Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W292 2294844-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. Mathias SCHACHNER und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch noyb - Europäisches Zentrum für digitale Rechte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde vom 09.12.2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. Mathias SCHACHNER und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch noyb - Europäisches Zentrum für digitale Rechte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde vom 09.12.2022 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) eingestellt. Das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer brachte am 24.03.2022 eine Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG wegen Verletzung der Art. 5 lit. a und d sowie Art. 5 Abs. 3, Art. 24 und Art. 25 DSGVO bei der Datenschutzbehörde ein. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte am 24.03.2022 eine Beschwerde gemäß Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG wegen Verletzung der Artikel 5, Litera a und d sowie Artikel 5, Absatz 3,, Artikel 24 und Artikel 25, DSGVO bei der Datenschutzbehörde ein.
I.2. Am 09.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und Art. 132 Abs. 3 B-VG, da nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist über seinen Antrag entschieden worden sei. römisch eins.2. Am 09.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und Artikel 132, Absatz 3, B-VG, da nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist über seinen Antrag entschieden worden sei.
I.3. Mit Eingabe vom 15.02.2023 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück. römisch eins.3. Mit Eingabe vom 15.02.2023 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück.
I.4. Am 02.07.2024 legte die Datenschutzbehörde die Säumnisbeschwerde samt der Eingabe vom 15.02.2023, mit der die Säumnisbeschwerde zurückgezogen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Datenschutzbehörde wies daraufhin, dass die Beschwerde zurückgezogen worden sei; da jedoch die dreimonatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei, werde der Akt vorgelegt. römisch eins.4. Am 02.07.2024 legte die Datenschutzbehörde die Säumnisbeschwerde samt der Eingabe vom 15.02.2023, mit der die Säumnisbeschwerde zurückgezogen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Datenschutzbehörde wies daraufhin, dass die Beschwerde zurückgezogen worden sei; da jedoch die dreimonatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei, werde der Akt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 24.03.2022 eine Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG wegen Verletzung der Art. 5 lit. a und d sowie Art. 5 Abs. 3, Art. 24 und Art. 25 DSGVO bei der Datenschutzbehörde ein. Der Beschwerdeführer brachte am 24.03.2022 eine Beschwerde gemäß Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG wegen Verletzung der Artikel 5, Litera a und d sowie Artikel 5, Absatz 3,, Artikel 24 und Artikel 25, DSGVO bei der Datenschutzbehörde ein.
Am 09.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und Art. 132 Abs. 3 B-VG, da nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist über seinen Antrag entschieden worden sei.Am 09.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und Artikel 132, Absatz 3, B-VG, da nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist über seinen Antrag entschieden worden sei.
Mit Eingabe vom 15.02.2023 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Fallgegenständlich liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Fallgegenständlich liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 198, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 198, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens: römisch II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen“ sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 27 und implizit VwGH vom 25.11.1999, 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH vom 07.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen“ sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27 und implizit VwGH vom 25.11.1999, 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH vom 07.11.1997, 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH vom 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH vom 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Der Beschwerdeführer brachte am 24.03.2022 eine Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG wegen Verletzung der Art. 5 lit. a und d sowie Art. 5 Abs. 3, Art. 24 und Art. 25 DSGVO bei der Datenschutzbehörde ein. Der Beschwerdeführer brachte am 24.03.2022 eine Beschwerde gemäß Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG wegen Verletzung der Artikel 5, Litera a und d sowie Artikel 5, Absatz 3,, Artikel 24 und Artikel 25, DSGVO bei der Datenschutzbehörde ein.
Am 09.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und Art. 132 Abs. 3 B-VG, da nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist über seinen Antrag entschieden worden sei. Am 09.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und Artikel 132, Absatz 3, B-VG, da nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist über seinen Antrag entschieden worden sei.
Mit Eingabe vom 15.02.2023 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher mangels Erledigungsanspruch gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos einzustellen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher mangels Erledigungsanspruch gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos einzustellen.
II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Es war aufgrund der Aktenlage klar, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher entfallen.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W292.2294844.1.00Im RIS seit
08.08.2024Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024