Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
BEinstG §14Spruch
W141 2290466-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 01.03.2024, OB: XXXX , betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 01.03.2024, OB: römisch 40 , betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 11.05.2022 dem Antrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2022 stattgegeben und festgestellt, dass er aufgrund seines Grades der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
1.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen 4 Wochen aktuelle Befunde betreffend seine Gesundheitsschädigung zum Zwecke einer Nachuntersuchung von Amts wegen in Kopie vorzulegen.
1.2. Mittels Eingabe vom 18.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Befunde betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand.
1.3. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2023 basierendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.
1.4. Mit Schreiben vom 17.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
1.5. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.01.2024, legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor und bat um Berücksichtigung dieser bei der Beurteilung.
1.6. In der Stellungnahme vom 03.02.2024 führt die Ärztin für Allgemeinmedizin aus, dass sich keine neuen Erkenntnisse aus den vorgelegten Befunden ergäben, weshalb weder eine Änderung der im Gutachten getroffenen Leidensbeurteilungen noch eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung möglich wären.
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 11.05.2022 dem Antrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2022 stattgegeben und festgestellt, dass er aufgrund seines Grades der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
1.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen 4 Wochen aktuelle Befunde betreffend seine Gesundheitsschädigung zum Zwecke einer Nachuntersuchung von Amts wegen in Kopie vorzulegen.
1.2. Mittels Eingabe vom 18.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Befunde betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand.
1.3. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2023 basierendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.
1.4. Mit Schreiben vom 17.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
1.5. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.01.2024, legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor und bat um Berücksichtigung dieser bei der Beurteilung.
1.6. In der Stellungnahme vom 03.02.2024 führt die Ärztin für Allgemeinmedizin aus, dass sich keine neuen Erkenntnisse aus den vorgelegten Befunden ergäben, weshalb weder eine Änderung der im Gutachten getroffenen Leidensbeurteilungen noch eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung möglich wären.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung gemäß Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 von Hundert betrage. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil sich aufgrund der neuvorgelegten Befunde nach neuerlicher Befassung der Gutachterin keine Änderung der Höhe des Grades der Behinderung ergebe.
2. Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.04.2024, von der beschwerdeführenden Partei fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin äußert der Beschwerdeführer den Wunsch nach einer neuerlichen Untersuchung, da nicht alle Befunde zur Kenntnis genommen worden wären.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 17.04.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 18.04.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
4. Mit Schreiben vom 11.06.2024 wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem dieser seine Beschwerde zurückgezogen hat, datiert vom 11.06.2024 und ist am 11.06.2024 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben vom 11.06.2024 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers offen die Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3).
Da der Beschwerdeführer die am 10.04.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.03.2024 betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2290466.1.00Im RIS seit
08.08.2024Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024