TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/31 LVwG-2024/47/0842-3

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Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Index

41/02 Melderecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG 1991 §3 Abs1
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z2
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in der Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz (MeldeG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:

„1.     Datum/Zeit: 11.04.2022, 10:00 Uhr -09.04.2023, 20:00 Uhr

Ort: Z, Adresse 2

Sie haben sich am 11.04.2017 beim Meldeamt der(s) Stadtgemeinde in Z unter der Anschrift Adresse 2 mit Hauptwohnsitz polizeilich angemeldet obwohl Sie dort keine Unterkunft genommen haben (Scheinanmeldung).

2.       Datum/Zeit: 11.04.2022, 10:00 Uhr -09.04.2023, 20:00 Uhr

Ort: Z, Adresse 2

Sie haben im Monat April 2017 in Adresse 1 mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 09.04.2023 unterlassen sich beim Meldeamt der(s) Stadtgemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 22 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt1. Paragraph 22, Absatz eins, Zif. 2 i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

2. § 22 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt2. Paragraph 22, Absatz eins, Zif. 1 i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 40,00   0 Tage(n) 18 Stunde(n)  § 22 Abs. 1 Meldegesetz 19911. € 40,00   0 Tage(n) 18 Stunde(n)  § 22 Absatz eins, Meldegesetz 1991

0 Minute(n)    BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr.geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

54/2021

2. € 70,00   1 Tage(n) 8 Stunde(n)  § 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991,2. € 70,00   1 Tage(n) 8 Stunde(n)  § 22 Absatz eins, Meldegesetz 1991,

0 Minute(n)    BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr.geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

54/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 130,00“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 03.12.2023, in welcher im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu Zl ***, eingestellt habe. Darüber hinaus wurde auf die Rechtfertigung zur Strafverfügung verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt der Staatsanwaltschaft Y zu Zl ***, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung in § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung in Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II.      Sachverhalt:

AA, geb XX.XX.XXXX, ist die Mutter von BB, geb XX.XX.XXXX. Dieser ist seit 27.11.2007 an der Anschrift Adresse 2, **** Z, mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Anschrift sind außerdem die Ehegattin des BB und deren drei Kinder wohnhaft. Es handelt sich um eine Mietwohnung. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 11.04.2017 bis 18.04.2023 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift Adresse 2, **** Z, gemeldet und als Unterkunftgeber scheint im Zentralen Melderegister BB auf.AA, geb römisch XX.XX.XXXX, ist die Mutter von BB, geb römisch XX.XX.XXXX. Dieser ist seit 27.11.2007 an der Anschrift Adresse 2, **** Z, mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Anschrift sind außerdem die Ehegattin des BB und deren drei Kinder wohnhaft. Es handelt sich um eine Mietwohnung. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 11.04.2017 bis 18.04.2023 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift Adresse 2, **** Z, gemeldet und als Unterkunftgeber scheint im Zentralen Melderegister BB auf.

Seit 18.04.2023 ist die Beschwerdeführerin an der Anschrift Adresse 1 in **** Z gemeldet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an der Meldeadresse Adresse 2, **** Z, während der aufrechten Hauptwohnsitzmeldung nicht wohnhaft war bzw diese Unterkunft nicht bezogen hat. Darüber hinaus kann außerdem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im April 2017 mit Hauptwohnsitz Unterkunft in der Adresse 1, **** Z, genommen hat.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat nicht mit ausreichender Sicherheit hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Unterkunft an der Anschrift Adresse 2, **** Z, nicht bezogen hat, obwohl sie dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Es konnte außerdem nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im April 2017 in der Adresse 1, **** Z, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen hat.

Gegen die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten wurde seitens der Staatsanwaltschaft Y zu Zl *** ein Verfahren betreffend den Verdacht auf Sozialbetrug eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurden die Ehegatten CC und AA als Beschuldigte und der Sohn der Beschwerdeführerin und seine Ehegattin als Zeugen zum Sachverhalt einvernommen. Alle vier Personen gaben an, dass sich die Beschwerdeführerin vor vielen Jahren von ihrem Mann getrennt habe. Nachdem sie vorerst bei einem Sohn in Y gewohnt habe, habe sie seit März 2017 in der Wohnung ihres Sohnes in der Adresse 2, **** Z, gewohnt. Auch wenn die Einvernommenen hinsichtlich der Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht keine genauen Angaben mehr machen konnten, was auch daran liegen mag, dass der damalige Wechsel der Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin schon mehrere Jahre zurücklag, so gaben der Sohn der Beschwerdeführerin und seine Ehegattin übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Streits bereits längere Zeit von ihrem Ehemann getrennt gelebt und jedenfalls seit März 2017 bei ihnen in Z gewohnt habe. Auch wenn von CC und AA zugestanden wurde, dass sich die Beschwerdeführerin des Öfteren in der Wohnung ihres Ehegatten aufgehalten habe, um diese zu putzen oder Sachen abzuholen, wenn ihr Ehegatte nicht dort war, so wurde von CC und AA angegeben, dass die Beschwerdeführerin im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht mehr beim Beschwerdeführer gewohnt habe. Auch wenn anlässlich der Erhebungen vor Ort durch die Polizeiinspektion Z sowohl seitens der Ehegattin des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst (informativ) Angaben gemacht wurden, welche offenbar nicht ganz der Wahrheit entsprachen, ist hierzu auszuführen, dass keine förmliche Einvernahme erfolgte, wohingegen die Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Ehegattin vor der Polizei als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht erfolgten.

Es konnte daher im Zweifel nicht mit der notwendigen Sicherheit die Feststellung getroffen werden, dass sich die Beschwerdeführerin am 11.04.2017 am Meldeamt der Stadtgemeinde Z unter der Anschrift Adresse 2 mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet habe, obwohl sie dort keine Unterkunft genommen habe und im April 2017 in der Adresse 1 mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen habe und es bis zumindest 09.04.2023 unterlassen habe, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde Z persönlich anzumelden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 34/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.       die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.       die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.       die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. In gegenständlichem Fall hat das Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Übertretungen verwirklicht hat.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG 1991 ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. In gegenständlichem Fall hat das Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Übertretungen verwirklicht hat.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Weg des Beweisverfahrens und abschließender freier Beweiswürdigung von dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165 mwN).

Das angefochtene Straferkenntnis war sohin gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war sohin gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG 1991 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Meldeverstoß
in dubio pro reo

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.0842.3

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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