Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AWG 2002 §2 Abs6 Z5Rechtssatz
Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte haben das im § 2 Abs 6 Z 5 2. Satz AWG aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen; der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 2 Abs 6 Z 5 1. Satz AWG enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl VwGH 89/04/0193 zu § 75 Abs 2 GewO).Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte haben das im Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, 2. Satz AWG aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen; der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, 1. Satz AWG enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche VwGH 89/04/0193 zu Paragraph 75, Absatz 2, GewO).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.41.001.2024Zuletzt aktualisiert am
07.08.2024