Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AWG 2002 §2 Abs6 Z5Rechtssatz
Aus § 42 Abs 1 Z 3 AWG ergibt sich erschöpfend (taxativ) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.Aus Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, AWG ergibt sich erschöpfend (taxativ) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.41.001.2024Zuletzt aktualisiert am
07.08.2024