Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W261 2295217-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 08.07.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) und seit 11.08.2023 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
2. Am 11.08.2023 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.01.2024 erstatteten Gutachten vom 19.01.2024 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Die Beschwerdeführerin machte mit einem Schreiben vom 20.02.2024 von diesem Recht Gebrauch und brachte im Wesentlichen vor, dass sie auf die Untersuchung habe eine halbe Stunde warten müssen, obwohl sie fristgerecht anwesend gewesen sei. Ihre Wohnung sei ca. 350 Meter weit und etwa 20 Höhenmeter von der Bushaltestelle entfernt. Da der Bus mit anderen Fahrlinien getaktet sei, gäbe es einen raschen Fahrstil. Durch die Chemotherapie Behandlung habe ihr Hörvermögen sehr gelitten und am rechten Bein würde sie seither an Neuropathie leiden und das rechte Knie habe eine Gonarthrose. Da habe sich nichts verbessert, somit sei das Knie stark vorbelastet. Der Arzt habe das zur Kenntnis genommen, da sie ja zum Gehen einen Stock verwenden müsse. Der Bedarf an einer Begleitperson sei wegen der zunehmenden Unsicherheiten notwendig. Ihr Zustand habe sich durch die onkologische Behandlung verschlechtert. Da sie für ihre Leben Lebensmittel benötigen würde, würde sie ihr Auto um den täglichen Bedarf abzudecken. Es habe sie gewundert, dass sie sich habe entkleiden müssen, aber weder das Gehen der Beine noch die Bewegung derer seien kontrolliert worden, auch nicht die Arme. Aus vorgenannten Gründen suche sie nochmals um eine Parkberechtigung an, da die Einschränkungen in ihrer Gesundheit ihren Alltag erschweren würden, sie aber noch ein selbstbestimmtes Leben führen müsse.
6. Mit Schreiben vom 22.02.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, medizinische Befunde vorzulegen, welche die Leidenszustände medizinisch objektivieren würden. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach.
7. Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, welche dieser am 22.05.2024 abgab. Darin führte er aus, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und die Voraussetzungen für eine Begleitperson nicht gegeben seien.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.5.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.5.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die im Gutachten angeführte Uhrzeit eindeutig falsch sei, da sie maximal 45 Minuten im Zimmer zur Untersuchung gewesen sei. Außer dass mit einem Stethoskop Herz und Lunge untersucht worden sei, Arme heben und Schritte gehen und abwiegen, habe keine weitere Untersuchung stattgefunden. Wie könne der Sachverständige dann feststellen, dass sie in der Lage sei, Stiegen zu steigen? Sie habe sehr wohl ein motorisches Defizit, es liege bei ihr eine Gehbehinderung vor. Sie habe auch einen Hörschaden. Ihr Immunsystem sei erkrankt, weswegen Krebszellen entstehen können. Sie würde es kaum schaffen, die Stiegen hochzusteigen, schon gar nicht in einem öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs zu sein und für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie sei auf das Auto angewiesen, da sie am Berg in XXXX wohne und kaum zum nächsten Bus gehen könne, da sie durch die Krebserkrankung kaum die Kraft dazu hätte. Sie müsse beim Aus- und Einsteigen die Autotür ganz öffnen können, daher ihr Ansuchen auf einen Behindertenparkplatz. Sie würde keine Begünstigung für ÖBB, Theater etc. benötigen, sie sei froh, sich durch die Hilfe ihres Mannes und der Enkelkinder versorgen zu können. Nochmals, sie schaffe es kaum Stiegen zu steigen und in die Wohnung zu gehen, den Einkauf würde sie im Auto belassen, der werde von ihrem Mann in die Wohnung getragen, da es für sich nicht möglich sei. Sie bitte die Fehleinschätzung des medizinischen Sachverständigen zu korrigieren. Er hätte sie Stiegen steigen sehen müssen, um zu einem wahren, ehrlichen Befund zu kommen, denn diese Unwahrheit könne sie nicht bejahen mit Öffis unterwegs sein zu können. Abschließend halte sie am Rande fest, dass der medinzische Sachverständige ihr drei Mal erklärt habe, dass die Entscheidung der Minister vornehme. Verarschen könne sie sich selbst auch! Dafür müsse sie nicht die teure Taxifahrt ins Sozialamt unternehmen. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die im Gutachten angeführte Uhrzeit eindeutig falsch sei, da sie maximal 45 Minuten im Zimmer zur Untersuchung gewesen sei. Außer dass mit einem Stethoskop Herz und Lunge untersucht worden sei, Arme heben und Schritte gehen und abwiegen, habe keine weitere Untersuchung stattgefunden. Wie könne der Sachverständige dann feststellen, dass sie in der Lage sei, Stiegen zu steigen? Sie habe sehr wohl ein motorisches Defizit, es liege bei ihr eine Gehbehinderung vor. Sie habe auch einen Hörschaden. Ihr Immunsystem sei erkrankt, weswegen Krebszellen entstehen können. Sie würde es kaum schaffen, die Stiegen hochzusteigen, schon gar nicht in einem öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs zu sein und für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie sei auf das Auto angewiesen, da sie am Berg in römisch 40 wohne und kaum zum nächsten Bus gehen könne, da sie durch die Krebserkrankung kaum die Kraft dazu hätte. Sie müsse beim Aus- und Einsteigen die Autotür ganz öffnen können, daher ihr Ansuchen auf einen Behindertenparkplatz. Sie würde keine Begünstigung für ÖBB, Theater etc. benötigen, sie sei froh, sich durch die Hilfe ihres Mannes und der Enkelkinder versorgen zu können. Nochmals, sie schaffe es kaum Stiegen zu steigen und in die Wohnung zu gehen, den Einkauf würde sie im Auto belassen, der werde von ihrem Mann in die Wohnung getragen, da es für sich nicht möglich sei. Sie bitte die Fehleinschätzung des medizinischen Sachverständigen zu korrigieren. Er hätte sie Stiegen steigen sehen müssen, um zu einem wahren, ehrlichen Befund zu kommen, denn diese Unwahrheit könne sie nicht bejahen mit Öffis unterwegs sein zu können. Abschließend halte sie am Rande fest, dass der medinzische Sachverständige ihr drei Mal erklärt habe, dass die Entscheidung der Minister vornehme. Verarschen könne sie sich selbst auch! Dafür müsse sie nicht die teure Taxifahrt ins Sozialamt unternehmen.
Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine Befunde an.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.07.2024 vor, wo dieser am 10.07.2024 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.07.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
Auf die Vorgutachten - Letztuntersuchung 08.11.2022:
1) Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Knietotalendoprothese links (50%) - Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da auf Grund des massiven Übergewichts eingeschränkte körperliche Wendigkeit, aber ohne höhergradige Funktionseinschränkungen an den Gelenken und der Wirbelsäule. Gehhilfen sind nicht erforderlich
2) Polyneuropathie (10%) - Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne motorisches Defizit
3) Schilddrüsenunterfunktion (10%) - Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös substituiert -
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. - wird eingangs verwiesen.
Seit dem Vorjahr wegen eines Urothelkarzinoms im KH XXXX in Behandlung – 3 x Chemotherapie - derzeit alle 3 Wochen: Immuntherapie. PAC-Implantation 18.08.2023.Seit dem Vorjahr wegen eines Urothelkarzinoms im KH römisch 40 in Behandlung – 3 x Chemotherapie - derzeit alle 3 Wochen: Immuntherapie. PAC-Implantation 18.08.2023.
Derzeitige Beschwerden:
Frau XXXX gibt an, Hilfe im persönlichen Bereich zu benötigen - sie kann das rechte Knie nicht gut beugen und sie hat seit der Chemotherapie Neuropathiebeschwerden im rechten Bein. Durch die Chemo-/Immuntherapie ist sie auch allgemein geschwächt und dadurch kann sie nicht weiter gehen. Sie will deshalb einen Parkausweis.Frau römisch 40 gibt an, Hilfe im persönlichen Bereich zu benötigen - sie kann das rechte Knie nicht gut beugen und sie hat seit der Chemotherapie Neuropathiebeschwerden im rechten Bein. Durch die Chemo-/Immuntherapie ist sie auch allgemein geschwächt und dadurch kann sie nicht weiter gehen. Sie will deshalb einen Parkausweis.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Blopress plus, Thyroxin.
Sozialanamnese:
Pensionistin, verheiratet, ein Kind, will Parkausweis.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Klinik XXXX - 29.07.2023: Invasives Urothelkarzinom der Urethra, low grade, immunhistochemische PD-L1-Expression: CPS 5. Vd. auf Lknmetastasen - Vordiagnosen: Hypothyreose (substituiert), arterielle Hypertonie, diiast. Ventrikelfunktionsstörung I° - neoadjuvante CHT mit Gemzar/Cisplatin.Befund Klinik römisch 40 - 29.07.2023: Invasives Urothelkarzinom der Urethra, low grade, immunhistochemische PD-L1-Expression: CPS 5. römisch fünf d. auf Lknmetastasen - Vordiagnosen: Hypothyreose (substituiert), arterielle Hypertonie, diiast. Ventrikelfunktionsstörung I° - neoadjuvante CHT mit Gemzar/Cisplatin.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Weitgehend normal.
Ernährungszustand:
Adipös - aber 13 kg weniger als bei der Voruntersuchung.
Größe: 163,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 150/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute ausreichend gut durchblutet, ausreichender Visus - Zustand nach Staroperationen bds. - Lesen mit Brille, herabgesetztes Hörvermögen - rechts mehr als links, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: PAC links in situ, auskultatorisch unauffällig, Nichtraucherin, keine maßgeblichen Atemauffälligkeiten.
Abdomen: deutlich über TN, unauffällige Organgrenzen, keine Druckempfindlichkeit.
Ober Extremitäten: alters- und staturangepasste Befunde, kein Tremor.
Untere Extremitäten: relativ wuchtige Beine, gutes Ergebnis nach K-TEP links, keine Ödeme, keine motorischen Defizite.
Wirbelsäule: weitgehend unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS/LWS - mäßig eingeschränktes Bückvermögen.
Befund Vorgutachten:
Größe: 165,00 cm Gewicht: 118,00 kg. Caput/Collum: Hörapparat beidseits, Thorax: symmetrisch, elastisch, Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Fingerkuppen rechts als bamstig, sonst als ungestört angegeben. Rechtes Handgelenk: vom äußeren Aspekt her unauffällig. Fluchtreaktion bei der klinischen Untersuchung. Es wird Endlagenschmerz angegeben. Übrige Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Armheben bis zur Horizontalen. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist konstitutionsbedingt wankend, behäbig. Beinachse und Muskelverhältnisse nicht exakt objektivierbar. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Deutlich Unterschenkel- und Knöchelödeme beidseits. Rechtes Knie: zarte Narben nach Arthroskopie. Das Gelenk ist arthrotisch aufgetrieben, Zohlen-Test pos., Erguss ist nicht objektivierbar. Bandfest. Linkes Knie: blasse Narbe streckseitig. Bandfest. Deutliche Gegeninnervation bei der Untersuchung. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90, R (S 90°) 10-0-20 beidseits, Knie S rechts 0-10-90, links 0-0-110, Sprunggelenk altersentsprechend frei. Wirbelsäule: Achse und Krümmungsverhältnisse sind nicht exakt objektivierbar. Das rechte ISG ist deutlich druckschmerzhaft. Die Beweglichkeit ist in allen Ebenen und Abschnitten konstitutionsbedingt deutlich eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in flachen Schuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist konstitutionsbedingt etwas verlangsamt, wankend, etwas mühevoll, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Die körperliche Wendigkeit ist bedingt durch das erhebliche Übergewicht deutlich eingeschränkt. Insgesamt besteht bei der klinischen Untersuchung eingeschränkte Compliance. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit Gehstock ins Untersuchungszimmer, kann im Zimmer frei stehen und frei gehen, wird beim Aus- und Ankleiden unterstützt.
Status Psychicus:
Voll orientiert, klagsam, Stimmung und Antrieb unauffällig, letztendlich kooperativ - wollte sich inital nicht untersuchen lassen.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Knietotalendoprothese links
- Invasives Urothelkarzinom der Urethra, low grade, immunhistochemische PD-L1-Expression: CPS 5.
- Hypertonie, diastolische Ventrikelfunktionsstörung I°
- Polyneuropathie
- Schilddrüsenunterfunktion
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/ Funktionen vorliegen.
Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - unter Verwendung eines Gehstockes/einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß.
Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin daher aus eigener Kraft zumutbar. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ist möglich.
Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht erheblich eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.01.2024, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt körperliche Einschränkungen hat, diese machen es ihr jedoch nicht unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Allein der Umstand, dass sie einen Gehstock benützt, bedeutet noch nicht, dass sie nicht in der Lage wäre, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen. Die Benutzung eines Gehstockes ist ein zumutbares Hilfsmittel. Erst dann, wenn es ihr auch mit der Benützung eines Gehstockes oder von Unterarmstützkrücken nicht möglich wäre, diese kurze Wegstrecke zurückzulegen, würde der medizinische Sachverständige allenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen können.
Wenn die Beschwerdeführerin mehrfach moniert, dass der medizinische Sachverständige deren Gehfähigkeit nicht entsprechend den Tatsachen beurteilt hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zugebilligt werden muss, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Medinzische Befunde, welche nachvollziehbar medizinisch objektivieren würden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, mit einem Gehstock eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Damit ist die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht entsprechend nachgekommen, da es ja an ihr liegt, ihr Vorbringen auch durch medizinische Befunde zu belegen.
Ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Einkäufe selbst in die Wohnung zu tragen, oder nicht, ist für die Frage, ob ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, oder nicht, nicht von Relevanz.
Dies gilt auch für den Umstand, dass sie am Berg wohne und der Bus aus Gründen des Fahrplanes sehr schnell fahre.
Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wird vom medizinischen Sachverständigen als weitgehend normal beschrieben, sie konnte im Zimmer frei stehen und frei gehen, bei den unteren Extremitäten wurden vom Sachverständigen keine motorischen Defizite festgestellt. Bei den oberen Extremitäten liegen alters- und strukturangepasste Befunde vor, ein Tremor besteht nicht.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 19.01.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.01.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 22.05.2024, und werde diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2024 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 98/2024 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2024 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,):
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Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
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Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
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Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
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Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
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Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
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Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderun