TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 W156 2290013-1

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Veröffentlicht am 23.07.2024
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Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

AuslBG §12b
VwGVG §29 Abs5
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Spruch



W156 2290013-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Türkei, vom 25.01.2024 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.12.2023, GZ 08114/ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024, ABB-Nr: XXXX , betreffend Versagung der Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Türkei, vom 25.01.2024 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.12.2023, GZ 08114/ABB-Nr. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Versagung der Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte beschwerdeführende Partei und die hiezu berechtigte mitbeteilige Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 14.06.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärungen in OZ 12).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte beschwerdeführende Partei und die hiezu berechtigte mitbeteilige Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 14.06.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärungen in OZ 12).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2290013.1.00

Im RIS seit

08.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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