Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2293094-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 27.05.2024, GZ: P1516151/10-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 27.05.2024, GZ: P1516151/10-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.05.2024 hat das Militärkommando Steiermark/Ergänzungsabteilung den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2024 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 wegen Überschneidung mit seinem bereits länger geplanten Urlaub von 13.06.2024 bis 30.06.2024 abgewiesen.
2. Mit E-Mail vom 27.05.2024 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein. Am 06.06.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 12.06.2024, GZ: P1516151/13-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1), wurde der Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers zur Leistung einer Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 beim Wch1/MilKdo ST von Amts wegen aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der medizinische Sachverständige aufgrund der vom Beschwerdeführer übermittelten medizinischen Unterlagen in seinem Gutachten die Ansicht vertritt, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine vorübergehende Dienstunfähigkeit bis 31.12.2014 vorliegt. Der oben genannte Einberufungsbefehl sei nach Ansicht der Behörde daher aufzuheben, weil beim Beschwerdeführer nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 – insbesondere die notwendige körperliche Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung – derzeit gegeben seien. 3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 12.06.2024, GZ: P1516151/13-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1), wurde der Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers zur Leistung einer Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 beim Wch1/MilKdo ST von Amts wegen aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der medizinische Sachverständige aufgrund der vom Beschwerdeführer übermittelten medizinischen Unterlagen in seinem Gutachten die Ansicht vertritt, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine vorübergehende Dienstunfähigkeit bis 31.12.2014 vorliegt. Der oben genannte Einberufungsbefehl sei nach Ansicht der Behörde daher aufzuheben, weil beim Beschwerdeführer nicht alle Tatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 – insbesondere die notwendige körperliche Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung – derzeit gegeben seien.
4. Mit Schreiben vom 12.06.2024 erfolgte seitens des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung eine Nachreichung zur Aktenvorlage, wobei der Bescheid vom 12.06.2024 übermittelt und zusammenfassend mitgeteilt wurde, dass der Einberufungsbefehl für die Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 aufgrund eines Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen mit besagtem Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung aufgehoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 27.05.2024 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig per E-Mail Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 27.05.2024 ein, mit welchem sein Antrag vom 07.05.2024 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 abgewiesen wurde.
Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 12.06.2024, GZ: P1516151/13-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1), wurde der Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers zur Leistung einer Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 bei(m) Wch1/MilKdo ST von Amts wegen aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und dabei insbesondere aus dem im Akt aufliegenden Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 12.06.2024, GZ: P1516151/13-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1). Danach bzw. nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden medizinischen Gutachten erfüllt der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 – insbesondere die notwendige körperliche Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung. Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und dabei insbesondere aus dem im Akt aufliegenden Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 12.06.2024, GZ: P1516151/13-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1). Danach bzw. nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden medizinischen Gutachten erfüllt der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht alle Tatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 – insbesondere die notwendige körperliche Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung.
Da der Einberufungsbefehl, gegen welchen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 eingebracht hat, von der belangten Behörde von Amts wegen behoben wurde, ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den den Befreiungsantrag abweisenden Bescheid der belangten Behörde nachträglich weggefallen und Beschwerde damit gegenstandslos geworden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen.
Zu Spruchpunkt A):
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur, VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur, VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 09.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980). Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt vergleiche hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 09.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).
In Anbetracht der vorliegenden Umstände, nämlich, dass der Beschwerdeführer den Antrag gestellt hat, ihn von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 zu befreien, und der konkrete Einberufungsbefehl letztlich mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 12.06.2024, GZ: P1516151/13-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1), von Amts wegen aufgehoben wurde, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Abweisungsbescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist. In Anbetracht der vorliegenden Umstände, nämlich, dass der Beschwerdeführer den Antrag gestellt hat, ihn von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 zu befreien, und der konkrete Einberufungsbefehl letztlich mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 12.06.2024, GZ: P1516151/13-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1), von Amts wegen aufgehoben wurde, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Abweisungsbescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung Einberufungsbefehl Gegenstandslosigkeit Milizübung Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2293094.1.00Im RIS seit
08.08.2024Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024