TE Vfgh Beschluss 1993/3/17 B584/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.1993
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Ersatz der Kosten für eine - nicht abverlangte - Äußerung der beteiligten Parteien.

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Verfügung vom 5. Juli 1991 hat der Verfassungsgerichtshof im Verfahren über die zu B584/91 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. März 1991, Z Agrar-100203-11.131/1, ua. den beteiligten Parteien freigestellt, eine Äußerung zu erstatten. Von dieser Möglichkeit haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. August 1991 Gebrauch gemacht.

Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1992 B584/91 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Nunmehr stellen die beteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1992 den Antrag, den Ersatz der Kosten für die von ihnen erstattete Äußerung im verzeichneten Ausmaß den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Diesem Antrag war allein schon deshalb nicht stattzugeben, weil es sich bei dem Schriftsatz vom 6. August 1991 nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelte (§88 VerfGG; vgl. etwa VfSlg. 10928/1986).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B584.1991

Dokumentnummer

JFT_10069683_91B00584_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten