TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/8 L517 2279989-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2024
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Entscheidungsdatum

08.05.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L517 2279989-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 13.06.2023, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 13.06.2023, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

25.11.2022 - Anträge der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Salzburg (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)25.11.2022 - Anträge der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Salzburg (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

15.03.2023 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 50%, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

13.04.2023 – Parteiengehör

22.05.2023 - Stellungnahme der bP

13.06.2023 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

19.06.2023 - Übermittlung des unbefristet gültigen Behindertenpasses mit einem GdB von 50%

27.07.2023 - Beschwerde der bP gegen den die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit abweisenden Bescheid, Befundvorlage

20.09.2023 – Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel / Parteiengehör

11.10.2023 – Stellungnahme der bP

19.10.2023 - Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland Salzburg wohnhaft.

Am 25.11.2022 stellte die bP die Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem § 29b StVO bei der bB. Am 25.11.2022 stellte die bP die Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem Paragraph 29 b, StVO bei der bB.

In der Folge wurde im Auftrag der bB am 15.03.2023 ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:

Lumboischialgie, dorsale Spondylodese L5/S1 mit Foraminotomie beidseits und PLIF 05/2011

Rezidivfreiheit bei Zustand nach Zystoprostatovesikulektomie und Lymphadenektomie 06/2008 bei Urothelkarzinom der Harnblase, Z.n. Chemotherapie, Neoblase

osteochondrale Läsion mediale Talusschulter rechts, OATS Plastik mediale Talusschulter 5/2014

arterielle Hypertonie

incipiente Coxarthrose

Zustand nach Narbenhernienoperation

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX berichtet, dass er nach der Wirbelsäulenoperation Kreuzschmerzen beim länger stehen und länger sitzen bekommt, er muß dann öfters Position ändern. Er kann auch nur 1 Stunde Auto fahren, dann muß er ein Stück gehen. Er kann 2 km gehen.Herr römisch 40 berichtet, dass er nach der Wirbelsäulenoperation Kreuzschmerzen beim länger stehen und länger sitzen bekommt, er muß dann öfters Position ändern. Er kann auch nur 1 Stunde Auto fahren, dann muß er ein Stück gehen. Er kann 2 km gehen.

Wegen seiner Neoblase muß er alle 2 Stunden auf die Toilette gehen, er spürt nicht, wenn seine Blase voll ist. Letztes Jahr hatte er für 6 Wochen einen Harnwegsinfekt. Er möchte einen Parkausweis, weil er öfters eine Toilette braucht. Nach der Narbenhernienoperation hat er keine Beschwerden. Ebenso ist er mit der Hüfte beschwerdefrei.

Der Bluthochdruck ist mit den Tabletten gut eingestellt.

Herr XXXX wurde am rechten Sprunggelenk operiert und er spürt bei Wetterumschwung immer sein Sprunggelenk. Er kann 2 km gehen.Herr römisch 40 wurde am rechten Sprunggelenk operiert und er spürt bei Wetterumschwung immer sein Sprunggelenk. Er kann 2 km gehen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Gastroloc 20 mg, Ramipril 5 mg, Allopurinol 100mg, Novalgin Tropfen bei Bedarf

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Orthopädie XXXX 05/2011:Befund Orthopädie römisch 40 05/2011:

Lumboischialgie, dorsale Spondylodese L5/S1 mit Foraminotomie beidseits und PLIF 05/2011

Befund Urologie XXXX 12/2012:Befund Urologie römisch 40 12/2012:

Rezidivfreiheit bei Zustand nach Zystoprostatovesikulektomie und Lymphadenektomie 06/2008 bei Urothelkarzinom der Harnblase, Z.n. Chemotherapie, Neoblase

arterielle Hypertonie

incipiente Coxarthrose

Zustand nach Narbenhernie

Befund Orthopädie XXXX 05/2014:Befund Orthopädie römisch 40 05/2014:

osteochondrale Läsion mediale Talusschulter rechts, OATS Plastik mediale Talusschulter 5/2014

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 184,00 cm Gewicht: 117,00 kg Blutdruck: 160/90

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf / Hals: Augen und Pupillomotorik links direkt und indirekt prompt, Hirnnervenaustrittspunkte frei, keine vergrößerten Lymphknoten

Thorax: Herz auskultatorisch und perkutorisch unauffällig, Lunge: VA, keine RG`s hörbar

Abdomen: über dem Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar

Wirbelsäule: kein KS WS Bereich; blande Narbe LWS, normotrophe Muskulatur; Finger Boden Abstand 40 cm, leicht eingeschränkte Seit und Rotationsbeweglichkeit

Obere Extremität: keine Bewegungseinschränkungen

Untere Extremität: Fußpulse beidseits tastbar; keine Varizen, keine Ödeme, rechtes Sprunggelenk: blande Narbe rechter Innenknöchel, endlagige Bewegungseinschränkung in alle Richtungen

Haut: unauffällig

Neurologischer Status:

1. Kopf: kein Meningismus, HWS frei beweglich

2. Obere Exremität: Tonus und Trophik unauffällig; Kraft und Sensibilität unauffällig, Arm Vorhalteversuch beidseits unauffällig, Finger Naseversuch beidseits zielsicher; Muskeleigenreflexe beidseits gut vorhanden,

3. Untere Extremität: Tonus und Trophik unauffällig; Kraft und Sensibilität unauffällig, ASR und PSR beidseits gleich; lasegue beidseits negativ

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gangbild: unauffällig, eingeschränkte Wegstrecke von 2 km

Status Psychicus:

wach, zeitlich und örtlich orientiert, unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Zustand nach Cystoprostatektomie wegen eines invasiven Blasentumors mit Lymphknotenbesiedelung und Zustand nach Chemotherapie und Neoblasenbildung

Wahl der Position 13.01.02 mittlerer Rahmensatz wegen der Harnblasenentleerungsstörung, die Rezidivgefahr ist gering

Pos.Nr. 13.01.02 GdB 30%

2 Chronische Kreuzschmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1

Wahl der Position 02.01.02 unterer Rahmensatz wegen der Schmerzen bei Verbleiben in längeren Positionen, es besteht aber keine eingeschränkte Wegstrecke und eine Physiotherapie wird nicht in Anspruch genommen

Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

3 Zustand nach Sprunggelenksoperation rechts

Wahl der Position 02.05.32 mittlerer Rahmensatz wegen der leichtgradigen Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes, es besteht aber keine eingeschränkte Wegstrecke

Pos.Nr. 02.05.32 GdB 30%

4 Bluthochdruck

Wahl der Position 05.01.02 wegen der guten medikamentösen Behandelbarkeit

Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

lfd Nr. 2-3 erhöhen wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionsbeeinträchtigung um jeweils 1 Stufe, lfd Nr. 4 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Narbenhernienoperation und beginnende Hüftabnützungen beidseits mit Beschwerdefreiheit

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es besteht im Bezug auf die Blasenerkrankung und die Kreuzschmerzen ein gleichbleibender Zustand, die übrigen Erkrankungen sind neu aufgetreten und neu eingestuft, deswegen jetzt insgesamt 50%, beim Vorgutachten waren es 40%

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Es besteht im Bezug auf die Blasenerkrankung und die Kreuzschmerzen ein gleichbleibender Zustand, die übrigen Erkrankungen sind neu aufgetreten und neu eingestuft, deswegen jetzt insgesamt 50%, beim Vorgutachten waren es 40%

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine eingeschränkte Wegstrecke, deswegen ist das Zurücklegen von 200-300 Metern möglich, somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 10 v.H.

Begründung:

Es besteht ein Bluthochdruck mit 10%“

Mit Schreiben der bB vom 13.04.2023 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

In der am 22.05.2023 eingelangten Stellungnahme führte Caritas-Betreuerin der bP aus: „Da sich Herr XXXX bis vor kurzem im Urlaub befand, konnte die Einspruchsfrist leider nicht eingehalten werden. In der Anlage befindet sich das Flugticket als Beweis für seinen Aufenthalt im Ausland. Das betreute Wohnen, in dem Herr XXXX wohnt, befindet sich am Ende der XXXX in Salzburg die Bewohner sind mehrheitlich auf das Auto angewiesen. Die Infrastruktur in der näheren Umgebung ist sehr schlecht. Im Umkreis von ca. 5km gibt es keine Einkaufsmöglichkeiten. Öffentliche Verkehrsmittel fahren zwar Richtung Stadt Salzburg, Richtung Grödig gibt es keine Möglichkeit. Lebensmittel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu transportieren ist für Herrn XXXX leider nicht zumutbar. Laut Gutachten vom 22.07.2013 darf er nicht mehr als 5K. tragen und 10kg heben. Die Neoblase muss alle 2 bis 2,5 Stunden entleert werden. Ein Parkschein wäre für Herrn XXXX eine große Hilfe. Durch die in Eingangsnähe liegenden Behindertenparkplätze ist der Weg zu den Toiletten in großen Einkaufszentren für ihn, ohne lange Parkplatzsuche, möglich.“In der am 22.05.2023 eingelangten Stellungnahme führte Caritas-Betreuerin der bP aus: „Da sich Herr römisch 40 bis vor kurzem im Urlaub befand, konnte die Einspruchsfrist leider nicht eingehalten werden. In der Anlage befindet sich das Flugticket als Beweis für seinen Aufenthalt im Ausland. Das betreute Wohnen, in dem Herr römisch 40 wohnt, befindet sich am Ende der römisch 40 in Salzburg die Bewohner sind mehrheitlich auf das Auto angewiesen. Die Infrastruktur in der näheren Umgebung ist sehr schlecht. Im Umkreis von ca. 5km gibt es keine Einkaufsmöglichkeiten. Öffentliche Verkehrsmittel fahren zwar Richtung Stadt Salzburg, Richtung Grödig gibt es keine Möglichkeit. Lebensmittel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu transportieren ist für Herrn römisch 40 leider nicht zumutbar. Laut Gutachten vom 22.07.2013 darf er nicht mehr als 5K. tragen und 10kg heben. Die Neoblase muss alle 2 bis 2,5 Stunden entleert werden. Ein Parkschein wäre für Herrn römisch 40 eine große Hilfe. Durch die in Eingangsnähe liegenden Behindertenparkplätze ist der Weg zu den Toiletten in großen Einkaufszentren für ihn, ohne lange Parkplatzsuche, möglich.“

Mit Bescheid der bB vom 13.06.2023 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen.

Am 19.06.2023 wurde der unbefristet gültige Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% an die bP übermittelt.

Am 27.07.2023 erhob die bP Beschwerde gegen den die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abweisenden Bescheid und legte einen hausärztlichen Befund vom 10.07.2023 vor.

In der Folge wurde am 20.09.2023 im Auftrag der bB ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin erstellt, welches erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte und nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

„Anamnese:

Es liegt ein Antrag zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor- Beschwerdevorentscheidung. Die Untersuchung findet am 14.09.2023 in der Zeit von 14:00-14:30 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt.

Vorgutachten (EVO), 03/2023, Ärztin für Allgemeinmedizin, GdB: 50 %, DZ, ZE: D3.

Die im Vorgutachten (EVO) angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:

1.) Zustand nach Zystoprostatektomie bei invasiven Blasentumor 30 %.

2.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-30 %.

3) Geringgradige Funktionseinschränkung im rechten Sprunggelenk 30 %.

4) Arterielle Hypertonie-10 %.

Operationen: Zustand nach Zystoprostatektomie (2008), Anlage einer Ileum-Neoblase, Zustand nach Spondylodese L5/S1 (2010), Zustand nach Bauchdecken-Plastik (2012), Sprunggelenks-OP rechts,

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Er berichtet über Schmerzen in der LWS sowie im rechten Sprunggelenk beim Bergabgehen. Weiters berichtet er, dass er alle 2 Stunden urinieren muss. Er trägt Slipeinlagen. Die Gehstrecke wird mit 2 km angegeben, mit Sitzmöglichkeiten unterwegs. Ein Stockwerk kann er mit Handlauf überwinden. Weitere Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen werden auch auf Nachfrage nicht angegeben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ramipiril, Allopurinol, Novalgin, Berodual, Spiolto, Gastroloc, Dicloakut,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten (EVO), 03/2023, Ärztin für Allgemeinmedizin, GdB: 50 %, DZ, ZE: D3.

Ärztliche Bestätigung, 07/2023, Ärztin für Allgemeinmedizin.

Auszug:

Der Patient kann aufgrund seiner chronischen Erkrankung die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen. Er kann aufgrund seiner Sprunggelenksprobleme und seiner chronischen Rückenprobleme nicht mehr als 10 kg heben bzw. 5 kg tragen. Ebenso ist das Ein-und Aussteigen sehr beschwerlich und somit das Einkaufen mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Aufgrund seiner Neoblase sind häufige Harnentleerung nötig. Deshalb ist aus medizinischer Sicht die Befürwortung eines Parkscheines indiziert.

Bestätigung, Caritas, Betreutes Wohnen, 11/2022.

Auszug:

Herr XXXX wohnt im Betreuten Wohnen und als Betreuerin fällt mir schon länger auf, dass Herr W. immer weniger seine Wohnung verlässt um Auswärts etwas zu unternehmen. Der Grund dafür ist seine „Kunstblase" die nach der Blasenkrebsbehandlung alle 2,5 Stunden entleert werden muss. Der Parkschein bzw. der Euro-Key würde ihm ermöglichen nahe an den Toiletten in großen Einkaufszentren parken zu dürfen, oder einen Stadtspaziergang machen zu können. Außerdem ist Herr XXXX nach der Sprunggelenks-OP nicht mehr so gut zu Fuß. Befunde liegen bei und wir würden uns sehr über eine positive Beurteilung freuen.Herr römisch 40 wohnt im Betreuten Wohnen und als Betreuerin fällt mir schon länger auf, dass Herr W. immer weniger seine Wohnung verlässt um Auswärts etwas zu unternehmen. Der Grund dafür ist seine „Kunstblase" die nach der Blasenkrebsbehandlung alle 2,5 Stunden entleert werden muss. Der Parkschein bzw. der Euro-Key würde ihm ermöglichen nahe an den Toiletten in großen Einkaufszentren parken zu dürfen, oder einen Stadtspaziergang machen zu können. Außerdem ist Herr römisch 40 nach der Sprunggelenks-OP nicht mehr so gut zu Fuß. Befunde liegen bei und wir würden uns sehr über eine positive Beurteilung freuen.

Arztbrief, 09/2023, Fachärztin für Lungenheilkunde.

Diagnosen:

1) COPD I.1) COPD römisch eins.

2.) Lungenemphysem.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Altersgemäßer Allgemeinzustand.

Ernährungszustand:

Adipöser Ernährungszustand.

Größe: 184,00 cm Gewicht: 116,00 kg Blutdruck: 120/90

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen: altersgemäß, Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert,

Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,

Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,

Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,

Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 20 cm, Lasegue: beidseits negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS endlagig eingeschränkt, schmerzhaft, KS im Bereich der LWS auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 30° möglich,

Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff beidseits durchführbar,

Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Belastungsschmerzen im rechten Sprunggelenk,

Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden,

Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,

Haut: altersgemäße Hautstruktur,

Nikotin: 0,

Alkohol: gelegentlich,

Gesamtmobilität – Gangbild:

Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich (Anamnese: 2 km mit Sitzmöglichkeiten unterwegs-Unterbrechungsfreie Gehstrecke 200-300 m). Einbeinstand beidseits möglich. Zehen-und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Das Gangbild ist normalschrittig und relativ sicher.

Status Psychicus:

Patient allseits orientiert. Antrieb normal. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben. Duktus kohärent. Keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Zustand nach Zystoprostatektomie bei Blasenkarzinom (ED: 2008)-Zustand nach Anlage einer Ileum-Neoblase- Harnableitung nach Innen.

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-Zustand nach Spondylodese L5/S1.

3 Geringgradige Funktionseinschränkungen (Belastungsschmerzen) im rechten Sprunggelenk.

4 Chronisch Obstruktive Lungenerkrankung (COPD I)-Lungenemphysem.4 Chronisch Obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch eins)-Lungenemphysem.

5 Arterielle Hypertonie.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten haben sich keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben. Position 1 wird nunmehr mit der Positionsnummer 08.01.02 eingestuft. Als neue Erkrankung wurde auch die COPD I bewertet, jedoch ohne Steigerung des GdB.Im Vergleich zum Vorgutachten haben sich keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben. Position 1 wird nunmehr mit der Positionsnummer 08.01.02 eingestuft. Als neue Erkrankung wurde auch die COPD römisch eins bewertet, jedoch ohne Steigerung des GdB.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises kann aus medizinischen Gründen nicht gewährt werden. Es bestehen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat, Gehstrecke von 300-400 mit ist möglich. Dass er alle 2-3 Stunden die Toilette aufsuchen muss, ist ebenfalls keine Indikation öffentliche Verkehrsmittel nicht zu benützen. Von medizinischer Seite wäre die Gewährung eines Euro-Keys zu empfehlen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Derzeit liegen keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten. Auch eine laufende Chemotherapie bzw. Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.

Gutachterliche Stellungnahme:

Es liegen auch weiterhin keine Indikationen zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor.

Zusatzeintragung:

D3: Arterielle Hypertonie, 10 %.

Osteosynthesematerial: Zustand nach Spondylodese L5/S1.

Derzeit liegen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten vor.“

Mit Schreiben der bB vom selben Tag wurde der bP Parteiengehör gewährt.

In ihrer Stellungnahme vom 11.10.2023 führten die bP und deren Caritas-Betreuerin aus: „Nachfolgend die Stellungnahme zur Beeinspruchung von Herrn XXXX In ihrer Stellungnahme vom 11.10.2023 führten die bP und deren Caritas-Betreuerin aus: „Nachfolgend die Stellungnahme zur Beeinspruchung von Herrn römisch 40

„Herr XXXX lehnt die Beurteilung durch Herrn Dr. XXXX ab, dieser kommt aus Linz und ist mit dem hiesigen öffentlichen Verkehrsnetz nicht vertraut. Laut Herrn XXXX war Dr. XXXX auf den Termin nicht vorbereitet. Befunde wurden nicht gelesen. Immunschwäche, Neoblase und Sepsis im April 22 wurden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Herr XXXX ist ein Risikopatient der öffentlichen Verkehrsmittel meiden soll. Er gehört somit zu den vulnerablen Gruppen. Vom Ende der XXXX bis Stadtmitte sind es ca. 9 km. Diese kann Herr XXXX unmöglich mit dem O-Bus zurücklegen um z.B. Einkäufe zu tätigen. Busse sind oft überfüllt und ohne Sitzplatz. Aus den vorgelegten Befunden geht hervor, dass Herr XXXX nicht mehr als 5 kg heben darf. Herr XXXX . ist es unter anderem nicht möglich eine längere Wegstrecke zu gehen, ohne Sitzmöglichkeit ca. alle 200 Meter. Er bewältigt Treppen nur mit Handlauf und treppab mit dem rechten Fuß beginnend (Sprunggelenks-OP) Stufe für Stufe. Er stellt sich die Frage warum das Gutachten der Hausärztin Dr. XXXX , in dem die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt wird, nicht anerkannt wurde. Herr XXXX ist auf sein Auto angewiesen um mobil zu sein. Aus oben angeführten Gründen möchte Herr XXXX von einem anderen Arzt untersucht werden, der Kenntnis der Örtlichkeiten und des öffentlichen Verkehrs in Salzburg hat.“„Herr römisch 40 lehnt die Beurteilung durch Herrn Dr. römisch 40 ab, dieser kommt aus Linz und ist mit dem hiesigen öffentlichen Verkehrsnetz nicht vertraut. Laut Herrn römisch 40 war Dr. römisch 40 auf den Termin nicht vorbereitet. Befunde wurden nicht gelesen. Immunschwäche, Neoblase und Sepsis im April 22 wurden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Herr römisch 40 ist ein Risikopatient der öffentlichen Verkehrsmittel meiden soll. Er gehört somit zu den vulnerablen Gruppen. Vom Ende der römisch 40 bis Stadtmitte sind es ca. 9 km. Diese kann Herr römisch 40 unmöglich mit dem O-Bus zurücklegen um z.B. Einkäufe zu tätigen. Busse sind oft überfüllt und ohne Sitzplatz. Aus den vorgelegten Befunden geht hervor, dass Herr römisch 40 nicht mehr als 5 kg heben darf. Herr römisch 40 . ist es unter anderem nicht möglich eine längere Wegstrecke zu gehen, ohne Sitzmöglichkeit ca. alle 200 Meter. Er bewältigt Treppen nur mit Handlauf und treppab mit dem rechten Fuß beginnend (Sprunggelenks-OP) Stufe für Stufe. Er stellt sich die Frage warum das Gutachten der Hausärztin Dr. römisch 40 , in dem die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt wird, nicht anerkannt wurde. Herr römisch 40 ist auf sein Auto angewiesen um mobil zu sein. Aus oben angeführten Gründen möchte Herr römisch 40 von einem anderen Arzt untersucht werden, der Kenntnis der Örtlichkeiten und des öffentlichen Verkehrs in Salzburg hat.“

Am 19.10.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Die von der bP in ihrer Beschwerde erhobenen Einwände waren geeignet, die gutachterliche Einschätzung im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zweifel zu ziehen. Es wurde aufgrund des vorgelegten Befundes erneut ein Sachverständigengutachten eines Chirurgen eingeholt.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.09.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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