Norm
AHG §1Rechtssatz
Betretungs- und Annäherungsverbote nach § 38a SPG dienen dem Schutz des Gefährdeten. Das schuldhafte Unterlassen solcher Anordnungen kann daher Amtshaftungsansprüche begründen.Betretungs- und Annäherungsverbote nach Paragraph 38 a, SPG dienen dem Schutz des Gefährdeten. Das schuldhafte Unterlassen solcher Anordnungen kann daher Amtshaftungsansprüche begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134858Im RIS seit
09.08.2024Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024