Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
AsylG 2005 §55 Abs2Spruch
W263 2279870-1/9E
W263 2279882-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 2.7.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. SIUDAK, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.8.2023, Zlen. XXXX (1.), XXXX (2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren römisch 40 , und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. SIUDAK, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.8.2023, Zlen. römisch 40 (1.), römisch 40 (2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2024 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 2.7.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien und deren Rechtsvertreter am 2.7.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (s. Niederschrift S. 20). Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 2.7.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien und deren Rechtsvertreter am 2.7.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (s. Niederschrift Sitzung 20).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W263.2279882.1.00Im RIS seit
09.08.2024Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024