Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
BBG §40Spruch
W261 2294332-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.02.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.02.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.07.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.01.2024 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.11.2023 ein. Der medizinische Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin an Ovarektomie beidseits bei Zustand nach Ovarialkarzinom, Position 08.03.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %“, an einer „depressiven Störung, Anpassungsstörung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, an einem rezidivierenden Cervialsyndrom, Position 04.11.01, Position 04.11.01 der Anlage der EVO; GdB 10 %, an der Entfernung der Gebärmutter, Position 08.03.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und an abdominellen Beschwerden nach multiplen Voroperationen wegen Narben und Ventralhernien, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) leide.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. In deren Stellungnahme vom 09.02.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei, da ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Sie habe am 25.07.2023 neuerlich eine Operation gehabt und habe eine Implantation bekommen. Sie habe seit dem Jahr 2012 insgesamt fünf näher aufgezählte Operationen im Baubereich gehabt. Sie würde an starken neurologischen Schmerzen im Bauchbereich leiden, ihre inneren Organe im Bauchbereich seien verwachsen, sie habe ein sehr schwaches Bauchbindegewebe. Zudem habe sie weitere Leiden und Funktionseinschränkungen.
5. Die belangte Behörde nahm diese Ausführungen zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In seiner Stellungnahme vom 20.02.2024 führt der medizinische Sachverständige aus, dass sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einschätzung ergeben würde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass ihre Gesundheitsschädigungen nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Sie habe am 25.07.2023 neuerlich eine Operation gehabt, dies sei ihre fünfte Operation im Bauchbereich seit dem Jahr 2012. Sie habe Probleme mit ihrer Bauchdecke und würde auch an neurologischen Schmerzen leiden. Sie leide an weiteren angeführten Leiden, welche bisher noch gar nicht berücksichtigt worden sei. Sie ersuche um Überprüfung des Bescheides. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde medizinische Sachverständigengutachten aus dem Pensionsverfahren an und Befundberichte an.
8. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass um neuerlich ein Gutachten eines allgemeinmedizinischen Sachverständigen und Facharztes für Chirurgie einzuholen. Der medizinische Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 10.05.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.05.2024 fest, dass die Beschwerdeführerin an Ovarektomie beidseits bei Zustand nach Ovarialkarzinom, Position 08.03.05 der Anlage EVO, GdB 40 %, an der Entfernung der Gebärmutter, Position 08.03.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und an abdominellen Beschwerden nach multiplen Voroperationen wegen Narben und Ventralhernien, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) leide.
9. Die belangte Behörde holte auch ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In seinem Gutachten vom 14.05.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.05.2024 kommt der medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung mit ängstlich gefärbten Stimmungsbild mit diskreter Neigung zur Somatisierung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, und an einem rezidivierenden Cervialsyndrom, Position 04.11.01, Position 04.11.01 der Anlage der EVO; GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) leide.
10. In der Gesamtbeurteilung vom 16.05.2024 kommt der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie unter Anführung sämtlicher oben genannter Leiden der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestehen würde.
11. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 21.05.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
12. Die Beschwerdeführerin führte in deren Stellungnahme vom 06.06.2024 aus, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Laut den gerichtlichen Gutachten habe sie schwere Einschränkungen, welche in den genannten Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Stellungnahme ein berufskundliches Sachverständigengutachten und weitere medizinische Befunde an.
13. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 20.06.2024 führte dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich aus seinem Fach durch die neu vorgelegten Befunde keine Änderungen ergeben würden. Es werde empfohlen, eine zweite Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Chirurgie einzuholen.
14. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 24.06.2024 mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist nicht möglich gewesen sei. Das Beschwerdeverfahren langte am 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 26.06.2024 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin israelische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Es ist der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zu folgen, dass sie laut den vorgelegten medizinischen Gutachten und Befundberichten an diversen Leiden und Funktionseinschränkungen leidet, auf welche in den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht, bzw. nicht hinreichend eingegangen wurde.
Die belangte Behörde hatte ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeleitet gehabt, wohl in dem Bewusstsein, dass das ursprünglich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.01.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.11.2023 die Leidenszustände und Funktionseinschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt hatte.
Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Chirurgie, welcher im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogen wurde, kam in seiner Gesamtbeurteilung vom 16.05.2024 unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Gutachten aus dem Pensionsverfahren zu folgendem Ergebnis:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
Gdb %
1
Ovarektomie beidseits bei Zustand nach Ovarialkarcinom links fixer Rahmensatz
08.03.05
40
2
Depressive Störung mit ängstlich gefärbten Stimmungsbild, diskrete Neigung zur Somatisierung
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter niedrig dosierter antidepressiver Medikation, keine begleitende Psychotherapie; ausreichend stabil
03.06.01
20
3
Cervikolumbalsyndrom, gemischtes Kopfschmerzsyndrom oberer Rahmensatz, da keine analgetische Dauer- oder Bedarfsmedikation verschrieben (abgesehen von Saroten), keine physikalische Therapie, keine orthopädische Betreuung, keine funktionellen Einschränkungen im Neuro-Status
04.11.01
10
4
Entfernung der Gebärmutter bei Zustand nach Ovarialkarcinom links fixer Rahmensatz
08.03.02
10
5
Abdominelle Beschwerden nach multiplen Voroperationen wegen Narben - und Ventralhernien unterer Rahmensatz, da eine kleine supraumbilikale Rezidivhernie vorliegt
07.08.01
10
Es findet sich weder in dieser Gesamtbeurteilung noch in den dieser Beurteilung zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme bzw. Beurteilung, welche Leiden der Beschwerdeführerin aus welchen Gründen keinen Grad der Behinderung erreichen.
Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Pensionsverfahren sind jedoch einige weitere Leiden und Funktionseinschränkungen zu entnehmen, welche von den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen in deren Beurteilung nicht einbezogen wurden.
So ist aus dem fachärztlich – chirurgischen Gutachten von XXXX vom 25.02.2024 ist auf Seite 17 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der stattgehabten mehrfachen Hernienkorrektur maximal leichte Arbeiten ausführen kann. Daraus folgt für den erkennenden Senat, dass hinsichtlich des Leidens Nr. 5, der abdominalen Beschwerden nach multiplen Voroperationen wegen Narben- und Ventralhernien sehr wohl Funktionseinschränkungen vorliegen. So ist aus dem fachärztlich – chirurgischen Gutachten von römisch 40 vom 25.02.2024 ist auf Seite 17 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der stattgehabten mehrfachen Hernienkorrektur maximal leichte Arbeiten ausführen kann. Daraus folgt für den erkennenden Senat, dass hinsichtlich des Leidens Nr. 5, der abdominalen Beschwerden nach multiplen Voroperationen wegen Narben- und Ventralhernien sehr wohl Funktionseinschränkungen vorliegen.
Die Position 07.08. der Anlage der EVO besagt Folgendes:
07.08 Hernien
Es werden Leisten- und Schenkelbrüche, Narbenbrüche, Rectusdiastase, Bauchwandbrüche und Narbenbrüche je nach funktioneller Beeinträchtigung eingeschätzt.
07.08.01
Ein- oder beidseitig mit leichten
bis mittleren Funktionseinschränkungen
10 – 40 %
10 %: Ein- oder beidseitig mit geringen Beschwerden, gut reponierbar
20 %: Ein- oder beidseitig mit erheblichen Beschwerden, nicht zur Gänze reponierbar
30 – 40 %:
Mit ausgeprägten Komplikationen, rezidivierenden Ileuserscheinungen oder erheblichen Komplikationen durch Organverlagerungen
07.08.02
Defekte mit schweren Funktionseinschränkungen
50 %
Häufig rezidivierende Ileuserscheinungen, mehrfach operiert, ohne bleibendem Erfolg
Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, weswegen der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Chirurgie bei den laut dem genannten Sachverständigengutachten aus dem Pensionsverfahren und den durch die medizinischen Befunde laufend objektivierbaren Komplikationen lediglich von geringen Beschwerden ausgeht, welche gut reponierbar seien, und dieser lediglich einen GdB von 10 % für dieses Leiden einschätze. Es fehlt hier für den erkennenden Senat die Begründung, weswegen der medizinische Sachverständige trotz der vorliegenden Befunde zu dieser Einschätzung gekommen ist, wenn doch dadurch die Arbeits- und damit die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht unbeträchtlich eingeschränkt ist.
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten orthopädischen Gutachten XXXX vom 13.02.2024 sind auf Seite 10 folgende Diagnosen zu entnehmen:Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten orthopädischen Gutachten römisch 40 vom 13.02.2024 sind auf Seite 10 folgende Diagnosen zu entnehmen:
o Chronische Lumboischialgie mit mäßig bis mittelgradiger, schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei geringradigen Abnutzungserscheinungen, deutlich verstärkt im Bereich L2/3
o Rezidivierendes Zervikalsyndrom mit mittelgradiger, schmerzhafter Funktionsminderung der Halswirbelsäule bei mäßiggradigen degenerativen Veränderungen im Bereich C4-6
o Mittelgradiger Spreizfuß und anamnestisch wiederkehrende Gefühlsstörungen im Bereich beider Füße bei ausgeprägten plantaren Fersensporen beidseits sowie leichten Verschleißerscheinungen im Bereich des Großzehengrundgelenke und bei derzeit elektroneurodiagnostisch unauffälligen Befund an den unteren Extremitäten
o Mäßiggradige, schmerzhafte Funktionseinschränkungen der Hüfte - mehr als der Kniegelenke ohne wesentliche Arthrosezeichen beider Hüftgelenke
o Anamnestisch chronische Gefühlsstörungen im Bereich beider Hände aktuell ohne Hinweis auf peripher neurogenes Beschwerdesubstrat.
Aus allen diesen orthopädischen Diagnosen findet sich nur das Leiden 3, das Cervikolumbalsyndrom in der oben genannten Gesamtbeurteilung. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, weswegen die anderen bei der Beschwerdeführerin in diesem orthopädischen Gutachten aus dem Pensionsverfahren diagnostizierten Leiden nicht eingeschätzt wurden, bzw. weswegen diese keinen Grad der Behinderung erreichen.
Es liegt im Akt auch ein internistisches Sachverständigengutachten vom 26.01.2024 aus dem Pensionsverfahren auf, wonach die Beschwerdeführerin an Hypertonie, Eisenmangel, Hyperlipidämie, Knotenstruma, Gastritis mit Refluxsymptomatik und rezidivierende Herpesinfektionen diagnostiziert werden. Auch zu diesem internistischen Leiden finden sich in den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine Ausführungen dazu, weswegen diese nicht nach der Anlage der EVO eingeschätzt wurden, bzw. aus welchen Gründen diese keinen GdB erreichen.
Daraus folgt, dass bereits das ursprüngliche medizinische Sachverständigengutachten vom 17.01.2024 nicht zur Bescheiderlassung herangezogen hätte werden dürfen und auch die ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht hinreichend begründet und damit nicht schlüssig sind (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Im fortgesetzten Verfahren werden von der belangten Behörde sohin medizinische Sachverständigengutachten unter anderem eines Facharztes/einer Fachärztin für Orthopädie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einzuholen sein, welche insbesondere die orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin zu beurteilen haben wird.
Das bereits eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin wird insoweit zu ergänzen sein, als konkret begründet wird, wie es trotz der seit Jahren andauernden Beschwerden mit der Bauchdecke, welche zur Folge haben, dass diese nur mehr leichte Hebe- und Tragearbeiten ausführen kann zur Einschätzung gekommen ist, dass dieses Leiden nach Position 07.08.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % eingestuft wurde. Zudem wird eine Stellungnahme dazu abzugeben sein, aus welchen Gründen die internistischen Leiden der Beschwerdeführerin keinen GdB erreichen, bzw. werden diese, sofern dies geboten ist, als eigene Leiden nach der Anlage der EVO einzuschätzen sein.
Die Zusammenfassung aller im Verfahren eingeholten Gutachten hat in Form einer Gesamtbeurteilung durch eine/n allgemeinmedizinische/n Sachverständige/n zu erfolgen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum letzten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, der Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 07.03.2019, Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum letzten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, der Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 07.03.2019, Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2294332.1.00Im RIS seit
08.08.2024Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024