Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L507 2270838-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 15.04.2022, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er von der türkischen Sicherheitsbehörde verfolgt und festgenommen worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, gegen das türkische Regime zu fungieren. Seine Schwägerin (Schwester seiner Frau) sei eine aktive Kämpferin bei der PKK gewesen und man habe ihn verdächtigt, dass er sie versteckt hätte. Er sei festgenommen und zwei Monate lang gefoltert worden. Da sie jedoch keine Beweise gehabt hätten, habe er freigelassen werden müssen. Durch die Folter sei er sehr schwer im Brustbereich verletzt worden und seine Rippen seien dabei gebrochen. Er habe sich immer verfolgt gefühlt, weil die Sicherheitsbehörden seine Schwägerin gesucht hätten. 2015 sei er in den Irak geflohen und habe dort ein Jahr lang leben müssen. Erdogan mache Säuberungen in der Türkei. Ergänzend führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er, wie alle anderen Kurden, in der Türkei verfolgt werde. Im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er Angst, festgenommen und erhängt zu werden, wie viele andere in der Türkei.
Am 31.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass seine Schwägerin in der Türkei Mitglied der Partei HDP und Vorsitzende der HDP in XXXX gewesen sei und die Kurden vertreten habe. Von den türkischen Behörden sei sie zu einer Strafe von 15 bis 16 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Sie habe eine 10 Jahre alte Tochter und habe mit dieser nach Europa flüchten wollen, sei jedoch von Griechenland wieder zurück in die Gemeinde XXXX geschickt worden. Von dort habe sie dann den Beschwerdeführer kontaktiert und um Hilfe gebeten und gesagt er solle sie bitte in XXXX abholen kommen. Er habe seine Schwägerin nicht im Stich lassen wollen und sei zu dieser Zeit gerade in Istanbul gewesen. Er sei dann mit einem Taxi von Istanbul nach XXXX gefahren. Als sie zu ihm ins Taxi gestiegen sei, seien sie von der Militärpolizei angehalten worden. Diese habe sie mitgenommen und seine Schwägerin nach XXXX ins Gefangenenhaus gebracht. Nach drei Tagen sei er dann vor Gericht gekommen und sowohl er, als auch die Tochter seiner Schwägerin seien dann frei gelassen worden. Die Tage bei der Polizei seien jedoch sehr hart gewesen. Bei der Festnahme seien sie getrennt und geschlagen worden. Er habe auch sichtbare Verletzungen gehabt, was er auf Fotos festgehalten habe, aber das Krankenhaus habe ihm keinen Befund ausgestellt. Danach sei über ihn eine Strafe verhängt worden, wegen Beihilfe zur Schlepperei. Da er nicht 15-16 Jahren im Gefängnis bleiben habe wollen, sei er nach Europa gereist. Es sei ein sehr schwerer Entschluss gewesen, da seine Kinder und Eltern dortgeblieben seien. Auf Nachfrage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, erklärte der Beschwerdeführer zudem noch, dass er Kurde und bei der HDP sei. Darüber hinaus sei er auch Mitglied in einem Menschenrechtsverein. Das seien alle seine Fluchtgründe.Am 31.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass seine Schwägerin in der Türkei Mitglied der Partei HDP und Vorsitzende der HDP in römisch 40 gewesen sei und die Kurden vertreten habe. Von den türkischen Behörden sei sie zu einer Strafe von 15 bis 16 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Sie habe eine 10 Jahre alte Tochter und habe mit dieser nach Europa flüchten wollen, sei jedoch von Griechenland wieder zurück in die Gemeinde römisch 40 geschickt worden. Von dort habe sie dann den Beschwerdeführer kontaktiert und um Hilfe gebeten und gesagt er solle sie bitte in römisch 40 abholen kommen. Er habe seine Schwägerin nicht im Stich lassen wollen und sei zu dieser Zeit gerade in Istanbul gewesen. Er sei dann mit einem Taxi von Istanbul nach römisch 40 gefahren. Als sie zu ihm ins Taxi gestiegen sei, seien sie von der Militärpolizei angehalten worden. Diese habe sie mitgenommen und seine Schwägerin nach römisch 40 ins Gefangenenhaus gebracht. Nach drei Tagen sei er dann vor Gericht gekommen und sowohl er, als auch die Tochter seiner Schwägerin seien dann frei gelassen worden. Die Tage bei der Polizei seien jedoch sehr hart gewesen. Bei der Festnahme seien sie getrennt und geschlagen worden. Er habe auch sichtbare Verletzungen gehabt, was er auf Fotos festgehalten habe, aber das Krankenhaus habe ihm keinen Befund ausgestellt. Danach sei über ihn eine Strafe verhängt worden, wegen Beihilfe zur Schlepperei. Da er nicht 15-16 Jahren im Gefängnis bleiben habe wollen, sei er nach Europa gereist. Es sei ein sehr schwerer Entschluss gewesen, da seine Kinder und Eltern dortgeblieben seien. Auf Nachfrage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, erklärte der Beschwerdeführer zudem noch, dass er Kurde und bei der HDP sei. Darüber hinaus sei er auch Mitglied in einem Menschenrechtsverein. Das seien alle seine Fluchtgründe.
2. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende, individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Türkei nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar erachtete die belangte Behörde es für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine damals flüchtige Schwägerin tatsächlich abgeholt habe und es anschließend zu seiner Festnahme und Erhebungen seiner Person betreffend gekommen sei, er habe jedoch nicht glaubhaft darstellen können, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bezüglich der Beihilfe zur Schlepperei festgenommen werden würde. Alleine aufgrund seiner kurdischen Abstammung drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung. Es werde zwar nicht verkannt, dass es in der Türkei zu Diskriminierungshandlungen gegen Angehörige von Minderheiten kommen könne, jedoch würden laut Staatendokumentation in der Türkei über 15 Millionen Kurden leben und eine „Pauschalverfolgung“ von Angehörigen der kurdischen Minderheit in den landeskundlichen Feststellungen finde keine Deckung. Hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP führte das BFA aus, es sei nicht glaubhaft, dass er deswegen konkret bedroht oder verfolgt worden sei, oder dies künftig der Fall sein würde, da er sich nicht in einer derart exponierten Parteiposition befunden habe.
Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 20.04.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass auch eine weitere Schwester der Ehegattin des Beschwerdeführers Leiterin der Partei HDP gewesen sei und aufgrund ihrer politischen Gesinnung aus der Türkei fliehen habe müssen. Die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers würden oft nicht in der eigenen Wohnung schlafen, weil die Polizei oft gekommen sei und nach der Schwester, welche sich auf der Flucht befinde, gefragt habe.
In der Beschwerde wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht sowie das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde bemängelt, weil sie sich unzureichend damit auseinandergesetzt habe, ob dem Beschwerdeführer die Festnahme (und in weiterer Folge Misshandlungen) aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses widerfahren sei und auch bei einer Rückkehr wieder drohen würden. Das BFA habe im gegenständlichen Bescheid zudem unzureichende Länderberichte verwendet, welche zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden und dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend seien. Ein Verfahren aus dem Jahr 2021 über ein Verbot der Partei HDP sei noch anhängig und seien zahlreiche HDP-Mitglieder verhaftet worden. Zudem gebe es unzählige Berichte über unrechtmäßige Inhaftierungen, Misshandlungen und Tötungen von Kurden in der Türkei.
Dem Beschwerdeführer drohe einerseits aufgrund seiner Anklage wegen Beihilfe zur Schlepperei und seinem Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Schwägerin, andererseits aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Parteizugehörigkeit zur HDP Verfolgung in der Türkei. Wenn das BFA von keiner exponierten Stellung des Beschwerdeführers in der HDP Partei ausgehe, verkenne sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem (verwandtschaftlichen) Naheverhältnis zu mehreren exponierten Persönlichkeiten der HDP stehe, nämlich seinen beiden Schwägerinnen. Der Beschwerdeführer werde aufgrund dessen, dass er mit seinen Schwägerinnen verwandt sei und versucht habe, einer Schwägerin bei der Flucht zu helfen, sowie aufgrund seiner Parteimitgliedschaft bei der HDP durch die türkischen Behörden verfolgt. Ihm drohe somit Verfolgung in der Türkei aufgrund seiner zumindest unterstellten politischen Gesinnung. Weiters drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden asylrelevante Verfolgung.
4. Mit Schreiben vom 11.05.2023 wurde ein fremdsprachiges Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht. Nach einem Übersetzungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023 langte am 18.05.2023 die angeforderte Übersetzung ein.
5. Mit Schreiben vom 07.06.2023 wurde ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters von XXXX vom 01.06.2023 in Vorlage gebracht.5. Mit Schreiben vom 07.06.2023 wurde ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters von römisch 40 vom 01.06.2023 in Vorlage gebracht.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L531 abgenommen und der Gerichtsabteilung L507 zugewiesen.
7. Am 07.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt, ihm aktuelle Länderberichte zur Türkei ausgehändigt und ihm eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage sämtlicher Unterlagen betreffend ein gegen ihn in der Türkei geführtes Strafverfahren sowie Unterlagen betreffend ein gegen seine Schwägerin geführtes Strafverfahren eingeräumt.
8. Mit Schreiben vom 04.01.2024 wurde eine Stellungnahme sowie mehrere fremdsprachige Dokumente samt deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten zur Türkei erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitisch-moslemischen Glaubens. Seine Identität steht fest.
Er stammt aus der Stadt XXXX , in der gleichnamigen Provinz, wo er aufwuchs und acht Jahre lang die Schule besuchte. Anschließend absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre als Friseur und eröffnete im Jahr 2001 seinen eigenen Friseursalon. Im Jahr 2011 übergab er den Salon seinem Cousin und zog in die Stadt XXXX . Nach ca. acht Monaten zog der Beschwerdeführer wieder zurück und lebte wieder ein Jahr in XXXX , ehe er erneut nach XXXX zog. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise und eröffnete gemeinsam mit seinem Cousin erneut einen Friseursalon. Dieser Salon existiert nach wie vor und steht zur Hälfte im Eigentum des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Er stammt aus der Stadt römisch 40 , in der gleichnamigen Provinz, wo er aufwuchs und acht Jahre lang die Schule besuchte. Anschließend absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre als Friseur und eröffnete im Jahr 2001 seinen eigenen Friseursalon. Im Jahr 2011 übergab er den Salon seinem Cousin und zog in die Stadt römisch 40 . Nach ca. acht Monaten zog der Beschwerdeführer wieder zurück und lebte wieder ein Jahr in römisch 40 , ehe er erneut nach römisch 40 zog. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise und eröffnete gemeinsam mit seinem Cousin erneut einen Friseursalon. Dieser Salon existiert nach wie vor und steht zur Hälfte im Eigentum des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern.
Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2002 die türkische Staatsangehörige XXXX geheiratet und entsprangen dieser Ehe zwei Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit der Tochter in XXXX im Haus des Beschwerdeführers. Sie finanzieren ihren Lebensunterhalt aus den Einnahmen des Friseursalons des Beschwerdeführers. Die Tochter des Beschwerdeführers XXXX besucht in der Türkei eine technische höhere Schule für Elektrotechnik und Elektronik. Der Sohn des Beschwerdeführers XXXX arbeitete als Friseur im Salon des Beschwerdeführers. Im Oktober 2023 reiste dieser nach Österreich und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde im April 2024 eingestellt, weil der Sohn des Beschwerdeführers am 09.04.2024 freiwillig in die Türkei zurückkehrte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in der Türkei in regelmäßigem Kontakt.Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2002 die türkische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet und entsprangen dieser Ehe zwei Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit der Tochter in römisch 40 im Haus des Beschwerdeführers. Sie finanzieren ihren Lebensunterhalt aus den Einnahmen des Friseursalons des Beschwerdeführers. Die Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 besucht in der Türkei eine technische höhere Schule für Elektrotechnik und Elektronik. Der Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 arbeitete als Friseur im Salon des Beschwerdeführers. Im Oktober 2023 reiste dieser nach Österreich und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde im April 2024 eingestellt, weil der Sohn des Beschwerdeführers am 09.04.2024 freiwillig in die Türkei zurückkehrte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in der Türkei in regelmäßigem Kontakt.
Neben seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei noch über weitere Familienangehörige. So leben seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten in der Türkei. Sein Vater ist bereits verstorben, seine Mutter lebt gemeinsam mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Eine Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt ebenfalls in XXXX , die andere lebt in XXXX . Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet bei einem Abschleppdienst. Der Beschwerdeführer steht zumindest mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt.Neben seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei noch über weitere Familienangehörige. So leben seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten in der Türkei. Sein Vater ist bereits verstorben, seine Mutter lebt gemeinsam mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Eine Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt ebenfalls in römisch 40 , die andere lebt in römisch 40 . Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet bei einem Abschleppdienst. Der Beschwerdeführer steht zumindest mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste Anfang April 2022 schlepperunterstützt aus der Türkei nach Serbien aus. Dort stieg er in einen LKW um und reiste schließlich am 15.04.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Während seiner Reise verletzte sich der Beschwerdeführer im Schlepperfahrzeug und zog sich dabei einen Riss in einer Rippe zu, welcher in Österreich behandelt wurde.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Er verfügt in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte, besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren jedoch nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer bezog nach seiner Einreise nach Österreich im April 2022 lediglich etwas mehr als drei Monate Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Seit September 2022 verfügt der Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung und arbeitet seither als Friseur, wodurch er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert. Der Bürgermeister der Gemeinde XXXX sieht die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Friseursalon als Gewinn für die Gemeinde an.Der Beschwerdeführer bezog nach seiner Einreise nach Österreich im April 2022 lediglich etwas mehr als drei Monate Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Seit September 2022 verfügt der Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung und arbeitet seither als Friseur, wodurch er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert. Der Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 sieht die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Friseursalon als Gewinn für die Gemeinde an.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, legte bisher jedoch noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung ab. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und spricht die deutsche Sprache nicht. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer ist einfaches Mitglied der Partei Halklar?n Demokratik Partisi (HDP). Er hatte innerhalb der Partei keine bestimmte Funktion inne, war nicht politisch tätig und nahm auch ansonsten keine exponierte Stellung innerhalb der Partei ein. Das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP war von untergeordneter Bedeutung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen einer verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Mitgliedern, aufgrund des Besuches von Demonstrationen, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren anhängig ist oder er im Falle einer Rückkehr ein solches eröffnet wird.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würde.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch
Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.3. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Sicherheitsbehörden
Das Präsidialsystem verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse über die Sicherheitskräfte. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte ist jedoch nicht konsolidiert worden. Die Rechenschaftspflicht des Militärs, der Polizei und der Nachrichtendienste bleibt sehr begrenzt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung