TE Bvwg Beschluss 2024/7/18 W195 2293025-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

AVG §52 Abs4
AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs4
VwGVG §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  3. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


W195 2293025-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , vertreten durch die XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 07.10.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , basierend auf der Honorarnote vom 07.10.2023 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit

€ 314,40 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 24.08.2023 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX der Auftrag erteilt, die übermittelten fremdsprachigen Dokumente „zu prüfen und die Schwärzung von sensiblen Daten (persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse und Geschäftszahlen von Behörden, etc.) vorzunehmen.“1. Am 24.08.2023 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 der Auftrag erteilt, die übermittelten fremdsprachigen Dokumente „zu prüfen und die Schwärzung von sensiblen Daten (persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse und Geschäftszahlen von Behörden, etc.) vorzunehmen.“

2. Am 07.10.2023 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) insgesamt 27 Seiten an fremdsprachigen geschwärzten Dokumenten. Ferner brachte er folgenden Antrag gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ein:

Gebührennote Nr.: 390/2023 vom 07.10.2023

Geschäftszahl: XXXX , […], Auftrag: Prüfen von Unterlagen und Schwärzung von personenbezogenen sensiblen DatenGeschäftszahl: römisch 40 , […], Auftrag: Prüfen von Unterlagen und Schwärzung von personenbezogenen sensiblen Daten

Mühewaltung für Gutachten gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 GebAGMühewaltung für Gutachten gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG

5 Stunden (1h je 150,00 EUR)

nach Abzug von 20% gemäß § 34 Abs. 2 GebAG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit; ergibt 5h je 120,00 EUR (5*120,00)nach Abzug von 20% gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit; ergibt 5h je 120,00 EUR (5*120,00)

600,00 EUR

Übermittlung mittels ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG (à 12,00 EUR) Übermittlung mittels ERV gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG (à 12,00 EUR)

12,00 EUR

Nettosumme:          612,00 EUR
+ 20 % USt (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG):         122,40 EUR
Nettosumme:          612,00 EUR
+ 20 % USt (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG):         122,40 EUR

Endsumme gemäß GebAG

(aufgerundet auf volle 10 Cent gemäß § 53a Abs. 2 AVG)    734,40 EUR(aufgerundet auf volle 10 Cent gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG)    734,40 EUR

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.06.2024, GZ. W195 2293025-1/2Z, nachweislich zugestellt am 14.06.2024, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zusammengefasst vor, dass es sich bei der vom Antragsteller gemäß dem gerichtlichen Auftrag vom 24.08.2023 vorgenommenen Schwärzung von sensiblen Daten in den übermittelten Dokumenten um kein Sachverständigengutachten handle, da ein Sachverständigengutachten aus einem Befund und dem eigentlichen Gutachten bestehen würde. Es sei daher nicht von einer sachverständigen Tätigkeit, sondern von der Erbringung einer (fachlichen) Dolmetschleistung auszugehen, für die eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 GebAG zustehen würde.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.06.2024, GZ. W195 2293025-1/2Z, nachweislich zugestellt am 14.06.2024, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zusammengefasst vor, dass es sich bei der vom Antragsteller gemäß dem gerichtlichen Auftrag vom 24.08.2023 vorgenommenen Schwärzung von sensiblen Daten in den übermittelten Dokumenten um kein Sachverständigengutachten handle, da ein Sachverständigengutachten aus einem Befund und dem eigentlichen Gutachten bestehen würde. Es sei daher nicht von einer sachverständigen Tätigkeit, sondern von der Erbringung einer (fachlichen) Dolmetschleistung auszugehen, für die eine Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 54, GebAG zustehen würde.

4. Mit Stellungnahme vom 28.06.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2024, brachte der Antragsteller im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im vorliegenden Fall sehr wohl von einer Sachverständigentätigkeit auszugehen sei. So habe festgestellt werden müssen, welche Daten in den übermittelten fremdsprachigen Dokumenten geeignet seien, Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers zuzulassen. Da es sich dabei um strafrechtliche Unterlagen aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gehandelt habe, sei bei der Beurteilung, welche Inhalte als personenbezogene Daten zu werten seien, eine besondere Fachkenntnis notwendig gewesen. Die Erhebung dieser personenbezogenen Daten stelle demnach den Befund dar und die Schwärzung dieser Daten würde in weiterer Folge das Gutachten im engeren Sinn bilden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller am 24.08.2023 vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens zur GZ. XXXX außerhalb einer mündlichen Verhandlung und ohne Erfordernis einer schriftlichen Übersetzung mit der Schwärzung von sensiblen Daten in fremdsprachigen Dokumenten beauftragt wurde. Am 07.10.2023 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV insgesamt 27 Seiten an fremdsprachigen geschwärzten Dokumenten.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller am 24.08.2023 vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens zur GZ. römisch 40 außerhalb einer mündlichen Verhandlung und ohne Erfordernis einer schriftlichen Übersetzung mit der Schwärzung von sensiblen Daten in fremdsprachigen Dokumenten beauftragt wurde. Am 07.10.2023 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV insgesamt 27 Seiten an fremdsprachigen geschwärzten Dokumenten.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere den gerichtlichen Auftrag vom 24.08.2023 sowie die in Erfüllung dieses Auftrages vom Antragsteller übermittelten 27 Seiten an fremdsprachigen geschwärzten Dokumenten, dem Gebührenantrag vom 07.10.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2024, GZ. W195 2293025-1/2Z, und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. römisch 40 , beinhaltend insbesondere den gerichtlichen Auftrag vom 24.08.2023 sowie die in Erfüllung dieses Auftrages vom Antragsteller übermittelten 27 Seiten an fremdsprachigen geschwärzten Dokumenten, dem Gebührenantrag vom 07.10.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2024, GZ. W195 2293025-1/2Z, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 iVm § 21 Abs. 9 BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung

Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Mittel des Sachverständigen, dessen er sich bedient, um die an ihn gestellten Fragen zu beantworten gemäß § 52 Abs. 4 AVG das Gutachten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 56, Stand 01.07.2005, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 17.01.1985, 84/03/0004).Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Mittel des Sachverständigen, dessen er sich bedient, um die an ihn gestellten Fragen zu beantworten gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG das Gutachten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 56, Stand 01.07.2005, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 17.01.1985, 84/03/0004).

Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0151).

Im Befund sind die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben (vgl. VwSlg 10.939 A/1982; VwGH 14.03.1994, 93/10/0012; 04.04.2003, 2001/06/0115). Damit soll erreicht werden, dass das Gutachten auch für Dritte nachvollziehbar ist (VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055). Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnis beruft, ohne diese im Befund zu konkretisieren (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 59, Stand 01.07.2005, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055).Im Befund sind die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben vergleiche VwSlg 10.939 A/1982; VwGH 14.03.1994, 93/10/0012; 04.04.2003, 2001/06/0115). Damit soll erreicht werden, dass das Gutachten auch für Dritte nachvollziehbar ist (VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055). Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnis beruft, ohne diese im Befund zu konkretisieren (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 59, Stand 01.07.2005, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055).

Ein Gutachten, das sich in der Abgabe eines Urteils (eines „eigentlichen Gutachtens im engeren Sinn“ [VwGH 27.04.1993, 92/08/0208; 17.02.2004, 2002/06/0151]) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 59, Stand 01.07.2005, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 27.06.1972, 577/72; 20.09.1994, 92/05/0132; 24.04.2002, 2001/12/0218).Ein Gutachten, das sich in der Abgabe eines Urteils (eines „eigentlichen Gutachtens im engeren Sinn“ [VwGH 27.04.1993, 92/08/0208; 17.02.2004, 2002/06/0151]) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 59, Stand 01.07.2005, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 27.06.1972, 577/72; 20.09.1994, 92/05/0132; 24.04.2002, 2001/12/0218).

Im Gutachten im engeren Sinn muss der Sachverständige also in einer Weise, die eine
(Nach-)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist (VwGH 24.03.1993, 92/03/0243; 27.04.1993, 92/08/0208). In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 60, Stand 01.07.2005, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 18.02.1994, 93/07/0102).
Im Gutachten im engeren Sinn muss der Sachverständige also in einer Weise, die eine
(Nach-)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist (VwGH 24.03.1993, 92/03/0243; 27.04.1993, 92/08/0208). In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 60, Stand 01.07.2005, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 18.02.1994, 93/07/0102).

Trotz der unbestrittenen Fachkenntnis des Antragstellers handelt es sich bei der gemäß dem gerichtlichen Auftrag vom 24.08.2023 vorgenommenen Schwärzung von sensiblen Daten in den an ihn übermittelten Dokumenten um kein Sachverständigengutachten im oben dargelegten Sinn. Ein solches wurde vom Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung auch nicht in Auftrag gegeben, indem der Antragsteller etwa um Beantwortung von konkreten Fragen ersucht worden wäre. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.10.2023 übermittelte der Antragsteller demzufolge insgesamt 27 Seiten an fremdsprachigen geschwärzten Dokumenten. Sonstige Ausführungen, z.B. aufgrund welcher Grundlagen bzw. Überlegungen die Schwärzungen vorgenommen wurden, sind dieser Eingabe nicht zu entnehmen. Ein Sachverständigengutachten bestehend aus einem Befund und dem eigentlichen Gutachten liegt daher unter Zugrundelegung der vorhin erörterten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, sodass nicht von einer sachverständigen Tätigkeit, sondern von der Erbringung einer (fachlichen) Dolmetschleistung auszugehen ist.

Soweit der Antragsteller in seiner Honorarnote unter dem Posten „Mühewaltung für Gutachten gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG“ eine Gebühr für Mühewaltung für insgesamt fünf Stunden in der Höhe von € 600,00 beantragt, ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass gegenständlich von einer Dolmetschtätigkeit auszugehen ist und daher eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 GebAG zusteht. In diesem Zusammenhang gilt es auf Folgendes hinzuweisen:Soweit der Antragsteller in seiner Honorarnote unter dem Posten „Mühewaltung für Gutachten gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG“ eine Gebühr für Mühewaltung für insgesamt fünf Stunden in der Höhe von € 600,00 beantragt, ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass gegenständlich von einer Dolmetschtätigkeit auszugehen ist und daher eine Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 54, GebAG zusteht. In diesem Zusammenhang gilt es auf Folgendes hinzuweisen:

Sofern eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt wird, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so gebührt ihnen gemäß § 54 Abs. 4 GebAG eine Gebühr von € 25,00 für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.Sofern eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt wird, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so gebührt ihnen gemäß Paragraph 54, Absatz 4, GebAG eine Gebühr von € 25,00 für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.

In den Erläuterungen zu § 54 Abs. 4 GebAG findet sich folgende Passage: „Mit dem Vorschlag für einen neuen § 54 Abs. 4 GebAG sollen Unklarheiten im Zusammenhang mit Gerichts-/StA-Aufträgen zur Erbringung von (fachlichen) Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen außerhalb einer Verhandlung, im Rahmen derer keine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, beseitigt werden. Es entspricht der bisherigen Praxis, dass insofern eine Zeitgebühr zur Anwendung zu kommen hat (siehe dazu die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG E 23 ff. wiedergegebenen Entscheidungen); diese soll mit einem Betrag von 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde festgelegt werden. Wird dagegen die schriftliche Übersetzung der Unterlagen angeordnet, so hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher (nur) Anspruch auf die Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG; eine Kumulierung mit der Gebühr nach § 54 Abs. 4 GebAG kommt insofern nicht in Betracht.“ (ErläutRV 1102 BlgNR 27. GP 6).In den Erläuterungen zu Paragraph 54, Absatz 4, GebAG findet sich folgende Passage: „Mit dem Vorschlag für einen neuen Paragraph 54, Absatz 4, GebAG sollen Unklarheiten im Zusammenhang mit Gerichts-/StA-Aufträgen zur Erbringung von (fachlichen) Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen außerhalb einer Verhandlung, im Rahmen derer keine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, beseitigt werden. Es entspricht der bisherigen Praxis, dass insofern eine Zeitgebühr zur Anwendung zu kommen hat (siehe dazu die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 54, GebAG E 23 ff. wiedergegebenen Entscheidungen); diese soll mit einem Betrag von 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde festgelegt werden. Wird dagegen die schriftliche Übersetzung der Unterlagen angeordnet, so hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher (nur) Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG; eine Kumulierung mit der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz 4, GebAG kommt insofern nicht in Betracht.“ (ErläutRV 1102 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 6).

Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller am 24.08.2023 vom Bundesverwaltungsgericht in einem asylrechtlichen Beschwerdeverfahren außerhalb einer mündlichen Verhandlung und ohne Erfordernis einer schriftlichen Übersetzung, mit der Schwärzung von sensiblen Daten in fremdsprachigen Dokumenten beauftragt wurde, steht demnach (lediglich) eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 4 GebAG für 10 halbe Stunden zu.Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller am 24.08.2023 vom Bundesverwaltungsgericht in einem asylrechtlichen Beschwerdeverfahren außerhalb einer mündlichen Verhandlung und ohne Erfordernis einer schriftlichen Übersetzung, mit der Schwärzung von sensiblen Daten in fremdsprachigen Dokumenten beauftragt wurde, steht demnach (lediglich) eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz 4, GebAG für 10 halbe Stunden zu.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

Mühewaltung § 54 Abs. 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz 4, GebAG

 

Auftrag zur Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder vergleichbaren Unterlagen außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, für 10 halbe Stunden à € 25,00

250,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

262,00

20 % Umsatzsteuer

52,40

Gesamtsumme

314,40

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

314,40

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 314,40 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2293025.1.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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