TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/2 L524 2287940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2024
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Entscheidungsdatum

02.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18
GebAG §19
GebAG §20
GebAG §21 Abs2
GebAG §22 Abs1
GebAG §23 Abs3
GebAG §3 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001
  1. GebAG § 21 heute
  2. GebAG § 21 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 21 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 21 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. GebAG § 21 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 21 gültig von 01.05.1975 bis 31.07.1989

Spruch


L524 2287940-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Gewerbegebiet 3/Top 5, 6493 Mils bei Imst, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 30.01.2024, Zl. 710 Jv 1043/23h, betreffend Gebühren der Zeugin XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Gewerbegebiet 3/Top 5, 6493 Mils bei Imst, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 30.01.2024, Zl. 710 Jv 1043/23h, betreffend Gebühren der Zeugin römisch 40 , zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeugin XXXX keine Gebühren zugesprochen werden.A) römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeugin römisch 40 keine Gebühren zugesprochen werden.

II. Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG hat die Zeugin den zuviel an sie gezahlten Betrag in Höhe von EUR 54,40 binnen 14 Tagen auf das Konto IBAN: AT75 0100 0000 0545 0806, BIC: BUNDATWW, zurückzuzahlen.römisch II. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG hat die Zeugin den zuviel an sie gezahlten Betrag in Höhe von EUR 54,40 binnen 14 Tagen auf das Konto IBAN: AT75 0100 0000 0545 0806, BIC: BUNDATWW, zurückzuzahlen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Im Verfahren 13 Cg 70/22g vor dem Landesgericht Salzburg wurde XXXX für den 22.03.2023, 17:30 Uhr, als Zeugin geladen. Die Verhandlung wurde am 14.03.2023 abberaumt.Im Verfahren 13 Cg 70/22g vor dem Landesgericht Salzburg wurde römisch 40 für den 22.03.2023, 17:30 Uhr, als Zeugin geladen. Die Verhandlung wurde am 14.03.2023 abberaumt.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 30.01.2024, Zl. 710 Jv 1043/23h, wurden die Gebühren der Zeugin wie folgt bestimmt:

1. Aufenthaltskosten § 13 GebAG1. Aufenthaltskosten Paragraph 13, GebAG

a) Mehraufwand für Verpflegung § 14 GebAGa) Mehraufwand für Verpflegung Paragraph 14, GebAG

Frühstück 22.03. EUR      4,00

Mittagessen 22.03. EUR      8,50

Abend 22.03. EUR      8,50

Frühstück 23.03. EUR      4,00

Mittagessen 23.03. EUR      8,50

Abendessen 23.03. EUR      8,50

2. Nächtigung EUR      12,40

Summe   EUR      54,40

Summe gemäß § 20 Abs. 3 GebAG EUR      54,40Summe gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG EUR      54,40

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, aus dem Kostenvorschuss den Betrag von EUR 54,40 auf das Konto der Zeugin vor Rechtskraft des Bescheides gebührenfrei zu überweisen.

Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 637,50 (für Zeitversäumnis) wurde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Zeugin in vollem Umfang Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Zeugin als Ärztin tätig sei. Sie arbeite für eine Hausarztpraxis täglich 8,5 Stunden und erhalte ein Stundenhonorar von EUR 75,00. Auf Grund der Befolgung der Ladung als Zeugin am 22.03.2023 habe sie alle Patiententermine absagen müssen. Ihr sei daher ein Einkommen von EUR 637,50 entgangen.

Am 07.03.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Im Verfahren 13 Cg 70/22g vor dem Landesgericht Salzburg wurde die in den Niederlanden wohnende XXXX mit Ladung vom 13.02.2023 für den 22.03.2023 um 17:30 Uhr, pA RA Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH, als Zeugin geladen.Im Verfahren 13 Cg 70/22g vor dem Landesgericht Salzburg wurde die in den Niederlanden wohnende römisch 40 mit Ladung vom 13.02.2023 für den 22.03.2023 um 17:30 Uhr, pA RA Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH, als Zeugin geladen.

Am 14.03.2023 wurde die Verhandlung abberaumt. Die Abberaumung wurde am 14.03.2023 im ERV an die RA Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH gesendet und galt mit 15.03.2023 als zugestellt. Weiters erfolgte eine Übermittlung der Abberaumg an die RA Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH mit RSb, welche am 20.03.2023 übernommen wurde.

Die Zeugin reiste daher nicht nach Österreich.

Am 28.03.2023 machte die Zeugin einen Verdienst-/Einkommensentgang in Höhe von EUR 637,50 geltend. Weitere Gebühren beantragte die Zeugin nicht.

Die Zeugin ist für eine Hausarztpraxis als Managerin tätig. Sie ist dienstags von 13 Uhr bis 17 Uhr und mittwochs von 8 Uhr bis 17 Uhr in der Hausarztpraxis anwesend. Die Zeugin war am 22.03.2023 in der Hausarztpraxis anwesend.

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Ladung als Zeugin im Verfahren 13 Cg 70/22g vor dem Landesgericht Salzburg ergeben sich aus der Ladung vom 13.02.2023. Aus der Abberaumung vom 14.03.2023 ergibt sich, dass die Verhandlung am 22.03.2023 nicht stattfand. Aus den Zustellnachweisen folgen Feststellungen zur Zustellung im ERV am 15.03.2023 und per RSb am 20.03.2023.

Mit e-mail vom 21.02.2024 wurde der Vertreter der Zeugin von der belangten Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob die Zeugin nach Österreich gereist sei. Im Falle des Nichteinlangens einer Stellungnahme wurde dem Vertreter angekündigt, dass davon ausgegangen werde, dass die Zeugin nicht nach Österreich gereist sei. Es langte sodann keine Stellungnahme ein. Da die Zeugin nicht vorbrachte, nach Österreich gereist zu sein und auch keine Nachweise für eine Anreise nach Österreich vorliegen, konnte die dementsprechende Feststellung getroffen werden.

Aus dem Gebührenbestimmungsantrag ergibt sich, dass die Zeugin ausschließlich einen Verdienst-/Einkommensentgang beantragte und keine weiteren Gebühren beanspruchte.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Zeugin als Ärztin tätig sei und täglich 8,5 Stunden für eine namentlich genannte Hausarztpraxis arbeite. Aus den von der Zeugin selbst vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass die Zeugin ein Organisationsberatungsunternehmen führt (siehe vorgelegter Handelskammerauszug). Aus dem Schreiben der Hausarztpraxis ergibt sich, dass sie für diese selbständig tätig ist und mittwochs in der Praxis anwesend ist (OZ 3). Ergänzend ergibt sich aus der Homepage der Hausarztpraxis ( XXXX ), dass sie dort als Managerin tätig ist und auch dienstags in der Praxis anwesend ist. Damit stimmt auch die von der Zeugin vorgelegte Rechnung für Februar 2023 überein, die sie der Praxis legte (OZ 3).In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Zeugin als Ärztin tätig sei und täglich 8,5 Stunden für eine namentlich genannte Hausarztpraxis arbeite. Aus den von der Zeugin selbst vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass die Zeugin ein Organisationsberatungsunternehmen führt (siehe vorgelegter Handelskammerauszug). Aus dem Schreiben der Hausarztpraxis ergibt sich, dass sie für diese selbständig tätig ist und mittwochs in der Praxis anwesend ist (OZ 3). Ergänzend ergibt sich aus der Homepage der Hausarztpraxis ( römisch 40 ), dass sie dort als Managerin tätig ist und auch dienstags in der Praxis anwesend ist. Damit stimmt auch die von der Zeugin vorgelegte Rechnung für Februar 2023 überein, die sie der Praxis legte (OZ 3).

Weder aus den Angaben auf der Homepage der Hausarztpraxis noch aus dem Schreiben der Hausarztpraxis ergibt sich, dass die Anwesenheit der Zeugin in der Praxis vom Vorhandensein von Terminen abhängig ist. Die Zeugin behauptet auch gar nicht, dass sie am 22.03.2023 nicht in der Praxis gewesen sei. Es wurde auch nicht bescheinigt, das die Zeugin am 22.03.2023 nicht in der Praxis anwesend war. Vielmehr wird sowohl in der Mitteilung vom 03.01.2024 (OZ 3) als auch in der Beschwerde bloß vorgebracht, dass die für den 22.03.2023 geplanten Termine abgesagt worden seien. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Zeugin nicht in der Praxis war. Es konnte somit festgestellt werden, dass die Zeugin am 22.03.2023 in der Praxis anwesend war. Die Zeugin ist demnach dienstags halbtags und mittwochs ganztags für die Hausarztpraxis tätig und verrechnet einen Stundensatz von EUR 75,00.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten auszugsweise:
„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1.         den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2.         die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Paragraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1.         den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2.         die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) …

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.         12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.         anstatt der Entschädigung nach Z 1
a)         beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b)         beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c)         anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d)         die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Paragraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.         12,10 Euro Anmerkung 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.         anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins <, b, r, /, >, a,)         beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b)         beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c)         anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d)         die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 14,20 €)Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 14,20 €)

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89i GOG anzuwenden.

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

§ 21. (1) …Paragraph 21, (1) …

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1.         in Zivilsachen den Parteien;
2.         in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.         den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Rechtsmittel

§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Paragraph 22, (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

(2) …

(3) …“

Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung

§ 23. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.Paragraph 23, (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.

(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.

(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zeuge gemäß § 19 Abs. 1 GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zeuge gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat.

Wie dem Gebührenbestimmungsantrag der Zeugin entnommen werden kann, beantragte diese weder Reisekosten noch Aufenthaltskosten. Die Zuerkennung nicht beantragter Reisekosten und Aufenthaltskosten erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207).Wie dem Gebührenbestimmungsantrag der Zeugin entnommen werden kann, beantragte diese weder Reisekosten noch Aufenthaltskosten. Die Zuerkennung nicht beantragter Reisekosten und Aufenthaltskosten erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig vergleiche VwGH 28.04.2003, 99/17/0207).

Darüber hinaus reiste die Zeugin auch tatsächlich nicht zur Verhandlung an, weshalb ihr auch aus diesem Grund keine Aufenthaltskosten und keine Nächtigungskosten hätten zugesprochen werden dürfen.

Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG hat daher die Zeugin den zuviel gezahlten Betrag in Höhe von EUR 54,40 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG hat daher die Zeugin den zuviel gezahlten Betrag in Höhe von EUR 54,40 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.

Die Beschwerde bringt vor, dass die Zeugin als Ärztin tätig sei. Sie arbeite für eine Hausarztpraxis täglich 8,5 Stunden und erhalte ein Stundenhonorar von EUR 75,00. Auf Grund der Befolgung der Ladung als Zeugin am 22.03.2023 habe sie alle Patiententermine absagen müssen. Ihr sei daher ein Einkommen von EUR 637,50 entgangen.

Die Beschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Zeugin keine Ärztin ist, sondern für eine Hausarztpraxis als Managerin tätig ist. Dabei ist sie dienstags von 13 Uhr bis 17 Uhr und mittwochs von 8 Uhr bis 17 Uhr in der Praxis anwesend.

Die Zeugin wurde mit Ladung vom 13.02.2023 zur Verhandlung am 22.03.2023 um 17:30 Uhr pA RA Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH geladen. Die Abberaumung der Verhandlung vom 22.03.2023 wurde am 14.03.2023 im ERV an die RA Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH gesendet und galt mit 15.03.2023 als zugestellt. Die Zeugin reiste daher nicht nach Österreich.

Voraussetzung für die Entschädigung für Zeitversäumnis ist, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG einen Vermögensnachteil erleidet. Voraussetzung für die Entschädigung für Zeitversäumnis ist, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG einen Vermögensnachteil erleidet.

Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103).Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren vergleiche VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103).

Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten vergleiche VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).

Auf Grund der am 14.03.2023 erfolgten Abberaumung der Verhandlung vom 22.03.2023 reiste die Zeugin nicht nach Österreich. Die Zeugin war daher am 22.03.2023 in der Praxis anwesend, wofür sie einen pauschalen Stundesatz von EUR 75,00 verrechnet. Ein Vermögensnachteil wurde daher nicht bescheinigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird ein Verdienstentgang durch die vorgelegte Rechnung auch nicht bescheinigt, da sich diese Rechnung auf die Tätigkeiten im Februar 2023 bezieht. Aus dem Schreiben der Hausarztpraxis ergibt sich schließlich nur, dass die für den 22.03.2023 geplanten Termine abgesagt worden sind. Auch damit wird ein Vermögensnachteil nicht bescheinigt, da nicht einmal behauptet wurde, diese – nicht näher konkretisierten – Termine hätten ein Einkommen gebracht, welches verloren ging.

Auch wenn die Zeugin am 22.03.2023 nicht in der Praxis anwesend gewesen sein sollte, liegt dies in diesem Fall nicht an der Befolgung einer Zeugenpflicht, da die Verhandlung rechtzeitig – eine Woche zuvor – abberaumt wurde. Auch diesfalls wird ein Vermögensnachteil nicht bescheinigt.

Die Beschwerde hinsichtlich der nicht zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis ist daher nicht berechtigt.

3. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Abberaumung der Verhandlung Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Nächtigungskosten Reisekosten Rückzahlung Verdienstentgang Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2287940.1.00

Im RIS seit

09.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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