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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des P in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Jänner 1995, Zl. 3/15-12/1994, wegen Übertretungen der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 i. V.m. § 5 Abs. 6 leg. cit. für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 8.000,-- verhängt.
Als rechtzeitige Verfolgungshandlung ist bereits die alle notwendigen Tatbestandselemente enthaltende Zeugeneinvernahme des Meldungslegers vom 17. Februar 1994 anzusehen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 892 f. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030081.X00Im RIS seit
12.06.2001