TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W173 2273177-2

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Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W173 2273177-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MB, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 17.01.2024, OB: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MB, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 17.01.2024, OB: römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF) war zuletzt bis 31.10.2022 Inhaber eines befristen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. 1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF) war zuletzt bis 31.10.2022 Inhaber eines befristen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

2. Vor Ablauf der Befristung übermittelte der BF dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und stellte am 25.05.2022 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigungen brachte er eine Agoraphobie, soziale Phobien, einen essentiellen Tremor, weitere spezifische (isolierte) Phobien mit Hinweisen auf seine Klaustrophobie und die zuletzt mit anderen Persönlichkeitsstörungen kombiniert war, vor.

3. In der Folge holte die belangte Behörde mehrere Sachverständigengutachten ein. Zu diesen zählte neben einem auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierenden Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.09.2022 auch ein auf einer persönlichen Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.12.2022 sowie zwei weitere auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten dieses bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.01.2023 und vom 06.04.2023.3. In der Folge holte die belangte Behörde mehrere Sachverständigengutachten ein. Zu diesen zählte neben einem auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierenden Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.09.2022 auch ein auf einer persönlichen Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.12.2022 sowie zwei weitere auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten dieses bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.01.2023 und vom 06.04.2023.

4. Am 16.05.2023 wurde dem BF ein bis 30.06.2025 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt.

5. Sein darüber hinaus begehrter Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2023 abgewiesen.

6. Nach Beschwerdeerhebung sowie Vorlage weiterer Beweismittel wurde der Bescheid vom 11.05.2023 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.202, Zl. XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde insbesondere das Fehlen der Gründe, die für eine Verbesserung des Leidenszustandes des BF im Vergleich zu jenem den Zusatzvermerk gewährenden Vorgutachten vom 14.07.2020 sprechen, moniert. Darüber hinaus wurde auch die unterschiedliche Darstellung bzw. Benennung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen kritisiert. Demnach wurde der belangten Behörde aufgetragen, ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen, in welchem auf die vorliegenden medizinischen Beweismittel eingegangen und dargestellt werden sollte, in welcher Weise sich die dokumentierten Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden. Diese Ergebnisse sollten schließlich bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sein. 6. Nach Beschwerdeerhebung sowie Vorlage weiterer Beweismittel wurde der Bescheid vom 11.05.2023 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.202, Zl. römisch 40 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde insbesondere das Fehlen der Gründe, die für eine Verbesserung des Leidenszustandes des BF im Vergleich zu jenem den Zusatzvermerk gewährenden Vorgutachten vom 14.07.2020 sprechen, moniert. Darüber hinaus wurde auch die unterschiedliche Darstellung bzw. Benennung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen kritisiert. Demnach wurde der belangten Behörde aufgetragen, ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen, in welchem auf die vorliegenden medizinischen Beweismittel eingegangen und dargestellt werden sollte, in welcher Weise sich die dokumentierten Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden. Diese Ergebnisse sollten schließlich bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sein.

7. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein.

7.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem Gutachten vom 15.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 14.12.2023, im Wesentlichen Folgendes aus (Wiedergabe unter Korrektur von Schreibfehlern und geringfügiger Änderung der Formatierung):7.1. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem Gutachten vom 15.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 14.12.2023, im Wesentlichen Folgendes aus (Wiedergabe unter Korrektur von Schreibfehlern und geringfügiger Änderung der Formatierung):

„…………………

Anamnese:

VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:  

Ärztliches Sachverständigengutachten, BBG 20 09 2022:

1 emotionale instabile Persönlichkeitsstörung GdB 50%

NU 8/24

keine ZE

nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, BBG 20 12 2022:

1 Angst, Depression gemischt, kombinierte Persönlichkeitsstörung, dependente

Persönlichkeit GdB 50%

2 Essentieller Tremor GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

NU 12/24

keine ZE

aktenmäßiges nervenfachärztliches Sachverständigengutachten 10 01 2023:

1 Angst, Depression, kombinierte Persönlichkeitsstörung GdB 50%

2 Essentieller Tremor GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H

NU 1/25

keine ZE

aktenmäßiges nervenfachärztliches Sachverständigengutachten 04 04 2023:

1 Depression, Angst, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Alkoholmissbrauch GdB 50%

2 Essentieller Tremor GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H

NU 3/25

keine ZE

AKTUELL: Rückverweisung BVwG 30 08 2023:

....." im gegenständlichen Fall unbedingt erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer durch seine Leiden und insbesondere auch durch das Zusammenwirken der vorliegenden Leiden, an der Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel (insbesondere beim Erreichen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. ...... Zudem wird in diesen Gutachten auf die vorliegenden medizinischen Beweismittel einzugehen und darzustellen sein, in welcher Weise die dokumentierten Leiden sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken"....

ANAMNESE:

In der Jugend traten Depressionen und Angst auf.

Im 18. LJ wurde erstmals eine Psychiaterin aufgesucht, med. Therapie.

Erstmal sei er 2016 für jeweils 2 Tage für 3-4x stat. an einer Psychiatrie wegen Panikattacken gewesen.

Anfang 2017 längerer stat. Aufenthalt an der Psychiatrie, dann 3 Monate TZ XXXX Anfang 2017 längerer stat. Aufenthalt an der Psychiatrie, dann 3 Monate TZ römisch 40

2022 Psych. Rehab XXXX 2022 Psych. Rehab römisch 40

5/22 Suizidversuch mit Medikamenten - er habe seiner Cousine eine "Abschiedswhatsapp" geschickt, die habe die Rettung gerufen. Es folgte eine stat. psychiatrische Behandlung.

Frühjahr 2023 BBRZ XXXX . Frühjahr 2023 BBRZ römisch 40 .

Seither in ambulanter Behandlung

Früher immer wieder hoher Alkoholkonsum, jetzt wieder vermehrt in diesem Jahr (10-12 Flaschen Bier), seit 2 Wochen abstinent

Derzeitige Beschwerden:

Er habe Angststörungen, sobald er das Haus verlassen müsse oder wenn er in lapidare Konfliktsituationen komme oder auch im Supermarkt, wenn viele Menschen herum seien. Es komme aber auch dazu, wenn er eine enge Kleidung anhabe.

Im Berufsleben sei es auch gewesen, wenn ihm wer zu nahe gekommen sei, seinen "Wohlfühlabstand" unterschritten habe. Es komme auch im Auto zu Angst, deswegen müsse er mit einem halb offenen Fenster fahren.

Wenn er zu Hause sei, kommen Ängste wie Zukunftsängste und finanzielle Ängste.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Sertralin 100 1-0-0

Pregablin 150 2x1

Cadam 16/5 1x1

Delpral 2x1

Mirtazepin 30 0-0-1

Efectin 150 XR 1-0-0

Seroquel 25 bei Bed.: ca. 2x/Woche

Pregabalin 25 bei Bed.

NervenFA alle 2 Monate

Verein XXXX 1x/Woche
Verein römisch 40 1x/Woche

Sozialanamnese:

VS, Gymnasium 4a, HAK mit Matura

Beginn Studium BFI Informationstechnologie - nur kurz nicht beendet - 2 Semester

Beginn Wirtschaftsuni 3 Semester

2008 1 1/2a bei Spedition tätig.

Dann bei XXXX - kaufm. Angestellter bis 5/22, dann Krankenstand Dann bei römisch 40 - kaufm. Angestellter bis 5/22, dann Krankenstand

Seit 8/22 Rehabgeldbezug befristet

Ledig, lebt alleine, keine Kinder

Führerschein L17 absolviert, wegen Alkohol abgenommen 5/22, er habe ihn wieder zurückerhalten

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Es werden alle Befunde eingesehen, aber nur die neuen Befunde angeführt:

Befund Neurologe Dr. XXXX 06 06 2023: Befund Neurologe Dr. römisch 40 06 06 2023:

..... C2 Rückfall.......

XXXX geplant...... römisch 40 geplant......

Psychologischer Befund XXXX Februar 2023: Psychologischer Befund römisch 40 Februar 2023:

chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung

emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typ

phobische Störungen

psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

37 Jähriger in gutem AZ

Ernährungszustand:

Adipositas, BMI 32

Größe: 188,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Brille

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei,

keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch unauffällig,

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt

Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten

Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar

Pinzettengriff: bds. möglich

Feinmotorik: ungestört

MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Eudiadochokinese

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation

FNV: zielsicher bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

UE:

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR: seitengleich mittellebhaft

ASR: seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Stand und Gang: unauffällig

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz

Zehen- und Fersenstand: unauffällig

Sprache und Sprechen: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt selbst mit PKW

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, wirkt etwas unsicher, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, bds. affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Persönlichkeitsstörung (emotional instabil), posttraumatische Belastungsstörung, phobische Störungen, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom

2

Essentieller Tremor

 

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung zum nervenfachärztlichen Vorgutachten (zuletzt Aktengutachten 4/23) nachvollziehbar.

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung 03/2025 - weil - Stabilisierung möglich

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Insbesondere liegen auch keine Krankheitsbilder als langjährige Hauptdiagnose nach ICD 10 vor, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als langjährige Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert. Insbesondere ist auch keine spezifische erhebliche Erschwernis durch die geschilderten Beschwerden in Zusammenhang mit der spezifischen Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

…………………“

8. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumten Parteiengehörs vom 15.12.2023 wurden vom BF mit am 04.01.2024 eingelangtem Schreiben Einwendungen erhoben. Der BF äußerte seinen Unmut über das Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung trotz der behebenden Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen würden. Er nannte dazu eine Panikattacke, die er kürzlich in einem Lebensmittelgeschäft aufgrund der dort aufkommenden Menschenmenge und Enge erlitten habe. Er habe sich auch zuletzt für einen Termin bei seiner Psychotherapeutin einen Parkschein lösen müssen, da ihm eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei. Derartige Situationen würden ihn in Anbetracht dessen, dass er zeitnah keiner (haupt-)beruflichen Erwerbstätigkeit werde nachgehen können, finanziell belasten. Er schloss zugleich seiner Stellungnahme weitere medizinischen Unterlagen an. 8. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumten Parteiengehörs vom 15.12.2023 wurden vom BF mit am 04.01.2024 eingelangtem Schreiben Einwendungen erhoben. Der BF äußerte seinen Unmut über das Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung trotz der behebenden Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen würden. Er nannte dazu eine Panikattacke, die er kürzlich in einem Lebensmittelgeschäft aufgrund der dort aufkommenden Menschenmenge und Enge erlitten habe. Er habe sich auch zuletzt für einen Termin bei seiner Psychotherapeutin einen Parkschein lösen müssen, da ihm eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei. Derartige Situationen würden ihn in Anbetracht dessen, dass er zeitnah keiner (haupt-)beruflichen Erwerbstätigkeit werde nachgehen können, finanziell belasten. Er schloss zugleich seiner Stellungnahme weitere medizinischen Unterlagen an.

9. In der Folge holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme der bereits beauftragten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.01.2024 – basierend auf der Aktenlage - ein. Diese führte im Ergebnis zu keiner Änderung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung im Gutachten.

9.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte im Wesentlichen Folgendes aus (Wiedergabe unter Korrektur von Schreibfehlern und geringfügiger Änderung der Formatierung): 9.1. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führte im Wesentlichen Folgendes aus (Wiedergabe unter Korrektur von Schreibfehlern und geringfügiger Änderung der Formatierung):

„…………………

VORLIEGENDES LETZTGUTACHTEN:

nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung 14 12 2023:

1 Persönlichkeitsstörung (emotional instabil), posttraumatische Belastungsstörung, phobische Störungen, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndrom

2 Essentieller Tremor

keine Änderung zu den (nervenfach)-ärztlichen Vorgutachten (zuletzt Aktengutachten 4/23) nachvollziehbar.

NU 3/25

Keine "ZE"

AKTUELL:

Einwendungen zum Parteiengehör - Schreiben des AW 03 01 2024: ......"Ich hatte zuletzt am Donnerstag, den 28. Dezember 2023 im Geschäft „ XXXX " eine Panikattacke ob der zahlreichen Menschen und der Enge (Klaustrophobie); heute hatte ich einen Termin bei meiner Psychotherapeutin und musste abermals einen Parkschein obgleich meiner prekären pekuniären Situation berappen. Eine Fahrt zu ebendieser Therapie mit öffentlichem Verkehrsmittel wäre unmöglich und undenkbar gewesen."......
Einwendungen zum Parteiengehör - Schreiben des AW 03 01 2024: ......"Ich hatte zuletzt am Donnerstag, den 28. Dezember 2023 im Geschäft „ römisch 40 " eine Panikattacke ob der zahlreichen Menschen und der Enge (Klaustrophobie); heute hatte ich einen Termin bei meiner Psychotherapeutin und musste abermals einen Parkschein obgleich meiner prekären pekuniären Situation berappen. Eine Fahrt zu ebendieser Therapie mit öffentlichem Verkehrsmittel wäre unmöglich und undenkbar gewesen."......

Es werden 2 neue Unterlagen vorgelegt:

Bestätigung der Anmeldeliste TZ XXXX 18 12 2023
Bestätigung der Anmeldeliste TZ römisch 40 18 12 2023

Diagnose und Therapiebestätigung/Procedere Neurologe Dr. XXXX 19 12 2023: Diagnose und Therapiebestätigung/Procedere Neurologe Dr. römisch 40 19 12 2023:

Dg.:

SMV 25.6.2022 (Praxiten/Dominal), C2 Rückfall, essent. Tremor, soziale Phobie, st.p. Benzoabhängigkeit, selbstunsicher, zwanghaft, dependente, negativistische, paranoide,

emot. - instabile PST PS, chron. Äthylismus, generalisierte Angststörung

Therapie:

27.11.2023: 1 x Delpral Tbl 50ST 1-0-0-0, täglich, 1 x Mirtazapin Hex Ftbl 30mg 30ST 0-0-0-I,

1 x Efectin Er Kps 150mg 30ST 1-0-0-0, täglich, 1 x Sertralin 1 a Ft I 100mg 30ST 1-0-0-0, 1 x Pregabalin Krka Hkps 25mg 60ST 1x2 bei Bedarf, 1 Pregabalin Krka Hkps 150mg 60ST 1-0-1-0, täglich, 1 x Mirtabene Ftbl 30mg 30ST 0-0-0-I, täglich, 1 x Oleovit D3 Tr 12,5ML, 1 x 1 x Efectin Er Kps 150mg 30ST 1-0-0-0, täglich, 1 x Sertralin 1 a Ft römisch eins 100mg 30ST 1-0-0-0, 1 x Pregabalin Krka Hkps 25mg 60ST 1x2 bei Bedarf, 1 Pregabalin Krka Hkps 150mg 60ST 1-0-1-0, täglich, 1 x Mirtabene Ftbl 30mg 30ST 0-0-0-I, täglich, 1 x Oleovit D3 Tr 12,5ML, 1 x

Sertralin la Ftbl 100mg 30ST 19.12.2023: 1 x Naltrexon Acc Ftbl 50mg 28ST 1-0-0-, 1 x

Sertralin la Ftbl 100mg 30ST 1-0-0-0, 1 x Efectin Er Kps 150mg 30ST 1-0-0-0, täglich, 1 x

Pregabalin Krka Hkps 150mg 60ST 1-0-1-0, täglich, 1 x Delpral Tbl 50ST 0-1-0-0, täglich, 1 x Mirtazapin Hex Ftbl 30mg 30ST 0-0-0-1

Procedere:

Pat. ist nicht arbeitsfähig

KO Ende 01/2024 mit CDT Wert

STELLUNGNAHME:

Die Einschätzung der aktuellen behinderungsbedingten Funktionseinschränkung hat unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie und der aktuellen Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Dies ist in der gegenständlichen Untersuchung vom 14 12 2023 erfolgt.

Die nun neu beigebrachten Unterlagen (siehe oben) ergeben keine neuen Aspekte, die geeignet wären, eine Abänderung der getroffenen Bewertung (siehe Begründung siehe Seite 6 des Gutachtens vom 14 12 2023) zu erbringen.“

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten samt ärztliche Stellungnahme von Dr.in XXXX , die zusammen einen Bestandteil der Begründung bilden würden. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. 10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2024, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten samt ärztliche Stellungnahme von Dr.in römisch 40 , die zusammen einen Bestandteil der Begründung bilden würden. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung.

11. Dagegen erhob der BF eine mit 04.02.2024 datierte, fristgerechte Beschwerde. Er brachte darin zusammengefasst vor, dass es entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu keiner Verbesserung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, weshalb er an seiner auf die Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gerichteten Antragstellung festhalte. Er sei bis 31.10.2022 Inhaber eines Parkausweises gewesen, was ihm die Möglichkeit eröffnet habe, zu seinem ehemaligen Arbeitsplatz zu gelangen und einer Erwerbs- und Berufstätigkeit nachzugehen. Er leide an diversen neuro- und psychologischen Erkrankungen, die er bereits seit 2005 behandeln lasse. Seit Dezember 2016 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung und werde zusätzlich ab Februar 2024 einen mehrmonatigen Aufenthalt in einem Therapiezentrum aufgrund seiner Klaustro-, Agora-, sowie Sozialphobie verbringen. Es sei demnach ersichtlich, dass es zu keiner Besserung seiner gesundheitlichen Situation kommen werde.

12. Am 15.02.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

13.1. Mit Schreiben vom 07.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.03.2024, legte der BF eine Bestätigung des Therapiezentrums XXXX vom 07.03.2024 über seinen dortigen Aufenthalt seit 06.02.2024 vor. Der BF gab dazu an, der Aufenthalt sei aufgrund seiner Klaustro-, Agora-, sowie Sozialphobie zunächst bis 29.04.2024 geplant. Eine Verlängerung sei möglich, wenn es sein Gesundheitszustand erfordern würde. Der BF verwies darauf, dass ihm eine Anreise dorthin ohne eigenes Fahrzeug nicht möglich gewesen wäre.13.1. Mit Schreiben vom 07.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.03.2024, legte der BF eine Bestätigung des Therapiezentrums römisch 40 vom 07.03.2024 über seinen dortigen Aufenthalt seit 06.02.2024 vor. Der BF gab dazu an, der Aufenthalt sei aufgrund seiner Klaustro-, Agora-, sowie Sozialphobie zunächst bis 29.04.2024 geplant. Eine Verlängerung sei möglich, wenn es sein Gesundheitszustand erfordern würde. Der BF verwies darauf, dass ihm eine Anreise dorthin ohne eigenes Fahrzeug nicht möglich gewesen wäre.

13.2. Mit weiterem Schreiben vom 24.03.2024, eingelangt am 27.03.2024, machte der BF ergänzende Ausführungen zum in Rede stehenden stationären Aufenthalt im Therapiezentrum XXXX , dessen Notwendigkeit sich u.a. aufgrund einer am 25.01.2024 erlittenen Panikattacke ergeben habe. Diesbezüglich wurde dem Schreiben neben einer weiteren Bestätigung vom 25.03.2024 über seinen anhaltenden stationären Aufenthalt auch eine Ambulanzkarte der Klinik XXXX vom 25.01.2024 beigefügt, welche eine Auflistung der bei ihm gestellten Diagnosen, seine Medikation sowie die empfohlene Nachbetreuung und Therapie enthielt. Er habe mit seinem Fahrzeug dorthin fahren müssen. In diesem habe er keine psychischen Attacken.13.2. Mit weiterem Schreiben vom 24.03.2024, eingelangt am 27.03.2024, machte der BF ergänzende Ausführungen zum in Rede stehenden stationären Aufenthalt im Therapiezentrum römisch 40 , dessen Notwendigkeit sich u.a. aufgrund einer am 25.01.2024 erlittenen Panikattacke ergeben habe. Diesbezüglich wurde dem Schreiben neben einer weiteren Bestätigung vom 25.03.2024 über seinen anhaltenden stationären Aufenthalt auch eine Ambulanzkarte der Klinik römisch 40 vom 25.01.2024 beigefügt, welche eine Auflistung der bei ihm gestellten Diagnosen, seine Medikation sowie die empfohlene Nachbetreuung und Therapie enthielt. Er habe mit seinem Fahrzeug dorthin fahren müssen. In diesem habe er keine psychischen Attacken.

13.3. Am 14.05.2024 wurden dem erkennenden Gericht ein Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 30.01.2024 sowie Unterlagen zur Entlassung des BF aus dem Therapiezentrum XXXX übermittelt. Konkret handelte es sich um einen Patientenbrief vom 28.04.2024, einen Entlassungsbrief und eine aktuelle Aufenthaltsbestätigung vom 29.04.2024. Danach habe sich der BF im Zeitraum vom 06.02.2024 bis 29.04.2024 in stationärer Pflege befunden, wobei die Aufnahme aufgrund der bei ihm bekannten Alkoholabhängigkeit zur körperlichen Alkoholentzugsbehandlung, nachfolgenden Stabilisierung, Entwöhnung und stationären Psychotherapie erfolgt sei. Der BF habe in gebessertem und stabilem Zustand ohne Hinweis auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen werden können. 13.3. Am 14.05.2024 wurden dem erkennenden Gericht ein Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 30.01.2024 sowie Unterlagen zur Entlassung des BF aus dem Therapiezentrum römisch 40 übermittelt. Konkret handelte es sich um einen Patientenbrief vom 28.04.2024, einen Entlassungsbrief und eine aktuelle Aufenthaltsbestätigung vom 29.04.2024. Danach habe sich der BF im Zeitraum vom 06.02.2024 bis 29.04.2024 in stationärer Pflege befunden, wobei die Aufnahme aufgrund der bei ihm bekannten Alkoholabhängigkeit zur körperlichen Alkoholentzugsbehandlung, nachfolgenden Stabilisierung, Entwöhnung und stationären Psychotherapie erfolgt sei. Der BF habe in gebessertem und stabilem Zustand ohne Hinweis auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen werden können.

13.4. Am 17.05.2024 langte ein Ersuchen des BF um Auskunft über den Stand seines Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13.5. Am 21.05.2024 wurden dem erkennenden Gericht weitere ärztliche Unterlagen (darunter zwei Krankmeldungen eines Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , sowie eine Facharztrechnung von Dr. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde, samt erstellter Diagnoseliste vom 07.05.2024) und am 03.06.2024 zwei Gutachten zur Kenntnis gebracht. Bei Letzteren handelt es sich zum einen um ein – für das XXXX erstelltes - psychologisches Sachverständigengutachten von Mag. XXXX , Klinische- und Gesundheitspsychologin, Verkehrspsychologin, Psychotherapeutin, Vertragspsychologin aller Kassen, sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom Mai 2024. Zum anderen handelt es sich um ein – ebenso im Auftrag des XXXX erstelltes – psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom Mai 2024.13.5. Am 21.05.2024 wurden dem erkennenden Gericht weitere ärztliche Unterlagen (darunter zwei Krankmeldungen eines Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , sowie eine Facharztrechnung von Dr. römisch 40 , Facharzt für Nervenheilkunde, samt erstellter Diagnoseliste vom 07.05.2024) und am 03.06.2024 zwei Gutachten zur Kenntnis gebracht. Bei Letzteren handelt es sich zum einen um ein – für das römisch 40 erstelltes - psychologisches Sachverständigengutachten von Mag. römisch 40 , Klinische- und Gesundheitspsychologin, Verkehrspsychologin, Psychotherapeutin, Vertragspsychologin aller Kassen, sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom Mai 2024. Zum anderen handelt es sich um ein – ebenso im Auftrag des römisch 40 erstelltes – psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom Mai 2024.

13.6. Mit zuletzt mit 17.06.2024 eingelangten Schreiben übermittelte der BF Informationen zur Verrechnung und Begleichung der Kosten für den vorhin genannten Aufenthalt im Therapiezentrum XXXX beim erkennenden Gericht ein. Der BF erkundigte sich mit Schreiben vom 25.06.2024, eingelangt am 28.06.2024, unter Zugrundlegung eines ärztlichen Befundes einer Gruppenpraxis für Psychiatrie, Dr. XXXX & XXXX , vom 14.06.2024 erneut nach dem Stand seines Verfahrens. 13.6. Mit zuletzt mit 17.06.2024 eingelangten Schreiben übermittelte der BF Informationen zur Verrechnung und Begleichung der Kosten für den vorhin genannten Aufenthalt im Therapiezentrum römisch 40 beim erkennenden Gericht ein. Der BF erkundigte sich mit Schreiben vom 25.06.2024, eingelangt am 28.06.2024, unter Zugrundlegung eines ärztlichen Befundes einer Gruppenpraxis für Psychiatrie, Dr. römisch 40 & römisch 40 , vom 14.06.2024 erneut nach dem Stand seines Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , beantragte am 25.05.2022 (vor Fristablauf) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der belangten Behörde. 1.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , beantragte am 25.05.2022 (vor Fristablauf) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der belangten Behörde.

1.2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die belangte Behörde hat dem B am 29.07.2020 einen bis 31.10.2022 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt. In der Folge wurde ihm am 16.05.2023 erneut ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt.

1.3. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

-        Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, phobische Störungen, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom

-        essentieller Tremor

1.4. Beim BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Der BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre.

Die vom BF geschilderten Beschwerden in Form diverser neuro- und psychologischer Erkrankungen sind subjektiv belastend, können jedoch keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend begründen. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben.

1.5. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass dem BF zunächst am 29.07.2020 ein bis 31.10.2022 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und in weiterer Folge am 16.05.2023 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; insbesondere liegt eine Kopie des erstgenannten Behindertenpasses im Akt auf und war die Ausstellung beider genannter Behindertenpässe auch in jenem dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2023, Zl. XXXX zugrundeliegenden Verfahren unbestritten. Dass dem BF zunächst am 29.07.2020 ein bis 31.10.2022 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und in weiterer Folge am 16.05.2023 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; insbesondere liegt eine Kopie des erstgenannten Behindertenpasses im Akt auf und war die Ausstellung beider genannter Behindertenpässe auch in jenem dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2023, Zl. römisch 40 zugrundeliegenden Verfahren unbestritten.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde nunmehr im fortgesetzten Verfahren eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 14.12.2023, und einer weiters eingeholten gutachterlichen Stellungnahme derselben Fachärztin vom 16.01.2024, basierend auf der Aktenlage. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde nunmehr im fortgesetzten Verfahren eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 14.12.2023, und einer weiters eingeholten gutachterlichen Stellungnahme derselben Fachärztin vom 16.01.2024, basierend auf der Aktenlage.

Im eingeholten Gutachten und in der folgenden gutachterlichen Stellungnahme wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die gutachterlichen Ausführungen konnten als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Die im fortgesetzten Verfahren hinzugezogene Sachverständige auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie stellte beim BF im Gutachten vom 15.12.2023 eine Persönlichkeitsstörung aufgrund seines emotional instabilen Zustandes in Form einer posttraumatische Belastungsstörung, phobische Störungen und einer psychischen sowie Verhaltensstörung durch Alkohol im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms fest, wobei sie alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde berücksichtigte, sich aber speziell auf die neuen ärztlichen Erkenntnisse konzentrierte, die der behobenen Entscheidung der belangten Behörde vom 11.05.2023, OB: XXXX , noch nicht zugrunde lagen. Es handelt sich hierbei um einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Neurologie, Dr. XXXX , vom 06.06.2023 sowie den psychologischen Befund des Vereins XXXX vom Februar 2023. Im erstgenannten Befundbericht vom 06.06.2023 werden unter den Diagnosen mitunter ein Selbstmordversuch im Juni 2022, ein Alkoholabusus Rückfall, ein essentieller Tremor, eine soziale Phobie, ein Zustand nach Benzoabhängigkeit, chronischer Äthylismus sowie eine Persönlichkeits- und Angststörung genannt. Ebenso wurde die aktuelle Medikation und laufende Therapie beim Verein XXXX und BBRZ angeführt und darüber hinaus auf das Abwarten weiterer Therapiemaßnahmen (im Therapiezentrum XXXX ) verwiesen. Im zweitgenannten psychologischen Befund vom Februar 2023 wurden beim BF anhand der starken Ausprägung der störungsspezifischen Symptomatik und einer deutlichen Belastung durch Spa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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