum mittelständig, und reizlose Nasenschleimhäute. In einem NMR Befund wird eine Cochlea-DyspIasie mit nur 1,5 Windungen besprochen bei sonst unauffälligem Befund.‘
HNO-relevante Diagnosen: Sensorineuraler Hörverlust, Hörgeräte beidseits, Verdacht auf hereditäre Schwerhörigkeit, Ausschluss Chronische Sinusitis ehtmoidalis, Ausschluss allergische Rhinopathie, Rhinitis vasomotorica.
Therapie: Atrovent nasal.
BEANTWORTUNG DER FRAGE
Ergibt sich aus dem neuen Befund eine Änderung des Gutachtens?
Der Befund von Dr. XXXX beschreibt eine Konsultation, in welcher es ausschließlich um die Rhinitis vasomotorica der Beschwerdeführerin gegangen ist.Der Befund von Dr. römisch 40 beschreibt eine Konsultation, in welcher es ausschließlich um die Rhinitis vasomotorica der Beschwerdeführerin gegangen ist.
Diese ist nunmehr zu berücksichtigen und wird als Leiden 2 neu eingeführt.
Die Hörstörung findet in Anamnese und Status keine Erwähnung, es wurden diesbezüglich keine neuen Befunde erhoben oder beschrieben; die Hörstörung — da vorbestehend und bekannt — wurde natürlich in der Liste der Diagnosen aufgenommen.
Bezüglich Hörstörung liegen somit keine neuen oder widersprechenden Befunde vor.
Es besteht rechts eine mittelgradige Hörstörung, links eine ‚an Taubheit grenzende‘. Eine beidseitige Hörminderung dieser Art ist nach der Einschätzungsverordnung mit dem fixen Richtsatz von 40% GdB zu bewerten — ohne Spielraum im Sinne eines Bereiches zwischen zwei Rahmensätzen; eine andere Einstufung ist bei gegebenem Audiogramm (Abl. 4) nicht möglich.
Es ergibt sich somit folgende Einstufung der HNO-Leiden:
1
Hörstörung beidseits 12.02.01 40%
Tabelle Zeile 3/Kolonne 5 — fixer Richtsatz
2
Rhinitis vasomotorica 12.04.04 10%
Unterer Rahmensatz, da ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen.
Gesamt-GdB:
Der Gesamt-GdB beträgt weiterhin 40 v.H., da die beiden Leiden nicht ungünstig zusammenwirken.
Nachuntersuchung:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“
4.4. Mit Schreiben vom 01.07.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Ergänzungsgutachten vom 26.06.2024 zur allfälligen Stellungnahme.
Hierzu übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.07.2024 folgende Beweismittel:
1. Befundbericht von Frau Dr. XXXX vom 16.05.20241. Befundbericht von Frau Dr. römisch 40 vom 16.05.2024
2. Klinisch- Psychologischer Befund ADHS vom 27.06.2022
3. Verordnung Sehhilfe
4. Befund Bandscheibenvorfall und Hörschnecke.pdf
5. Hörkurven Dr. XXXX von 2004 und 20075. Hörkurven Dr. römisch 40 von 2004 und 2007
und monierte, dass die eingereichten Dokumente aus dem E- Mail vom 06.06.2024 an die belangte Behörde wohl nicht an das BVwG übermittelt wurden.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.03.2024 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Lfd. Nr.
Pos.Nr.
GdB %
1
Hörstörung beidseits
Tabelle Zeile 3/Kolonne 5 — fixer Richtsatz
12.02.01
40
2
Rhinitis vasomotorica
Unterer Rahmensatz, da ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen
12.04.04
10
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin.
Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3.) bis 1.4.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.03.2024 von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage, sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 26.06.2024. Zu 1.3.) bis 1.4.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.03.2024 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage, sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 26.06.2024.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich der klinischen Befunde nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise; es werden keine anderen Funktionsdefizite beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Nachvollziehbar und schlüssig nahm der medizinische Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 26.06.2024 Bezug auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Tonaudiogramm vom 06.12.2023 und auf den von ihr gebildeten Mittelwert von 68,5%, woraus diese in ihrer Beschwerde die Grenze zu einer hochgradigen Schwerhörigkeit (Richtwert von 70%) erreicht zu haben vermeinte, und erläuterte, dass rechts eine mittelgradige Hörstörung (Hörminderung re 55%), links eine „an Taubheit grenzende“ Hörstörung (Hörminderung li 82%) besteht.
Eine beidseitige Hörminderung dieser Art ist nach der Einschätzungsverordnung mit dem fixen Richtsatz von 40% GdB (siehe Zeile 3 Kolonne 5) zu bewerten — ohne Spielraum im Sinne eines Bereiches zwischen zwei Rahmensätzen.
Der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einzig vorgelegte Befund von Dr. XXXX vom 15.09.2021 beschreibt eine Konsultation, in welcher es – wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten nachvollziehbar erklärt - ausschließlich um die Rhinitis vasomotorica der Beschwerdeführerin gegangen ist Der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einzig vorgelegte Befund von Dr. römisch 40 vom 15.09.2021 beschreibt eine Konsultation, in welcher es – wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten nachvollziehbar erklärt - ausschließlich um die Rhinitis vasomotorica der Beschwerdeführerin gegangen ist
(vgl. „Anamnese: 15.09.2021: Sie habe ständig eine laufende Nase, habe das in XXXX untersuchen lassen. Sie habe dort ein abschwellendes Nasenspray und wohl auch einen Cortison-Nasenspray genommen. Ein Prick sei unauffällig gewesen.vergleiche „Anamnese: 15.09.2021: Sie habe ständig eine laufende Nase, habe das in römisch 40 untersuchen lassen. Sie habe dort ein abschwellendes Nasenspray und wohl auch einen Cortison-Nasenspray genommen. Ein Prick sei unauffällig gewesen.
Befund:
15.09.2021:
Ohrmikroskopie: beidseits äußerer Gehörgang reizlos, Trommelfell reizlos, intakt, belüftete Pauka.
Nase: Septum mittelständig und reizlose Nasenschleimhaut
Mund/Rachen: reizlose Mund- und Mundrachenschleimhaut
Nasenrachen: endoskopisch frei
Laryruc: Lupenlaryngoskopisch seitengleiche Stimmbandbeweglichkeit und Kehlkopfschleimhaut reizlos
Halsweichteile palpatorisch unauffällig.
CT-NNH: o.B. normal weite und gut belüftete NNH
In einem NMR-Befund wird eine Cochlea-Dysplasie mit nur 1,5 Windungen besprochen bei sonst unauffälligem Befund.
Diagnose:
15.09.2021:
E03.9G - Hypothyreose
H90.5G - Sensorineuraler Hörverlust
Z97.8GB –Vorhandensein eines äußeren Hörgerätes beidseits
Z46.1G - Versorgen mit und Anpassen eines Hörgerätes
H91.9V - Verdacht auf Hereditäre Schwerhörigkeit
J32.2A - Ausschluss Chronische Sinusitis ethmoidalis
J30.4A - Ausschluss allergische Rhinopathie, nicht näher bezeichnet
J30.OG - Rhinitis vasomotorica
Therapie:
15.09.2021: Ipatropiumbromid topisch nasal
Medikation:
15.09.2021: Atrovent nasal import (bei Bed.)“
Diese wird nunmehr berücksichtigt und als Leiden 2 neu eingeführt.
Schlüssig und nachvollziehbar erläutert der Sachverständige, dass sich dadurch keine Änderung des Gesamt-GdB ergibt, weil Leiden 1 und Leiden 2 nicht ungünstig zusammenwirken.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die vorgelegten Beweismittel stehen – wie bereits ausgeführt – nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der einzige mit der Beschwerde vorgelegte neue Befund wurde berücksichtigt und fand als Leiden 2 Aufnahme in die Einstufung der HNO-Leiden.
Die mit Schreiben vom 08.07.2024 am 11.07.2024 im BVwG eingelangten weiteren medizinischen Befunde (Befundbericht von Frau Dr. XXXX vom 16.05.2024, Klinisch- Psychologischer Befund ADHS vom 27.06.2022, Verordnung Sehhilfe, Befund Bandscheibenvorfall und Hörschnecke, Hörkurven Dr. XXXX von 2004 und 2007), konnten vom BVwG nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieser nachgereichten medizinischen Beweismittel dem Neuerungsverbot in § 46 BBG entgegenstehen würde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 11.06.2024 beim BVwG einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden.Die mit Schreiben vom 08.07.2024 am 11.07.2024 im BVwG eingelangten weiteren medizinischen Befunde (Befundbericht von Frau Dr. römisch 40 vom 16.05.2024, Klinisch- Psychologischer Befund ADHS vom 27.06.2022, Verordnung Sehhilfe, Befund Bandscheibenvorfall und Hörschnecke, Hörkurven Dr. römisch 40 von 2004 und 2007), konnten vom BVwG nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieser nachgereichten medizinischen Beweismittel dem Neuerungsverbot in Paragraph 46, BBG entgegenstehen würde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 11.06.2024 beim BVwG einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden.
Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, sollte sie daraus eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ableiten wollen, einen neuerlichen Antrag zu stellen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.03.2024 und 26.06.2024. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt III.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten vom 25.03.2024 und 26.06.2024 zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch III.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten vom 25.03.2024 und 26.06.2024 zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt.
In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein aktuelles Sachverständige