Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
DSGVO Art12Spruch
W605 2282514-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 07.11.2023, GZ. XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 07.11.2023, GZ. römisch 40 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf gesamt EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) reduziert; korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 VStG auf EUR 90,--A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf gesamt EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) reduziert; korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, VStG auf EUR 90,--
Die verletzten Verwaltungsvorschriften und Strafnormen lauten:
I.: Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFrömisch eins.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie Artikel 6, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO ABl. L 2016/119, Sitzung 1, idgF
II.: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFrömisch II.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 12 und 13 in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO ABl. L 2016/119, Sitzung 1, idgF
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet (siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 4) und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet (siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 4) und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Datenschutz gekürzte Ausfertigung Geldstrafe Herabsetzung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W605.2282514.1.00Im RIS seit
08.08.2024Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024