Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AWG 2002 §2 Abs6 Z5Rechtssatz
Der Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.Der Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, AWG keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.41.001.2024Zuletzt aktualisiert am
07.08.2024