TE Bvwg Beschluss 2024/7/18 W195 2291880-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1
GebAG §31 Abs1a
GebAG §36
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


W195 2291880-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 21.02.2024 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 21.02.2024 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 87,30 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2024, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2024, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2024, GZ. XXXX , wurde für den 20.02.2024 um 11:00–12:00 Uhr eine Beweisaufnahme in der Ordination des Sachverständigen XXXX anberaumt. 2. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2024, GZ. römisch 40 , wurde für den 20.02.2024 um 11:00–12:00 Uhr eine Beweisaufnahme in der Ordination des Sachverständigen römisch 40 anberaumt.

3. In einem mit E-Mail vom 21.02.2024 übermittelten Schriftsatz vom 20.02.2024 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass „die angeordnete Beweisaufnahme und Gutachtenserstellung […] nicht durchgeführt werden [konnte], da der Beschwerdeführer […] zum vereinbarten Untersuchungstermin […] nicht anwesend gewesen war und auch nach einer Wartezeit von 45 min nicht erschienen war“. Gleichzeitig legte er dem Bundesverwaltungsgericht folgende Gebührennote vor:

ATU56654908 

Rnr: 24001

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36,)

€ 65,10

Sonstige Kosten (§ 31) Kosten für Ordinationspauschale Sonstige Kosten (Paragraph 31,) Kosten für Ordinationspauschale

€ 20,00

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35, 37) Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraphen 34,, 35, 37)

1 Stunde à

€ 49,00

Elektronische Übermittlung (§ 31 Abs. 1a)Elektronische Übermittlung (Paragraph 31, Absatz eins a,)

€ 13,20

Summe netto

€ 147,30

Plus 20 % Ust.

€ 29,46

Summe brutto gerundet auf volle 10 Cent (§ 53a Abs. 2 AVG)Summe brutto gerundet auf volle 10 Cent (Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG)

€ 176,80

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 24.05.2024, GZ. W195 2291880-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass für das Aktenstudium lediglich ein Betrag von € 23,68 zuerkannt werden könne. Zudem sei die Verrechnung einer Ordinationspauschale als sonstige Kosten im Sinne des § 31 GebAG nicht möglich; es sei anzuführen aus welchen konkreten Tätigkeiten bzw. weiteren Posten sich diese Pauschale zusammensetze. Darüber hinaus könne mangels Einbringung im Wege des ERV eine Gebühr für die Übermittlung der Honorarnote nicht zugesprochen werden. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 24.05.2024, GZ. W195 2291880-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass für das Aktenstudium lediglich ein Betrag von € 23,68 zuerkannt werden könne. Zudem sei die Verrechnung einer Ordinationspauschale als sonstige Kosten im Sinne des Paragraph 31, GebAG nicht möglich; es sei anzuführen aus welchen konkreten Tätigkeiten bzw. weiteren Posten sich diese Pauschale zusammensetze. Darüber hinaus könne mangels Einbringung im Wege des ERV eine Gebühr für die Übermittlung der Honorarnote nicht zugesprochen werden.

5. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 03.06.2024 nachweislich zugestellt.

6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur Zl. XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie bestellt wurde und mangels Erscheinen des Beschwerdeführers zu der anberaumten Beweisaufnahme, eine persönliche Befundaufnahme nicht stattgefunden hat.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur Zl. römisch 40 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie bestellt wurde und mangels Erscheinen des Beschwerdeführers zu der anberaumten Beweisaufnahme, eine persönliche Befundaufnahme nicht stattgefunden hat.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren, GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2024, GZ. XXXX , der Mitteilung des Antragstellers vom 21.02.2024, dem Gebührenantrag vom 21.02.2024, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2024, GZ. W195 2291880-1/2Z und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren, GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2024, GZ. römisch 40 , der Mitteilung des Antragstellers vom 21.02.2024, dem Gebührenantrag vom 21.02.2024, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2024, GZ. W195 2291880-1/2Z und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAGZu der beantragten Gebühr für Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 11,00 bis € 65,10 für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 57,60 mehr. Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 11,00 bis € 65,10 für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 57,60 mehr.

In seiner Honorarnote machte der Antragsteller für die Gebühr für Aktenstudium einen Betrag in der Höhe von € 65,10 geltend.

Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 36 GebAG E 3, E 17).Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 36, GebAG E 3, E 17).

Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 36 GebAG Anm. 3).Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 36, GebAG Anmerkung 3).

Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 36 GebAG E 24f).Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 36, GebAG E 24f).

Aus dem Bestellungsbeschluss vom 08.02.2024 sowie dem elektronischen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass dem Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX nachfolgende Bestandteile des Gerichtsaktes übermittelt wurden: Beilage 1: Erstbefragung LPD Wien (7 Seiten), Beilage 2: Niederschrift BFA (10 Seiten), Beilage 3: Bescheid BFA (50 Seiten), Beilage 4: Bescheidbeschwerde (28 Seiten), Beilage 5: Vertagungsbitte (2 Seiten), Beilage 6: Entlassungsbrief internistisch (10 Seiten), Beilage 7: Verhandlungsniederschrift BVwG (9 Seiten), sowie Beilage 8: Ambulanzbericht (2 Seiten).Aus dem Bestellungsbeschluss vom 08.02.2024 sowie dem elektronischen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass dem Antragsteller von der Gerichtsabteilung römisch 40 nachfolgende Bestandteile des Gerichtsaktes übermittelt wurden: Beilage 1: Erstbefragung LPD Wien (7 Seiten), Beilage 2: Niederschrift BFA (10 Seiten), Beilage 3: Bescheid BFA (50 Seiten), Beilage 4: Bescheidbeschwerde (28 Seiten), Beilage 5: Vertagungsbitte (2 Seiten), Beilage 6: Entlassungsbrief internistisch (10 Seiten), Beilage 7: Verhandlungsniederschrift BVwG (9 Seiten), sowie Beilage 8: Ambulanzbericht (2 Seiten).

Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 118? zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufwiesen. Unter Heranziehung der Formel beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium gemäß § 36 Abs. 1 GebAG gerundet € 23,68.Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 118? zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufwiesen. Unter Heranziehung der Formel beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium gemäß Paragraph 36, Absatz eins, GebAG gerundet € 23,68.

Zu den beantragten sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAGZu den beantragten sonstigen Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG

Zur geltend gemachten Ordinationspauschale

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen (Z 1); die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (Z 4) oder nach Z 5 die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen (Ziffer eins,); die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (Ziffer 4,) oder nach Ziffer 5, die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen).

Im Rahmen seiner Honorarnote beantragte der Antragsteller unter dem Punkt „Ordinationspauschale“ einen Pauschalbetrag in Höhe von € 20,00.

Dem Sachverständigen sind ausschließlich die in § 31 Abs. 1 Z 1–6 GebAG aufgelisteten mit dem Gutachtenauftrag notwendigerweise verbundenen variablen Kosten zu ersetzen. Alle anderen Aufwendungen, die typischerweise anfallen, sind Fixkosten, die mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden und nicht gesondert zu ersetzen sind (vgl. LGZ Wien 43 R 342/09a EFSlg 125.296; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 31 GebAG E 3). Dem Sachverständigen sind ausschließlich die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins –, 6, GebAG aufgelisteten mit dem Gutachtenauftrag notwendigerweise verbundenen variablen Kosten zu ersetzen. Alle anderen Aufwendungen, die typischerweise anfallen, sind Fixkosten, die mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden und nicht gesondert zu ersetzen sind vergleiche LGZ Wien 43 R 342/09a EFSlg 125.296; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 31, GebAG E 3).

Kosten für Terminkoordination fallen in den Bereich Fixkosten, welche typischerweise in jeder Ordination anfallen und für welche der gerichtliche Auftrag zur Gutachtenserstattung nicht kausal sein kann (vgl. LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 30 GebAG E 49).Kosten für Terminkoordination fallen in den Bereich Fixkosten, welche typischerweise in jeder Ordination anfallen und für welche der gerichtliche Auftrag zur Gutachtenserstattung nicht kausal sein kann vergleiche LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 30, GebAG E 49).

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen, insbesondere mangels Darlegung, welcher nicht als Fixkosten zu qualifizierende Mehraufwand angefallen sein sollte, kann die verzeichnete „Ordinationspauschale“ iHv € 20,00 nicht zuerkannt werden.

Zu den Kosten für die elektronische Übermittlung des Gutachtens gemäß § 31 Abs. 1a GebAGZu den Kosten für die elektronische Übermittlung des Gutachtens gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

Der Antragsteller übermittelte das Gutachten samt Honorarnote am 21.02.2024 mit E-Mail dem BVwG.

Seit dem 01.07.2019 sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Seit dem 01.07.2019 sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass der Antragsteller seit 2019 viermal als Sachverständiger am Bundesverwaltungsgericht bestellt wurde, weshalb aufgrund der geringen Zahl an Bestellungen die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gegenständlich nicht als zumutbar anzusehen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00 [seit 01.01.2024: € 13,20]. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10 [seit 01.01.2024: € 2,30]; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00 [seit 01.01.2024: € 13,20]. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10 [seit 01.01.2024: € 2,30]; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Mangels Einbringung des Gutachtens (samt Honorarnote) im Wege des ERV kann dem Antragsteller eine Gebühr für die Übermittlung der Honorarnote nicht zugesprochen werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Aktenstudium gemäß § 36 GebAGAktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG

€ 23,68

Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAGGebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG

€ 49,00

Summe netto

€ 72,68

Plus 20 % Ust.

€ 14,53

Gesamtsumme

€ 87,21

Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent (§ 53a Abs. 2 AVG)Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent (Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG)

€ 87,30

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 87,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aktenstudium elektronischer Rechtsverkehr Fixkosten Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten variable Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2291880.1.00

Im RIS seit

08.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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