Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AWG 2002 §2 Abs6 Z5Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1) A und des 2) C, beide vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), (mitbeteiligte Partei: D KG, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Dezember 2023, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 37ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraphen 37 f, f, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Auf Antrag der D KG erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Bescheid vom 11. Dezember 2023, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage und eines Zwischenlagers für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***.
Vorgeschrieben wurde, dass die Behandlungsanlage für Abfälle gemäß dem mit einer Bezugsklausel versehenen Projekt vom 15. September 2020, ergänzt am 18. Dezember 2020 (Explosionschutzdokument), am 28. Februar 2023 (Schallschutzprojekt), am 27. April 2023 (Verkehrstechnisches Projekt), und am
04. August 2023 (aktualisierter Einreichplan) und gemäß der im Spruch des Bescheides angeführten Projektsbeschreibung zu errichten und zu betreiben ist, soweit sich nicht aus den im Spruchpunkt III. angeführten Befristungen und Auflagen bzw. den in der Begründung wiedergegebenen Stellungnahmen der Amtssachverständigen Abweichungen davon ergeben. Vorgeschrieben wurde, dass die Behandlungsanlage für Abfälle gemäß dem mit einer Bezugsklausel versehenen Projekt vom 15. September 2020, ergänzt am 18. Dezember 2020 (Explosionschutzdokument), am 28. Februar 2023 (Schallschutzprojekt), am 27. April 2023 (Verkehrstechnisches Projekt), und am
04. August 2023 (aktualisierter Einreichplan) und gemäß der im Spruch des Bescheides angeführten Projektsbeschreibung zu errichten und zu betreiben ist, soweit sich nicht aus den im Spruchpunkt römisch III. angeführten Befristungen und Auflagen bzw. den in der Begründung wiedergegebenen Stellungnahmen der Amtssachverständigen Abweichungen davon ergeben.
Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen führte die Abfallrechtsbehörde aus:
„Sämtliche im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten, die fachlich fundiert sind, haben zusammenfassend eindeutig und widerspruchsfrei ergeben, dass die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen bei Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt sind. „Sämtliche im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten, die fachlich fundiert sind, haben zusammenfassend eindeutig und widerspruchsfrei ergeben, dass die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die gemäß Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen bei Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt sind.
Eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums von Dritten durch erhöhte Brandgefahr ist aus den oben wiedergegebenen Gründen nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der eingewendeten möglichen Grundwasserverunreinigung wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt, dass das eingereichte Projekt dem Stand der Technik entspricht und keine Gefährdung des Grundwassers zu befürchten Hinsichtlich einer unzumutbaren Belästigung durch Lärm ist auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz zu verweisen, in dem festgehalten ist, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlage zu keiner wesentlichen Veränderung der örtlichen Verhältnisse kommt.
Eine wesentliche Zunahme an Luftschadstoffen oder Gerüchen ist aus fachlicher Sicht ebenfalls nicht zu erwarten, sodass eine unzumutbare Belästigung durch diese ausgeschlossen werden kann.
Betreffend die Einwendung hinsichtlich der unzumutbaren Belästigung durch mangelnden Lichteinfall ist rechtlich Folgendes festzuhalten:
Bei den Vorschriften über einzuhaltende Abstände zur Grundstücksgrenze bzw die Belichtung handelt es sich um baurechtliche, aber nicht bautechnische Vorschriften handelt. Diese sind gem § 38 Abs. 2 AWG 2002 nicht im Verfahren anzuwenden. Gem § 43 Abs. 1 Z 3 ist eine Genehmigung unter anderem zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Behandlungsanlage die Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden, darunter kann auch der Entzug von Licht gezählt werden. Bei den Vorschriften über einzuhaltende Abstände zur Grundstücksgrenze bzw die Belichtung handelt es sich um baurechtliche, aber nicht bautechnische Vorschriften handelt. Diese sind gem Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 nicht im Verfahren anzuwenden. Gem Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Genehmigung unter anderem zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Behandlungsanlage die Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden, darunter kann auch der Entzug von Licht gezählt werden.
Gem § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 sind Nachbarn Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten ebenfalls die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Gem Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 sind Nachbarn Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten ebenfalls die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.
Auf dem gegenständlichen Grundstück befindet sich ein laut Ihrer Aussage zukünftig als Werkstatt geplantes Gebäude, für das noch keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt – es ist auch kein diesbezügliches Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg anhängig. Es halten sich hier demnach keine Personen regelmäßig auf, die im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 schützenswert wären. Auf dem gegenständlichen Grundstück befindet sich ein laut Ihrer Aussage zukünftig als Werkstatt geplantes Gebäude, für das noch keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt – es ist auch kein diesbezügliches Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg anhängig. Es halten sich hier demnach keine Personen regelmäßig auf, die im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, schützenswert wären.
Somit war auch diese Einwendung abzuweisen.
Eine Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) konnte aufgrund des Standortes der Anlage innerhalb vom Ortbereich im Betriebsgebiet entfallen.
Die Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, der Vertreterin der NÖ Umweltanwaltschaft und des Arbeitsinspektorates wurden berücksichtigt.
Der Antrag und die Antragsunterlagen wurden gehörig kundgemacht.
Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens ergeben.
Es waren daher spruchgemäß die erhobenen Einwendungen allesamt abzuweisen und die abfallrechtliche Genehmigung zu erteilen.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Frau A und Herr C erhoben durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Bewilligung fristgerecht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der abfallrechtlichen Genehmigung.
Begründet wurde wie folgt:
„Der angefochtene Bescheid leidet an Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Aufgrund unrichtiger Rechtsauffassung hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungsschritte nicht unternommen. Das Verfahren ist mangelhalt, weil zu entscheidungserheblichen Beweisthemen keine bzw. unrichtige Feststellungen getroffen wurden, die letztlich zu einer für die Beschwerdeführer nachteiligen Entscheidung geführt haben.
4.1. Unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde:
Der bekämpfte Bescheid kann in seiner rechtlichen Beurteilung so verstanden werden, dass die belangte Behörde die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer letztlich verneint.
Die belangte Behörde nimmt richtigerweise Bezug auf § 6 Z 5 AWG, wonach Nachbarn Personen sind, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dinglichen Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn, so die belangte Behörde weiter, gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Ferner führt die belangte Behörde aus, dass sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein zukünftig als Werkstatt geplantes Gebäude befindet, für das noch keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt. Ein diesbezügliches Verfahren sei nach den Erkundigungen der Behörde auch nicht anhängig. Es halten sich, so die rechtliche Schlussfolgerung der Behörde, demnach keine Personen regelmäßig auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf, welche im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 AWG schützenswert wären. Die belangte Behörde nimmt richtigerweise Bezug auf Paragraph 6, Ziffer 5, AWG, wonach Nachbarn Personen sind, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dinglichen Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn, so die belangte Behörde weiter, gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Ferner führt die belangte Behörde aus, dass sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein zukünftig als Werkstatt geplantes Gebäude befindet, für das noch keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt. Ein diesbezügliches Verfahren sei nach den Erkundigungen der Behörde auch nicht anhängig. Es halten sich, so die rechtliche Schlussfolgerung der Behörde, demnach keine Personen regelmäßig auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf, welche im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG schützenswert wären.
Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht der Nachbarbegriff des § 2 Abs 6 Z 5 AWG im Wesentlichen jenen des § 75 Abs 2 GewO (vgl. etwa zuletzt LVwG Kärnten zu KLVwG-410-413/10/2021 vom 01.06.2021 oder auch LVwG Tirol zu LVwG-2017/44/2484-18 jeweils mwN zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung). Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht der Nachbarbegriff des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG im Wesentlichen jenen des Paragraph 75, Absatz 2, GewO vergleiche etwa zuletzt LVwG Kärnten zu KLVwG-410-413/10/2021 vom 01.06.2021 oder auch LVwG Tirol zu LVwG-2017/44/2484-18 jeweils mwN zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung).
Somit ist auf den Nachbarbegriff des § 75 GewO zu rekurrieren. Gemäß § 75 Abs 2 GewO sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Wegen der grundsätzlichen Ähnlichkeit zwischen einer Betriebsanlage im Sinn der GewO und einer Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des AWG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung kann auf die umfangreiche Judikatur zur GewO Bezug genommen werden. Nachbar im Sinne der GewO ist jede Person, die sich nicht bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhält. Dazu gehören auch Mieter, Familienangehörige und Arbeitnehmer eines Nachbarbetriebes. Somit ist auf den Nachbarbegriff des Paragraph 75, GewO zu rekurrieren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Wegen der grundsätzlichen Ähnlichkeit zwischen einer Betriebsanlage im Sinn der GewO und einer Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des AWG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung kann auf die umfangreiche Judikatur zur GewO Bezug genommen werden. Nachbar im Sinne der GewO ist jede Person, die sich nicht bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhält. Dazu gehören auch Mieter, Familienangehörige und Arbeitnehmer eines Nachbarbetriebes.
Eigentümer und sonst dinglich Berechtigte haben das Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthalts des Nahebereich der Betriebsanlage bei Geltendmachung der Gefährdung ihres Eigentums oder ihrer dinglichen Rechte nicht zu erfüllen. Entscheidend für die Nachbarstellung ist die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder einer Belästigung (Paliege-Barfuß, GewO14 (2011) 151 f).
Somit ist die Nachbarstellung der Beschwerdeführer jedenfalls zu bejahen.
Außerdem ist festzuhalten, dass durch die bewilligte Anlage die Verwertbarkeit der auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer gelegenen Werkstätte erheblich verhindert, wenn nicht sogar unmöglich werden würde. Aufgrund des verminderten Lichteinfalles würden die Beschwerdeführer insbesondere eine gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb der Werkstätte nach den ihnen erteilten Informationen nicht mehr erhalten. Zumindest wären sie zu erheblichen Umbauten verhalten, um möglicherweise eine künstliche ausreichende Belichtung oder auch Belüftung herzustellen. Es liegt somit ein gravierender Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer vor, welche über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinausgeht. Maßgeblich ist die Widmung des betroffenen Eigentums nach der Verkehrsauffassung und nicht, wie die belangte Behörde unrichtigerweise meint, nach einem allfälligen anhängigen oder nicht anhängigen gewerbehördlichen Bewilligungsverfahren (vgl. etwa LVwG NÖ zu LVwG-AV-601/001-2019 vom 03.10.2019 Seite 9: „Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass der Nachbar […] nicht jede Minderung des Verkehrswerts seines Eigentums geltend machen kann. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist“). Die hier maßgebliche Verkehrsauffassung wird in unwiderlegbarer Weise, insbesondere schon durch die Einreichunterlagen im baubehördlichen Verfahren und überhaupt das objektive Erscheinungsbild des Bauwerkes festgelegt. Eindeutig ist der Rohbau der Beschwerdeführer dazu bestimmt als Werkstätte genutzt zu werden. Sollte die Anlage der Antragstellerin bewilligt werden, kann die bestimmungsgemäße Sachnutzung nicht mehr erfolgen. Eine nachträgliche Abänderung des Bauwerkes ist unzumutbar und auch aus bautechnischen Gründen nicht möglich. Auch insofern wird die Nachbareigenschaft jedenfalls erfüllt. Außerdem ist festzuhalten, dass durch die bewilligte Anlage die Verwertbarkeit der auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer gelegenen Werkstätte erheblich verhindert, wenn nicht sogar unmöglich werden würde. Aufgrund des verminderten Lichteinfalles würden die Beschwerdeführer insbesondere eine gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb der Werkstätte nach den ihnen erteilten Informationen nicht mehr erhalten. Zumindest wären sie zu erheblichen Umbauten verhalten, um möglicherweise eine künstliche ausreichende Belichtung oder auch Belüftung herzustellen. Es liegt somit ein gravierender Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer vor, welche über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinausgeht. Maßgeblich ist die Widmung des betroffenen Eigentums nach der Verkehrsauffassung und nicht, wie die belangte Behörde unrichtigerweise meint, nach einem allfälligen anhängigen oder nicht anhängigen gewerbehördlichen Bewilligungsverfahren vergleiche etwa LVwG NÖ zu LVwG-AV-601/001-2019 vom 03.10.2019 Seite 9: „Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass der Nachbar […] nicht jede Minderung des Verkehrswerts seines Eigentums geltend machen kann. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist“). Die hier maßgebliche Verkehrsauffassung wird in unwiderlegbarer Weise, insbesondere schon durch die Einreichunterlagen im baubehördlichen Verfahren und überhaupt das objektive Erscheinungsbild des Bauwerkes festgelegt. Eindeutig ist der Rohbau der Beschwerdeführer dazu bestimmt als Werkstätte genutzt zu werden. Sollte die Anlage der Antragstellerin bewilligt werden, kann die bestimmungsgemäße Sachnutzung nicht mehr erfolgen. Eine nachträgliche Abänderung des Bauwerkes ist unzumutbar und auch aus bautechnischen Gründen nicht möglich. Auch insofern wird die Nachbareigenschaft jedenfalls erfüllt.
Ferner ist auch der mangelnde Lichteinfall jedenfalls als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 AWG anzusehen. Wiederum erweist sich eine Bezugnahme auf die GewO als erkenntnisfördernd. Auch eine Verringerung des Einfalls von Tageslicht bzw. zu starke Beschattung verursacht durch eine Betriebsanlage oder einzelne Teile kann Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährden, kann unter Umständen den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Eigentum gefährden oder als Belästigung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO zu werten sein (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 (17. Erg-Lfg 2018) § 74 Anm. 73). Ferner ist auch der mangelnde Lichteinfall jedenfalls als unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG anzusehen. Wiederum erweist sich eine Bezugnahme auf die GewO als erkenntnisfördernd. Auch eine Verringerung des Einfalls von Tageslicht bzw. zu starke Beschattung verursacht durch eine Betriebsanlage oder einzelne Teile kann Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährden, kann unter Umständen den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Eigentum gefährden oder als Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO zu werten sein (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 (17. Erg-Lfg 2018) Paragraph 74, Anmerkung 73).
Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt ist daher zunächst festzuhalten, dass der Entzug von Licht jedenfalls auch einschlägig im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 AWG sein muss. Dies ergibt sich schon daraus, dass bereits der Gesetzeswortlaut des § 43 AWG und des § 74 GewO im Wesentlichen identisch sind. Darüber hinaus bestehen auch die oben erwähnten prinzipiellen Ähnlichkeiten zwischen Anlagen im Sinne des AWG und Anlagen im Sinne der GewO. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt ist daher zunächst festzuhalten, dass der Entzug von Licht jedenfalls auch einschlägig im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG sein muss. Dies ergibt sich schon daraus, dass bereits der Gesetzeswortlaut des Paragraph 43, AWG und des Paragraph 74, GewO im Wesentlichen identisch sind. Darüber hinaus bestehen auch die oben erwähnten prinzipiellen Ähnlichkeiten zwischen Anlagen im Sinne des AWG und Anlagen im Sinne der GewO.
Jedenfalls erweist sich die Beschattung bzw. die Verringerung des Einfalls des Tageslichts mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung als tendenziell kritisch für zwei nachbarrechtliche Schutzgüter des AWG (bzw. der GewO). Einerseits kann in dem Entzug von Licht eine unzumutbare Belästigung liegen. Andererseits kann der Entzug von Licht gar zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen.
Zusammengefasst ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass nachbarrechtliche Schutzgüter der Beschwerdeführer betroffen sind. Ausgehend von dieser Schlussfolgerung hätten weitere Beweisaufnahmen erfolgen müssen.
Die belangte Behörde führt zusammengefasst aus: Gemäß § 38 Abs 2 AWG seien im durchgeführten Verfahren nur die bautechnischen, nicht aber die baurechtlichen Vorschriften anzuwenden gewesen. Vorschriften über die Abstände zu Grundgrenzen und die Belichtungsverhältnisse seien rein baurechtlicher Natur und daher im Verfahren nicht anzuwenden. Die belangte Behörde führt zusammengefasst aus: Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AWG seien im durchgeführten Verfahren nur die bautechnischen, nicht aber die baurechtlichen Vorschriften anzuwenden gewesen. Vorschriften über die Abstände zu Grundgrenzen und die Belichtungsverhältnisse seien rein baurechtlicher Natur und daher im Verfahren nicht anzuwenden.
Die Rechtsauffassung in zweierlei Hinsicht unrichtig:
1. Die NÖ BauO gliedert sich in zwei Bereiche, nämlich „I.Baurecht“ und „II.Bautechnik“. Der Bereich „I. Baurecht“ (§§ 1-42 NÖ BauO) behandelt zusammengefasst die baurechtlichen Fragen im engeren Sinn, nämlich den Geltungsbereich, die Verfahren, die Frage der Partei- und Nachbarstellung, etc. Der Bereich „II. Bautechnik“ (§§ 43-68 NÖ BauO) behandelt zusammengefasst (technische) Anforderungen an die Planung und Gestaltung des Bauvorhabens. Regelungen zu Bauwich und Belichtung finden sich in § 51 und § 52 NÖBauO. Gemäß § 51 Abs 5 NÖBauO sind bauliche Anlagen im Bauwich nur zulässig, deren Höhe an keiner Stelle mehr als drei Meter beträgt oder wenn sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. Es handelt sich daher eindeutig um bautechnische Vorschriften, welche im Verfahren angewendet hätten werden müssen. Vorschriften zur Belichtung finden sich außerdem in der NÖBautechnikVO und den darin enthaltenen OIB-Richtlinien. Auch die OIB Richtlinien hätten daher angewendet werden müssen. 1. Die NÖ BauO gliedert sich in zwei Bereiche, nämlich „I.Baurecht“ und „II.Bautechnik“. Der Bereich „I. Baurecht“ (Paragraphen eins -, 42, NÖ BauO) behandelt zusammengefasst die baurechtlichen Fragen im engeren Sinn, nämlich den Geltungsbereich, die Verfahren, die Frage der Partei- und Nachbarstellung, etc. Der Bereich „II. Bautechnik“ (Paragraphen 43 -, 68, NÖ BauO) behandelt zusammengefasst (technische) Anforderungen an die Planung und Gestaltung des Bauvorhabens. Regelungen zu Bauwich und Belichtung finden sich in Paragraph 51 und Paragraph 52, NÖBauO. Gemäß Paragraph 51, Absatz 5, NÖBauO sind bauliche Anlagen im Bauwich nur zulässig, deren Höhe an keiner Stelle mehr als drei Meter beträgt oder wenn sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. Es handelt sich daher eindeutig um bautechnische Vorschriften, welche im Verfahren angewendet hätten werden müssen. Vorschriften zur Belichtung finden sich außerdem in der NÖBautechnikVO und den darin enthaltenen OIB-Richtlinien. Auch die OIB Richtlinien hätten daher angewendet werden müssen.
Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die OIB-Richtlinie 3. Sie legt gewisse Lichteintrittsflächen fest, die insbesondere durch Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht verringert werden dürfen. Es ist auch herrschende Meinung, dass eine Verringerung von Lichteintrittsflächen aus medizinischen Gründen nicht durch eine künstliche Beleuchtung kompensiert werden kann!
Unrichtig ist ferner, dass baurechtliche Bestimmungen kategorisch nicht anzuwenden seien. § 38 Abs 2 AWG hält lediglich fest, dass im Anzeige- und Genehmigungsverfahren eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt (Hintergrund dieser Verfassungsbestimmung sind zweifellos kompetenzrechtliche Erwägungen). Keinesfalls ist aus § 38 Abs 2 AWG aber abzuleiten, dass die baurechtlichen Vorschriften nicht gelten würden. Die Bestimmung legt lediglich fest, dass ein gesondertes Bauverfahren nicht stattzufinden hat. Sehr wohl muss die Behörde aber baurechtliche Vorschriften schon von Amts wegen vollziehen. Selbst wenn die anzuwendenden Bestimmungen daher baurechtlicher Natur wären, wären sie dennoch zu vollziehen gewesen. Unrichtig ist ferner, dass baurechtliche Bestimmungen kategorisch nicht anzuwenden seien. Paragraph 38, Absatz 2, AWG hält lediglich fest, dass im Anzeige- und Genehmigungsverfahren eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt (Hintergrund dieser Verfassungsbestimmung sind zweifellos kompetenzrechtliche Erwägungen). Keinesfalls ist aus Paragraph 38, Absatz 2, AWG aber abzuleiten, dass die baurechtlichen Vorschriften nicht gelten würden. Die Bestimmung legt lediglich fest, dass ein gesondertes Bauverfahren nicht stattzufinden hat. Sehr wohl muss die Behörde aber baurechtliche Vorschriften schon von Amts wegen vollziehen. Selbst wenn die anzuwendenden Bestimmungen daher baurechtlicher Natur wären, wären sie dennoch zu vollziehen gewesen.
4.2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge unrichtiger Rechtauffassung:
Aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde wären weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen. Die belangte Behörde hätte ein bautechnisches Sachverständigengutachten einholen müssen, um Erkenntnisse bzw. gutachterlich fundierte Feststellungen betreffend die Belichtungssituation treffen zu können.
Aus einem bautechnischen Sachverständigengutachten hätte sich zweifellos ergeben, dass sich durch die Bewilligung der Anlage in der beantragten Form eine erhebliche Verschlechterung der Belichtungssituation für die Beschwerdeführer ergeben hätte. Diese Verschlechterung wäre rechtlich als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 AWG zu qualifizieren gewesen. Die Anlage würde im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mehrere für die Belichtung unverzichtbare Fenster auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer beschatten. Dies würde zu einer unzumutbaren Verdunkelung in den betroffenen Räumen führen, die nicht oder nur durch völlig unzumutbare bauliche Adaptierungen auf der Beschwerdeführerliegenschaft zu kompensieren gewesen wären. Aus einem bautechnischen Sachverständigengutachten hätte sich zweifellos ergeben, dass sich durch die Bewilligung der Anlage in der beantragten Form eine erhebliche Verschlechterung der Belichtungssituation für die Beschwerdeführer ergeben hätte. Diese Verschlechterung wäre rechtlich als unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG zu qualifizieren gewesen. Die Anlage würde im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mehrere für die Belichtung unverzichtbare Fenster auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer beschatten. Dies würde zu einer unzumutbaren Verdunkelung in den betroffenen Räumen führen, die nicht oder nur durch völlig unzumutbare bauliche Adaptierungen auf der Beschwerdeführerliegenschaft zu kompensieren gewesen wären.
Das Bauwerk wäre für die Beschwerdeführer praktisch wertlos, eine Verwendung als Werkstätte aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften und gewerberechtlicher Bestimmungen unmöglich. Wäre ein bautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, so hätte die Anlage nicht oder jedenfalls nicht so bewilligt werden dürfen, sondern nur in einer Form, die keine unzumutbare Belästigung für die Beschwerdeführer verursacht.
Insbesondere auch aufgrund der Höhe der von der Antragstellerin geplanten Anlage ist ferner überhaupt davon auszugehen, dass eine Gesundheitsgefährdung eintreten würde, wenn insbesondere der Erstantragsteller und allfällige zukünftige Arbeitnehmer in der Werkstatt ihrer Arbeit nachgehen würden. In diesem Zusammenhang wäre ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen gewesen (vgl. VwGH zur Ra 2020/05/0182 oder auch LvWG NÖ zu LvWG-AV-802/001-2017 vom 14.11.2019). Aus diesem hätte sich zweifellos ergeben, dass die Beschattung eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 1 AWG begründet. Die Anlage hätte diesfalls nicht oder jedenfalls nicht so bewilligt werden dürfen, sondern nur in einer Form, die eine Gesundheitsgefährdung ausschließt. Insbesondere auch aufgrund der Höhe der von der Antragstellerin geplanten Anlage ist ferner überhaupt davon auszugehen, dass eine Gesundheitsgefährdung eintreten würde, wenn insbesondere der Erstantragsteller und allfällige zukünftige Arbeitnehmer in der Werkstatt ihrer Arbeit nachgehen würden. In diesem Zusammenhang wäre ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen gewesen vergleiche VwGH zur Ra 2020/05/0182 oder auch LvWG NÖ zu LvWG-AV-802/001-2017 vom 14.11.2019). Aus diesem hätte sich zweifellos ergeben, dass die Beschattung eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, AWG begründet. Die Anlage hätte diesfalls nicht oder jedenfalls nicht so bewilligt werden dürfen, sondern nur in einer Form, die eine Gesundheitsgefährdung ausschließt.
Es wurde im Rahmen der eingeholten Gutachten auch nicht eigens Stellung dazu bezogen, ob sich nicht eine Gefährdung insbesondere für den Zweitbeschwerdeführer ergibt, welcher sich täglich für mehrere Stunden auf seinem Grundstück aufhält. Auch, ob nicht eine Gefährdung für Kunden oder allfällige zukünftige Arbeitnehmer des Zweitbeschwerdeführers gegeben ist, hätte gutachterlich erhoben werden müssen.
Es wird daher beantragt, ein bautechnisches und ein humanmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vor. Weiters wurden dem Verwaltungsgericht Leserechte für den gesamten abfallrechtlichen Akt verliehen.
Am 28. Mai 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zum aktuellen Stand des Bauprojektes Stellung nahm.
Der Beschwerdeführervertreter konkretisierte das Beschwerdevorbringen betreffend den mangelnden Lichteinfall auf das Gebäude der Beschwerdeführer dahingehend, als sich dieser auf sämtliche Räumlichkeiten, welche im Erdgeschoß und im ersten Stock mit Ausblick Richtung Osten liegen, bezieht. Konkret handle es sich hierbei um eine Umkleide- und eine Büroräumlichkeit im ersten Stock, sowie die Werkstatt im Erdgeschoß. Weiters wurde vorgebracht, dass das Bauvorhaben der Antragsteller im Besonderen gegen die Bestimmung des § 50 Abs. 2 der NÖ Bauordnung verstößt. Das Bauwerk der Antragsteller verhindert die ausreichende Belichtung des Bauwerkes der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hätte bereits von Amts wegen für die Einhaltung des § 50 NÖ Bauordnung Sorge tragen müssen, wie sich eindeutig aus dem § 38 Abs. 2 AWG 2002 ergibt. Angemerkt wurde ebenso, dass der fehlende Abschluss des gewerberechtlichen Verfahrens andere Gründe hat als die Belichtung der Aufenthaltsräume.Der Beschwerdeführervertreter konkretisierte das Beschwerdevorbringen betreffend den mangelnden Lichteinfall auf das Gebäude der Beschwerdeführer dahingehend, als sich dieser auf sämtliche Räumlichkeiten, welche im Erdgeschoß und im ersten Stock mit Ausblick Richtung Osten liegen, bezieht. Konkret handle es sich hierbei um eine Umkleide- und eine Büroräumlichkeit im ersten Stock, sowie die Werkstatt im Erdgeschoß. Weiters wurde vorgebracht, dass das Bauvorhaben der Antragsteller im Besonderen gegen die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, der NÖ Bauordnung verstößt. Das Bauwerk der Antragsteller verhindert die ausreichende Belichtung des Bauwerkes der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hätte bereits von Amts wegen für die Einhaltung des Paragraph 50, NÖ Bauordnung Sorge tragen müssen, wie sich eindeutig aus dem Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 ergibt. Angemerkt wurde ebenso, dass der fehlende Abschluss des gewerberechtlichen Verfahrens andere Gründe hat als die Belichtung der Aufenthaltsräume.
Der Vertreter der belangten Behörde verwies zu diesem Beschwerdevorbringen auf Seite 24 des Genehmigungsbescheides, wo im Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik ausgeführt wurde, dass die Vorgaben der NÖ Bautechnikverordnung 2014 eingehalten sind.
4. Feststellungen:
Die D KG hat einen Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage mit Schreiben vom 05. September 2020 bei der Abfallrechtsbehörde eingebracht.
Gegenstand dieses Projektes ist die Errichtung und der Betrieb einer Behandlungsanlage und eines Zwischenlagers für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***.
Aus den Einreichunterlagen ergibt sich zusammengefasst folgende Projektsbeschreibung:
„Die Anlage besteht aus einem Gebäude, unterteilt in Büroräumlichkeiten und einer Werks- und Lagerhalle, sowie einer Freifläche als Verkehrs- und Abstellfläche für Mulden und Container zur Zwischenlagerung von Abfällen.
Die Anlieferung erfolgt per LKW oder Kleintransporter, wobei eine Verwiegung durch die eigene Bodenwaage bzw. in Verbindung mit einem benachbarten Entsorgungsunternehmen erfolgt. Mit bzw. nach der Eingangskontrolle werden etwaige Fremd- oder Störstoffe entfrachtet und die Abfälle zu den jeweiligen Lagerorten umgelagert.
Innerhalb der Halle werden die werthaltigeren Altmetalle und auch die gefährlichen Abfälle aus der Fraktion der Elektroaltgeräte und Kabel mit gefahrenrelevanten Eigenschaften zwischengelagert. Dafür vorgesehen sind vier Boxen in Größe eines IBCs sowie maximal sechs Container oder Mulden. Im nördlichen Bereich der Halle sollen die Abfälle von Altkabeln ohne gefährliche Isolierstoffe gelagert und behandelt werden. Die Behandlung sieht eine Trennung des Leitermaterials (Kupfer, Aluminium) vom Kabelmantel mit einer Kabelschälmaschine der Type Maxi 100 (oder äquivalent) vor. Erforderlichenfalls werden die übernommenen Altkabel auch manuell oder mit Hilfe einer hydraulischen Schere in leichter handhabbare Längenmaße geschnitten.
Des Weiteren werden Eisen- und Stahlabfälle mit den SN 35103 und 35105 im Freibereich (Dichtfläche mit Sickerwassererfassung und Ableitung über den Ölabscheider) sowie NE-Metallschrott und NE-Metallemballagen mit der SN 35315 in der Halle manuell sortiert. Jene Flächen des Grundstücks, die nicht mit Gebäuden verbaut werden oder als Sickerbecken genutzt werden, werden befestigt.
Zur Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer ist in der südöstlichen und nordöstlichen Ecke des Grundstücks je ein Sickerbecken vorgesehen. Die Abmessungen des Sickerbeckens „Nordost“ betragen ca. 3,40 / 7,35 / 0,60 m (Breite / Länge / Tiefe). Die Abmessungen des Sickerbeckens „Südost“ betragen ca. 5,00 / 8,00 / 0,60 m (Breite / Länge / Tiefe). Zwischen den geplanten Sickerbecken und der befestigten Fahrfläche wird ein Anfahrschutz aus aufgelösten Hochbordelementen in Betonbauweise errichtet. Als Ausstiegsmöglichkeit aus den Sickerbecken bzw. für Wartungsarbeiten ist eine Stufenanlage mit Ausstieg geplant.
Die anfallenden Niederschlagswässer einzelner Lagerflächen werden in einen Mineralölabscheider eingeleitet. Zur Objektbeheizung und Warmwasseraufbereitung ist ein Gas- Brennwertgerät VC AT 356/4- 7 des Herstellers E GmbH, mit einer Nennheizleistung von 6,2 – 37,3 kW und einem Abgasanschluss von NW 80/125 geplant, das im Technikraum untergebracht ist.
Das Abgas der Brennwerttherme wird in ein zweischaliges Abgasleitungssystem mit keramischem Innenrohr, das speziell für Niedertemperatur- und Brennwertfeuerstätten (F) geeignet ist, eingeleitet und über Dach abgeführt. Die Gasbrennwerttherme versorgt das Bürogebäude mit Warmwasser, beheizt dieses über Konvektoren und die Werks- u. Lagerhalle über Deckenheizlüfter. Die Gasinstallationen werden gemäß ÖVGW GK-Richtlinien hergestellt, geprüft und betrieben.
Die Be- und Entlüftung der Betriebsanlage erfolgt im Wesentlichen über öffenbare Fenster, statische Lüftungsöffnungen und Einzelventilatoren.
Die Betriebsanlage wird mit einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß OVE E 8101 ausgestattet. Es werden Einzelakkuleuchten eingesetzt.
Außerdem erhält die Betriebsanlage eine Blitzschutzanlage gemäß ÖVE/ ÖNORM EN 62305.
Das Grundstück wird an der nordöstlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze mit einer 2,75 m hohen Betonmauer von den Verkehrsflächen abgegrenzt werden. An der nordwestlichen und südwestlichen Grundstücksgrenze soll das Grundstück mit einer 5,00 m hohen Betonmauer zu den Nachbargrundstücken begrenzt werden. Diese wird im Kreuzungsbereich der *** mit der *** entsprechend dem verkehrstechnischen Projekt abgewinkelt. Die Zu- und Abfahrt wird sich im nordöstlichen Bereich in Richtung *** errichtet. Nach dem neuen verkehrstechnischen Projekt ist die Zufahrt 20 m von der Kreuzung der *** mit der *** entfernt, vorgesehen.
Das Tor hat eine Breite von 8 m. Innerbetrieblich sind 3 Stellplätze für LKW und 2 Stellplätze für PKW geplant. Das elektrisch betriebene Einfahrtstor muss von den betriebseigenen Fahrzeugen mittels Fernbedienung geöffnet werden können, sodass keine Wartezeit auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Toröffnung erforderlich ist. Während der Betriebszeiten wird das Tor ständig offenstehen, sodass auch Fremdanlieferungen direkt in das Betriebsareal einfahren können.
Die maximale Anlieferanzahl beläuft sich auf ca. 7 LKW- Solo, ca.10 Klein-LKW und ca.10 PKW pro Tag. Die Ablieferung erfolgt mit bis zu ca. 5 LKW- Zügen pro Tag erfolgen. Die Entladung erfolgt durch Abkippen, mit dem Gabelstapler oder manuelles Entladen. Die Beladung der Ablieferung erfolgt mit Verladekran des LKWs oder dem Gabelstapler.“
Die zur Abfallbehandlungsanlage gehörige Werks- und Lagerhalle mit einer Grundfläche von 248.18 m² soll direkt – ohne Abstand – mit einer Länge von 20 m an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, situiert werden und weist eine Gebäudehöhe von 7,89 m auf.
Das Grundstück weist, ebenso wie das Grundstück Nr. ***, KG ***, die Widmung „Bauland-Industriegebiet“ auf und wurden von der Marktgemeinde *** keine Bebauungsvorschriften erlassen.
Das westlich angrenzende Grundstück Nr. ***, KG ***, steht jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer. Geplant ist, auf diesem Grundstück eine Werkstatt zu errichten. Das entsprechende, zur Zl. *** geführte gewerberechtliche Genehmigungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg konnte noch nicht abgeschlossen werden, da in diesem Verfahren noch verschiedene Ergänzungen zum Einreichprojekt erforderlich sind, unter anderem eine Auflistung der Belichtungs- und Belüftungsflächen.
Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 23. September 2020, Zl. ***, wurde A und C die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Werkstättengebäudes samt Nebengebäuden auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Grundlage dieses baubehördlichen Verfahrens bildet der Einreichplan vom April 2020.
Der Rohbau dieser Werkstätte wurde zwischenzeitlich errichtet. Entsprechend der baubehördlichen Bewilligung wurde dieses Objekt an das südliche Gebäude gekoppelt; an das östliche Grundstück, das ist das Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde ein Abstand von 3 m eingehalten.
Gemäß Baubewilligung befindet sich im Erdgeschoß, parallel zum Grundstück Nr. ***, KG ***, in einem Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze, die Werkstätte, welche vier Fenster aufweist. Im Obergeschoß wurden in diesem Bereich ein Umkleideraum, sowie ein Büro errichtet, wobei die zweitgenannte Räumlichkeit ebenso ein Fenster Richtung Norden verfügt. Im Bereich des Obergeschoßes wurde die Gebäudefront zur besseren Belichtung um 3 Meter Richtung Westen versetzt. Der Aufenthaltsraum im Obergeschoß liegt im westlichen Gebäudebereich.
Ob durch die geplante Errichtung der Werks- und Lagerhalle der Abfallbehandlungsanlage die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Werkstatt nicht beeinträchtigt wird, wurde von der Abfallrechtsbehörde nicht geprüft.
5. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. aus der zitierten baurechtlichen Genehmigung und aus dem Einreichplan „FÜR DIE ERRICHTUNG EINER ÜBERNAHMESTELLE FÜR SCHROTT UND METALLE AUF DEM GRUNDSTÜCK ***, EZ ***, MGMD ***“, Plannummer ***, vom 28.07.2023, der im behördlichen Akt enthalten ist. Der Stand zum gewerberechtlichen Verfahren ergibt sich aus einer Mitteilung der Gewerbebehörde vom 26. Juni 2024. Dass keine Bebauungsvorschriften im Beschwerdegegenstand von der Baubehörde erlassen wurden, wurde von der Marktgemeinde *** dem Verwaltungsgericht mitgeteilt.
Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64f mwN).Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen