Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
BBG §40Spruch
W216 2276015-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank, Kirchengasse 3, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.03.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank, Kirchengasse 3, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.03.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 19.08.2022 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
1.1. Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.11.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt wurde.
1.2. Im Rahmen des seitens der belangte Behörde mit Schreiben vom 16.01.2023 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde vom Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Befunde – eine Stellungnahme eingebracht, in der sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis nicht einverstanden zeigte.1.2. Im Rahmen des seitens der belangte Behörde mit Schreiben vom 16.01.2023 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde vom Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Befunde – eine Stellungnahme eingebracht, in der sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis nicht einverstanden zeigte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 19.08.2022 gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 19.08.2022 gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.
Dem Bescheid wurde das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.01.2023 beigelegt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – durch seine bevollmächtigte Vertretung – mit Schreiben vom 18.04.2023 – fristgerecht – das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel brachte er im Wesentlichen vor, dass er bereits seit 2011 an chronischen Schmerzen leide. Seitdem habe er diverse Therapieansätze, sowohl stationär als auch ambulant, versucht, ohne jedoch eine ausreichende Schmerzkupierung zu erreichen. Weiters bestehe zurzeit beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Verstimmung und könne somit eine depressive Begleitreaktion erfasst werden. Aufgrund der Schwere der Fibromyalgie und der lang andauernden Schmerzsymptomatik, trotz mehrfachen Versuchen Therapiemaßnahmen zur Linderung zu finden, und den Auswirkungen auf die psychische Verfassung, sollte eine Einstufung unter der Pos. Nr. 04.11.02 erfolgen. Bezüglich der Pos Nr. 04.05.13 sei festzuhalten, dass lt. Einschätzungsverordnung bei Notwendigkeit einer Peronaeusschiene eine Einstufung von 40% zu erfolgen habe. Die Notwendigkeit einer Schiene beim Beschwerdeführer werde durch den Sachgutachter festgehalten und noch einmal durch den Befund vom 23.02.2023 belegt, weshalb die Festsetzung iHv 20% nicht nachvollziehbar sei. Bei Rücksichtnahme auf die wechselseitige ungünstige Lebensbeeinflussung müsse der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 50% aufweisen. Weiters finde sich im Gutachten keine Rücksichtnahme auf die vorhandenen Refluxbeschwerden, die Gastritis und das Reizdarmsyndrom, unter denen der Beschwerdeführer leide. Hier sollte eine eigene Einstufung erfolgen und auch die wechselseitig negative Beeinflussung bejaht werden, da sich unter anderem eine chronische Gastritis ohne Zweifel negativ auf ein vorhandenes Schmerzsyndrom auswirke.
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ersuchte die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die beauftragte Sachverständige kam dabei ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betrage.
3.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer erneut im Rahmen des Parteiengehörs nach § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen. Vom Beschwerdeführer wurden keine Einwendungen erhoben.3.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer erneut im Rahmen des Parteiengehörs nach Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen. Vom Beschwerdeführer wurden keine Einwendungen erhoben.
4. Mit Bescheid vom 07.07.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gemäß §§ 40, 41 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG ab. Diesem Bescheid wurde das letzte Sachverständigengutachten vom 31.05.2023 zugrunde gelegt.4. Mit Bescheid vom 07.07.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gemäß Paragraphen 40,, 41 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG ab. Diesem Bescheid wurde das letzte Sachverständigengutachten vom 31.05.2023 zugrunde gelegt.
5. Mit Schreiben vom 19.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Msc. Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.06.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
7.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.06.2024 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde Einwendungen erhoben.7.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.06.2024 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 02.08.2023 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe 192 cm, Gewicht 76 kg, 56 a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden
Handgelenk links: Schmerzen diffus beugeseitig, Kraft und Beweglichkeit nicht eingeschränkt
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, rechts bei Fersenstand geringgradig unsicher, jedoch kein Einsinken. Im Liegen Vorfußheben rechts KG 4+
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten sicher möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel rechts 38,2 cm, links 39 cm.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird am rechten Fußrücken als gestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengieich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann im Nackenbereich, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Peroneusschiene rechts und angelegter Schiene am linken Handgelenk, das Gangbild ist rechts etwas zögerlich, Schrittlänge und Spurbreite physiologisch, teilweise geringgradig rechts hinkend, gute Bodenfreiheit, kein Storchengang, kein Fallfuß.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Chronische Schmerzen - anhaltende Schmerzstörung, Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, depressive Verstimmung
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägte dauerhafte somatische und affektive Symptome, unter Behandlung stabilisiert, mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen des Stütz-und Bewegungsapparates, inkludiert Restless Leg Syndrom und polyneuropathische Beschwerden.
03.05.01
30 v.H.
02
Nervus peroneus Parese rechts
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Beeinträchtigung der Fußhebung und Gefühlsstörung.
04.05.13
20 v.H.
03
Hyperreagibles Bronchialsystem
Unterer Rahmensatz, da unter Therapie normale Lungenfunktion.
06.05.01
10 v.H.
04
Chronische Gastritis
Unterer Rahmensatz, da keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes vorliegt.
07.04.01
10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da bei geringgradiger Ausprägung der jeweiligen Leiden kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Msc. Orthopädie vom 08.06.2024 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – im nachstehend ausgeführtem Umfang auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die vorgelegten Beweismittel:
Das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und Msc. Orthopädie ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung ausführlich eingegangen. Das Gutachten setzt sich in seiner Gesamtheit umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie den von ihm erhobenen Vorbringen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Diese wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.
Diesbezüglich ist im Lichte der heranzuziehenden Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass das Leiden 1 des Beschwerdeführers ("Chronische Schmerzen - anhaltende Schmerzstörung, Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, depressive Verstimmung ") in dem eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend der Positionsnummer 03.05.01 mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet und dies nachvollziehbar damit begründet wurde, dass ausgeprägte dauerhafte somatische und affektive Symptome beim Beschwerdeführer vorliegen, welche unter Behandlung stabilisiert werden konnten. Darüber hinaus seien geringgradige funktionelle Einschränkungen des Stütz-und Bewegungsapparates feststellbar und seien ein Restless Leg Syndrom und polyneuropathische Beschwerden inkludiert.
So fallen unter die Positionsnummer 03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) und fallen unter 03.05.01 Störungen leichten Grades, welche mit 10 bis 40 v.H. einzustufen sind. Eine Einstufung mit 20 v.H. hat zu erfolgen, wenn intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen aufgetreten sind, bei Bestehen von passageren episodenhaften Verschlechterungen der Symptomatik saisonal oder durch äußere Belastungen, wenn die soziale Integration gegeben ist, bei medikamentöser Therapie phasenweise, psychotherapeutische Hilfe, Entspannungstechniken, bei ärztlicher Hilfe und vorübergehend medikamentöser Behandlung.
Für eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung müssten – der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgend – neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Konzentrations? und Gedächtnisstörungen und soziale Störungen vorliegen, fachärztliche psychotherapeutische Hilfe wurde ambulant in Anspruch genommen und medikamentöse Behandlung müsste für mindestens ein Jahr erfolgen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde konnten beim Beschwerdeführer diese Leiden in diesem Ausmaß nicht objektiviert werden.
Die beigezogene fachärztliche Sachverständige hält diesbezüglich auch nachvollziehbar fest, dass die Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels, Fibromyalgie und chronisches Schmerzsyndrom insbesondere unter Beachtung der geringgradigen funktionellen Einschränkungen und der medikamentös erzielten Stabilisierung ohne Nachweis einer stationären Schmerztherapie in korrekter Höhe eingestuft werden. Die depressive Begleitreaktion ist in der Einstufung erfasst, eine stationäre Behandlung an einer psychiatrischen Abteilung ist nicht dokumentiert.
Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden.
Bezüglich das Leiden 2 ("Nervus peroneus Parese rechts") ist im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass dieses im Gutachten zutreffend der Positionsnummer 04.05.13 ("Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus") und dem unteren Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet wurde. Diesbezüglich wird seitens der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nachvollziehbar darauf verwiesen, dass eine geringgradige Schwäche, geringgradige Seitendifferenz der Muskulatur des Unterschenkels und insbesondere keine relevante Gangbildbeeinträchtigung vorliege.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass lt. Einschätzungsverordnung bei Notwendigkeit einer Peronaeusschiene eine Einstufung von 40% zu erfolgen habe ist ihm – wie die Sachverständige in dem eingeholten Sachverständigengutachten korrekt ausführt – zu entgegnen, dass die Einschätzungsverordnung vorsieht, dass grundsätzlich bei Nervenschädigungen bei geringgradiger Schwäche der untere Prozentsatz und bei zunehmender Schwäche bzw. kompletter Lähmung mit Fallfuß der obere Prozentsatz zu wählen ist. Bei der Einstufung von 40% wird in der Einschätzungsverordnung eine der Behandlungsmöglichkeiten, Peroneusschiene, erwähnt. Dass die Verwendung einer Peroneusschiene zwingend zur Einstufung von 40% führt, ist in der Verordnung nicht festgelegt. Vielmehr ist die Höhe der Einstufung mit dem objektivierbaren Ausmaß der Schwäche gekoppelt.
Für eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung müssten – der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgend – die Fußhebung deutlich beeinträchtigt und Stürze objektivierbar sein; dies konnte jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde beim Beschwerdeführer nicht objektiviert werden.
Auch die beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden 3 ("Hyperreagibles Bronchialsystem") und Leiden 4 ("Chronische Gastritis") wurden schlüssig im eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend der Positionsnummern 06.05.01 ("Zeitweilig leichtes Asthma") und 07.04.01 ("Chronisch rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre") mit jeweils 10 v.H. eingestuft und dies nachvollziehbar damit begründet, dass unter Therapie eine normale Lungenfunktion und keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes vorliegen. Schlüssig hält die Sachverständige weiters fest, dass die chronische Gastritis einer Einstufung unterzogen werde, da zwei Befunde einer Gastroskopie in den letzten Jahren vorliegen. Aktuelle Befunde über Reflux bzw. über ein Reizdarmsyndrom liegen nicht vor.
Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden.
Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. wurde im Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass eine maßgebliche gegenseitige negative Beeinflussung nicht vorliege, insbesondere da Leiden 2 bis 4 geringgradig ausgeprägt sind.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf zumindest 50 v.H. konnte nicht objektiviert werden. Auch die im Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird darin kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Basierend auf dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen. Der Beschwerdeführer erstattete somit kein Vorbringen, welches der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegentritt.
Vom Beschwerdeführer ist auch kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht vorgebracht bzw. auch durch Vorlage neuer Befunde nicht belegt worden. Die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und die geschilderten Leidenszustände sind – wie bereits ausgeführt – einer eingehenden Überprüfung unterzogen und im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)