TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/14 94/12/0098

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §82d Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1993, Zl. 124.836/III-32/93, betreffend Verwendungszulage (PT-Schema), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1938 geborene Beschwerdeführer steht als Oberoffizial im Ruhestand (seit 1. Jänner 1984 übergeleitet in die Verwendungsgruppe PT 8 des Postschemas) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle bis zu seiner mit 30. November 1992 erfolgten Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 war das Postamt nnnn S, bei dem er als Zusteller tätig war.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20. Mai 1992 bzw. vom 3. Februar 1993 die Zuerkennung einer Verwendungszulage mit der Begründung, daß er als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 erheblichen Anteil an höherwertiger Tätigkeit erbracht habe, die der Verwendungsgruppe PT 6 zuzuordnen wäre. Er begehrte diese Verwendungszulage von der Verwendungsgruppe PT 8 auf die Verwendungsgruppe PT 6 für die Zeit ab seiner Überleitung in das PT-Schema, somit ab 1. Jänner 1984.

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 8. Juli 1993 wurde wie folgt entschieden:

"Ihr Antrag vom 3. Februar 1993 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 82d Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, wird abgewiesen."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des auf Basis einer Belastungsstatistik durchgeführten Ermittlungsverfahrens zusammenfassend ausgeführt, die höherwertige Dienstleistung des Beschwerdeführers (insbesondere in Form der sogenannten "Sektionärstätigkeit") betrage lediglich 12 % und erreiche damit das als Anspruchsvoraussetzung geforderte Ausmaß nicht. Für die Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Verwendungsgruppe sei vielmehr das Überwiegensprinzip heranzuziehen; dies stehe im Einklang mit § 36 Abs. 2 BDG 1979. Sohin bestehe kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 82d Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

In der umfangreichen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor,

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nach § 36 BDG 1979 könnten zwar "Mischarbeitsplätze" eingerichtet werden, dies aber nur mit Zustimmung des Beamten; er sei aber nie gefragt worden;

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der Anteil an höherwertiger Dienstleistung auf seinem Arbeitsplatz sei zu gering ermittelt worden, weil es keinen eigenen "Zeitwert" für die Tätigkeit eines "Sektionärs" gäbe;

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bei seiner Überleitung in das PT-Schema hätte überprüft werden müssen, ob die "Sektionärsdienste" nicht überhaupt der Verwendungsgruppe PT 6 zuzuordnen gewesen wären;

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außerdem trage ein Gesamtzusteller gemäß Art. 10 StGG (Briefgeheimnis) die gleiche Verantwortung wie der in PT 6 eingestufte Dienst am Abgabeschalter;

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durch die zeitliche Unterbewertung der "Sektionärsarbeit" und die nicht angerechnete Zustellbearbeitung der Rückscheinbriefe für W sowie den nicht berücksichtigten Unterstand zum Tagesdurchschnitt am Kontrolltag der Systemisierung von 1984 seien ihm geleistete Überstunden nicht verrechnet worden; es sei am Postamt bekannt gewesen, daß er mit der täglichen Dienstzeit von acht Stunden nicht zurecht gekommen sei;

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die Feststellungen der Behörde erster Instanz im Ermittlungsverfahren seien unrichtig; weder der Vertreter des Beschwerdeführers noch sein Nachfolger hätten die "Sektionärstätigkeit" verrichtet, sodaß die Gesamtleistung nicht richtig berücksichtigt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Ihre Berufung vom 12. Juli 1993 gegen den Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg (Inspektorat S) in Linz vom 8. Juli 1993, GZ. 305049-01/93, wird gemäß § 66 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im Zusammenhalt mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 82d Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen."

Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Berufung in zusammengefaßter Form führt die belangte Behörde zur Begründung weiter aus:

Die PT 6-wertigen Tätigkeiten "Verteilen, Eintragen in den Verteilerbogen und Übergeben an die Zusteller der jeweiligen Sektion" würden vom sogenannten "Sektionär" (Zusteller) wahrgenommen. Diese "Sektionärstätigkeit" sei nicht einem bestimmten Arbeitsplatz (Zusteller) bzw. einem bestimmten Bediensteten innerhalb einer Zustellung aufgetragen. Üblicherweise verrichte der erfahrenste Zusteller der Sektion, welcher von den übrigen Zustellern ohne Zutun der Vorgesetzten darum ersucht werde, freiwillig diese Sektionärstätigkeit. Mit der "Sektionärstätigkeit" werde eine Stellung nach der Art eines Dienstältesten, der seine Erfahrung an die jüngeren Kollegen weitergebe, innerhalb der Arbeitsgruppe (Sektion) eingenommen. Die übrigen Mitarbeiter der "Sektion" besorgten das Verteilen (Tischarbeit) der nichtbescheinigten Sendungen. Damit sei die den Zustellern obliegende Verteiltätigkeit, die neben der Verteiltätigkeit der "Apl PT 6/Verwendungs-Code 0608" Zustellerabfertigung und -abrechnung, ausgenommen Geld- und Wertsendungen, anfalle, nahezu gleichmäßig auf alle Zusteller der "Sektion" aufgeteilt. Die "Sektionärstätigkeiten" könnten jederzeit ohne Angabe von Gründen an einen anderen Mitarbeiter der Sektion abgegeben werden. Der Beschwerdeführer habe seine Vorgesetzten nie darüber informiert, daß er die Tätigkeiten eines "Sektionärs" nicht mehr habe ausführen wollen. Die Aufgaben des "Sektionärs" seien ausschließlich vom Beschwerdeführer in Verbindung mit seinem Zustellbezirk, abgesehen von Urlaub und Krankenstand, über mehrere Jahre bis zu seiner Verwendung in den Ruhestand besorgt worden. Der Zeitaufwand für die "Sektionärstätigkeit" sei am 11. November 1993 über Auftrag der belangten Behörde nochmals einer genauen, konkreten Prüfung unterzogen worden. Selbst unter Berücksichtigung der langsameren Arbeitsweise des Beschwerdeführers sei der Zeitaufwand für die Tätigkeit des "Sektionärs" im Zustellbezirk des Beschwerdeführers mit höchstens 58 Minuten täglich ermittelt worden.

In der vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Stellungnahme vom 15. November 1993 habe er insbesondere ausgeführt, daß seiner Meinung nach die konkrete Prüfung des Zeitaufwandes für die "Sektionärstätigkeit" nicht Rechtens gewesen sei, weil bei dem "PT 6 - Apl/Verwendungs-Code 0608" die gleiche Tätigkeit nicht nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit, sondern nur mit Zeitwerten veranschlagt worden sei. Laut Zustellbereichsübersicht der Begehung vom 10. April 1984 seien für die Abholung der unterfertigten Rückscheine nach Beendigung des Zustellganges 7 Minuten berücksichtigt und bei der Ausbleibzeit auch angerechnet worden. Am 11. November 1993 sei dazu nochmals festgestellt worden, daß die für die Firma W, A-Straße 70, zuzustellenden RS-Briefe zu Beginn des Zustellganges bei dem genannten Unternehmen gesamt abgegeben und die unterfertigten Rückscheinabschnitte nach Beendigung der Zustellung wieder abgeholt worden seien. Der Zeitaufwand für die Abholung von 109 Rückscheinen betrage 4 Minuten pro Tag, überwiegend als Wegleistung im Gebäude. Zusätzlich seien für das Nachzählen und Anbringen des Namenszeichens des Zustellers 7 Minuten pro Tag zu veranschlagen. Nach den Wahrnehmungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers sei er regelmäßig zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr in der Briefzustellung zur Abrechnung eingetroffen und habe die Dienststelle zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr wieder verlassen. Die späte Rückkehrzeit des Beschwerdeführers sei wiederholt beanstandet worden. Auf diese Kritik habe er mit Unmut und mit dem Kommentar reagiert, daß die Zeiteinteilung allein seine Angelegenheit wäre. Er habe dazu auch seinerzeit ausgeführt, daß er sich seinen Mittagsschlaf nicht nehmen lasse. Er habe aus diesem Anlaß niemals die Leistung von Überstunden dem Vorgesetzten gemeldet oder die Anordnung von Überstunden beantragt. Nach Auffassung der Vorgesetzten sei die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden nicht gegeben gewesen. Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer langjährig mit dem Ergebnis der Systemisierung im Zustelldienst aus dem Jahre 1984 einverstanden gewesen. Bei der Ermittlung des Zeitbedarfes im Zustellbezirk H 1 am 11. November 1993 seien keine Zeiten ermittelt worden, welche die Normalarbeitskraft eines Menschen überfordert oder die Leistung von Überstunden gerechtfertigt hätten. Es sei weiters ermittelt worden, daß andere Bedienstete, die den Zustellbezirk des Beschwerdeführers und auch die von ihm ausgeübte "Sektionärstätigkeit" vertretungsweise übernommen hätten, stets rund um 12.00 Uhr den Zustellgang beendet hätten und in der Dienststelle zur Abrechnung eingetroffen seien. Es sei weiters auffällig gewesen, daß auch der Beschwerdeführer fallweise bereits um 12.00 Uhr seinen Zustellgang beendet habe. Dies augenscheinlich dann, wenn er sich terminlich für den Nachmittag etwas vorgenommen habe. Üblicherweise habe er den Zustelldienst zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr beendet. Ein Vergleich der Arbeitsleistungen, die seit seiner Ruhestandsversetzung in seinem Zustellbezirk angefallen seien, mit seinen Angaben habe ergeben, daß keine Mehrleistungen für die Bewältigung dieser Zustellarbeit notwendig seien und weiters sei bekannt, daß der Beschwerdeführer etwa bis 1975 in den Nachtstunden und in den frühen Morgenstunden als privater Zeitungsverkäufer unterwegs gewesen sei und bereits um 5.30 Uhr seinen Dienst in der Briefzustellabteilung habe antreten müssen. Aus dieser Tatsache sei augenscheinlich, daß sich seit damals bei ihm in der Mittagszeit eine große Müdigkeit und Erschöpfung eingestellt habe, die auf die zu geringe Ruhezeit zurückzuführen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer beantrage die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 82d des Gehaltsgesetzes 1956 von seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe PT 8 auf die Verwendungsgruppe PT 6, weil er seiner Auffassung nach die entsprechenden höherwertigen Dienstleistungen für die Zuordnung seines Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe PT 6 zumindest seit 1. Jänner 1984 erbracht habe.

Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gemäß § 82d des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre einem Beamten dann, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet werde und nicht zum Beamten dieser Verwendungsgruppe ernannt sei. Mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, BGBl. Nr. 659, mit dem das BDG 1979 geändert worden sei, sei die Möglichkeit der Überleitung in das PT-Schema geschaffen worden. In der auf Grund des § 184b Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ergangenen PT-Zuordnungsverordnung seien alle für die Überleitung zum 1. Jänner 1984 in Betracht kommenden Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Verwendung sei der Verwendungsgruppe PT 8 zugeordnet. Mit seiner schriftlichen Erklärung habe der Beschwerdeführer seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zum 1. Jänner 1984 bewirkt. Bei der Zuordnung seiner Verwendung zur Verwendungsgruppe PT 8 sei festgestellt worden, daß von ihm Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß auszuüben seien, die der Verwendungsgruppe PT 8 zuzuordnen seien. Anläßlich der Systemisierung der Briefzustellabteilung des Postamtes nnnn S im Jahre 1984 sei festgestellt worden, daß auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers höherwertige Tätigkeiten nur in einem so geringen Ausmaß anfielen, daß die Zuordnung dieser Verwendung zur Verwendungsgruppe PT 6 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die neuerliche, konkrete Prüfung der auf diesem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten habe im vorliegenden Ermittlungsverfahren am 11. November 1993 ergeben, daß sich auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Zusteller seit 1984 keine wesentlichen Veränderungen in der Wertigkeit der Tätigkeiten ergeben hätten. Selbst unter Berücksichtigung aller möglichen Erschwernisse könne der gesamte Zeitaufwand für die "Sektionärstätigkeit" mit maximal 58 Minuten täglich angegeben werden.

Entgegen den Berufungsausführungen sei festgestellt worden, daß dem Beschwerdeführer die "Sektionärstätigkeit" in der Briefzustellabteilung nicht zugeteilt worden sei, sondern daß diese Tätigkeit innerhalb der Zusteller eines Zustellbezirkes von einem Bediensteten von sich aus mit Zustimmung der übrigen Zusteller wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe diese Tätigkeit in seiner "Zustellsektion" über mehrere Jahre bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand besorgt und seine Vorgesetzten nie darüber informiert, daß er diese Tätigkeit nicht verrichten wolle. Hätte er nur den geringsten Einwand gegen die Ausführung dieser Tätigkeit vorgebracht, wäre sie sofort von einem anderen Bediensteten besorgt worden. Selbst dann, wenn seine Behauptung stimme und ein Drittel seiner täglichen Gesamtarbeitszeit auf PT 6-wertige Tätigkeit entfallen sei, könne seine Verwendung im Sinne der Zuordnung nach dem Überwiegensprinzip nicht als PT 6-wertige Verwendung anerkannt werden. Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, daß ihm durch die Unterbewertung der "Sektionärsarbeit" täglich zwei Überstunden unterschlagen worden seien, sei anzumerken, daß seine Vertreter und auch sein Nachfolger in diesem Zustellbezirk regelmäßig rund um 12.00 Uhr den Zustellgang beendet hätten und in der Dienststelle zur Abrechnung eingetroffen seien. Für das verspätete Eintreffen des Beschwerdeführers bei der Dienststelle üblicherweise um 14.00 Uhr gebe es somit keine andere Erklärung, als daß er offensichtlich - so wie Kollegen von ihm gehört hätten - eine ausgiebige Mittagspause zu Hause verbracht habe. In früheren Befragungen hätte er angegeben, daß diese Mittagspause nur ca. 30 Minuten betragen habe. Er sei auch deshalb oft von der Aufsicht kritisiert worden, weil er seinen Zustellgang erst zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr beendet habe. Es sei weiters offensichtlich, daß er dann, wenn er am Nachmittag bestimmte Erledigungen durchzuführen gehabt habe, seinen Zustellgang um 12.00 Uhr habe beenden können. Dies sei auch die plausible Erklärung dafür, daß er mit der berechneten täglichen Dienstzeit nicht ausgekommen sei.

Zum vom Beschwerdeführer angestellten Vergleich der Tätigkeit eines Gesamtzustellers mit der Tätigkeit des Abgabeschalters sei zu bemerken, daß auf Grund der Regelungen der PT-Zuordnungsverordnung die Zuordnung der Tätigkeiten des Abgabeschalters zur Verwendungsgruppe PT 6 nicht in Frage stehe. Am Rand werde bemerkt, daß der Abgabeschalter insbesondere gegenüber der Tätigkeit als Gesamtzusteller einen wesentlich größeren Umfang an abzugebenden Postsendungen habe, mit Parteienverkehr und nicht nur mit Abgabestellen konfrontiert sei und auch mit entsprechenden Verrechnungsaufgaben belastet sei.

Aus der angeführten Beweis- und Rechtslage ergebe sich schlüssig, daß auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Tätigkeiten zu verrichten gewesen seien, die im weitaus überwiegenden Ausmaß der Verwendungsgruppe PT 8 zuzuordnen seien. Da somit die Verwendung des Beschwerdeführers abweichend von seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nicht habe der Verwendungsgruppe PT 6 zugeordnet werden können und auch keine Anhaltspunkte dafür ermittelt werden konnten, daß er in dem von ihm beantragten Zeitraum dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 verwendet worden sei, gebühre ihm auch keine Verwendungszulage von der Verwendungsgruppe PT 8 auf die Verwendungsgruppe PT 6.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer unter Zl. 94/12/0099 Verletzung der Entscheidungspflicht geltend; dieses Begehren wurde mit Beschluß am 11. August 1994 zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Stellungnahme zur Gegenschrift abgegeben, in der er auf verschiedene Mißstände bei der Post in S unter Vorlage von Zeitungsartikeln hinweist und bemängelt, daß ihm eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zugestanden wäre, was bei der Überleitung in das PT-Schema mit 1. Jänner 1984 nicht berücksichtigt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 82d Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, idF BGBl. Nr. 656/1983 (GG), gebührt dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 v.H. des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

Die Regelung des § 82d GG unterscheidet sich damit von der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG insbesondere dadurch, daß nicht bereits erheblich höherwertige Leistungen anspruchsbegründend sind.

Die Grundlage des zu beurteilenden Verwaltungsverfahrens sind der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1992 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage wegen höherwertiger Tätigkeit und sein Verlangen um bescheidmäßigen Abspruch darüber vom 3. Februar 1993. Die Dienstbehörde erster Instanz gab dem Begehren des Beschwerdeführers nach § 82d Abs. 1 GG nicht statt. Damit war der Prozeßgegenstand, nämlich das, worüber die Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden hatte, eindeutig festgelegt

(vgl. Erkenntnis vom 9. Oktober 1969, Slg. Nr. 7655/A, u.v.a.). Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung neben Verfahrensmängeln in der Sache des Verwaltungsverfahrens auch die Leistung von Überstunden nach § 49 BDG 1979 geltend machte, die Unzulässigkeit einer Mischverwendung im Hinblick auf § 36 BDG 1979 behauptete und die Anwendung des § 229 BDG 1979 verlangte, wäre die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, darüber in der Sache zu entscheiden; das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers hätte vielmehr zurückgewiesen werden müssen. Der angefochtene Bescheid spricht zwar hinsichtlich dieses Teiles des Berufungsvorbringens nicht zurückweisend ab, es ist aber aus dem Spruch klar ersichtlich, daß die Berufung nur wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 82d GG abgewiesen wurde. Eine Überschreitung des Prozeßgegenstandes liegt nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides daher nicht vor. Den Begründungsausführungen zur Berufung des Beschwerdeführers kommt - insoweit diese über den Spruch hinausgehen - keine verbindliche, sondern nur eine informative Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer bringt als "Beschwerdepunkt" vor:

"Ich wurde in meinen Rechten insoferne verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmungen des § 36 BDG, § 49 BDG und des § 8 DVG gehandelt und entschieden hat. Verstoß gegen Art. 18 B-VG."

Auch die Beschwerdeausführungen beziehen sich auf diesen Beschwerdepunkt.

Der Beschwerdeführer bringt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes ("Verstoß gegen Art. 18 B-VG") vor:

Die Bestimmungen des § 36 BDG 1979 seien mißachtet worden, wodurch es zu keiner leistungsgerechten Zuordnung in der Verwendung für den geleisteten Mischdienst als "Sektionär" gekommen sei. Ein Antrag auf Zuerkennung der Verwendungszulage sei abgelehnt worden. Trotz Eignungsprüfung wie auch gesundheitlicher Probleme sei 1989 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verwendung im Fachdienst mit unglaubwürdiger und fadenscheiniger Begründung abgelehnt worden. Durch Systemisierungsfehler habe der Beschwerdeführer mit korrekter Dienstverrichtung unbezahlte Überstunden leisten müssen, welche er erst 1993 mit der Einsicht in die Systemisierungsakten von 1984 habe nachweisen können. Nach § 49 BDG 1979 seien Überstunden innerhalb einer Woche zu melden; mündliche Beschwerden seien von der Aufsicht mit Hinweis auf die Systemisierung stets abgewiesen worden. Da dem Beschwerdeführer eine Entschädigung vorenthalten worden sei, habe er jahrelang Zwangsarbeit verrichtet, welche nach Art. 4 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht zulässig sei. Schon 1989 habe er seine Dienstbehörde auf den Mischdienst hingewiesen; es sei aber nicht überprüft worden und er habe auch keine Antwort bekommen. Wegen dieser Mängel im Dienstrechtsverfahren müßte die Frist der Verjährung gemäß § 13b GG und § 1497 ABGB ab 1989 berechnet werden.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, es sei der § 8 DVG mißachtet worden, weil ihm die Ergebnisse neuer Ermittlungen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und er deshalb keine konkrete Stellungnahme dazu habe abgeben können. Weiters sei die "verlangte Sorgfalt" nicht beachtet worden, weil "stets nur zu meinem Nachteil ermittelt" worden sei. Es sei nicht Rechtens, wenn bei Ermittlungen im Dienstrechtsverfahren Dienstvorschriften (wie bei Rückscheinbriefen § 22 Zustellgesetz) außer acht gelassen würden, um den Zeitaufwand zu drücken.

Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer den Verfahrensgegenstand verkannt; in den geltend gemachten Beschwerdepunkten konnte der Beschwerdeführer gar nicht verletzt sein, weil darüber mit dem angefochtenen Bescheid gar nicht abgesprochen worden ist. Dies gilt im wesentlichen auch für die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei es der Beschwerdeführer, was die Frage des Parteiengehörs betrifft, unterlassen hat, darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht erfolgen, wenn der Beschwerdeführer das zur Beurteilung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels notwendige Sachverhaltsvorbringen unterläßt (vgl. in diesem Sinne ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Erkenntnisse vom 4. April 1986, Zlen. 85/03/0155, 0156, oder vom 20. Oktober 1986, Zl. 86/10/0037, u.v.a.).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift betrifft, geht dies ebenfalls am Verfahrensgegenstand vorbei. Abgesehen davon irrt der Beschwerdeführer aber, wenn er meint, er hätte seinerzeit als Angehöriger der Besoldungsgruppe Beamte der "Allgemeinen Verwaltung" Anspruch auf eine Leiterzulage gehabt, weil er bei seiner Verwendung weder ein BESONDERES Maß an Verantwortung zu tragen hatte noch mit einer FÜHRUNGSfunktion in der Allgemeinen Verwaltung betraut war. Im übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Behörde einen Anspruch auf Verwendungszulage bei der Überleitung ins PT-Schema hätte berücksichtigen können. Im PT-Schema ist vielmehr an die Stelle der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG die nach § 82d GG getreten, die bei der Verwendungsgruppenzulage einen Anspruch nicht schon bei erheblich höherwertigen Diensten, sondern nur dann vorsieht, wenn der Beamte auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe eingesetzt wird.

Da der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer jedenfalls nicht in den von ihm behaupteten subjektiven Rechten verletzt hat, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120098.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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