Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
BDG 1979 §44Spruch
W208 2291730-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des OWm XXXX , vertreten durch PALLAUF MEISSNITZER STAINDL & PARTNER RECHTSANWÄLTE, gegen das Disziplinarerkenntnis des Bataillonskommandanten des XXXX vom 22.04.2024, GZ XXXX /BKdo/2024(1) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des OWm römisch 40 , vertreten durch PALLAUF MEISSNITZER STAINDL & PARTNER RECHTSANWÄLTE, gegen das Disziplinarerkenntnis des Bataillonskommandanten des römisch 40 vom 22.04.2024, GZ römisch 40 /BKdo/2024(1) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 2 Abs 1 und Abs 4 HDG 2014 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 4, HDG 2014 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„OWm XXXX hat am 06.02. und am 07.02.2024 den von seinem Fachvorgesetzten Vzlt XXXX , dem Kommandanten der Ambulanzgruppe, erteilten Befehl, die Zuweisungen an den Augenarzt und den Optiker im Rahmen der Einstellungsuntersuchung für alle Rekruten selbst zu erledigen, nur zum Teil befolgt, indem er das für rund 23 weitere Rekruten - auch nach Wiederholung des Befehls - mit der Aussage abgelehnt hat, das mache er nicht, weil er seinen Teil schon erledigt habe und dadurch vorsätzlich gegen die Dienstpflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 44 Abs 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 und Abs 4 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) begangen.„OWm römisch 40 hat am 06.02. und am 07.02.2024 den von seinem Fachvorgesetzten Vzlt römisch 40 , dem Kommandanten der Ambulanzgruppe, erteilten Befehl, die Zuweisungen an den Augenarzt und den Optiker im Rahmen der Einstellungsuntersuchung für alle Rekruten selbst zu erledigen, nur zum Teil befolgt, indem er das für rund 23 weitere Rekruten - auch nach Wiederholung des Befehls - mit der Aussage abgelehnt hat, das mache er nicht, weil er seinen Teil schon erledigt habe und dadurch vorsätzlich gegen die Dienstpflicht zur Befolgung von Weisungen nach Paragraph 44, Absatz eins, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 4, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) begangen.
Über ihn wird gem § 51 Z 2 HDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von Euro 375,- verhängt.“Über ihn wird gem Paragraph 51, Ziffer 2, HDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von Euro 375,- verhängt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.
Schlagworte
Befolgung einer Weisung Disziplinarstrafe gekürzte Ausfertigung Geldbuße PflichtverletzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2291730.1.00Im RIS seit
08.08.2024Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024