TE Bvwg Beschluss 2024/6/25 L517 2281221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L517 2281221-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 27.09.2023, OB: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 27.09.2023, OB: römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9,, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

11.11.2022 – Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (belangte Behörde, „bB“)

07.05.2023 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H.

08.05.2023 – Parteiengehör

31.05.2023 – Stellungnahme der bP

22.08.2023 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, GdB 30 v.H.

23.08.2023 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP

27.09.2023 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses

08.11.2023 – Schreiben der bB

15.11.2023 – Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

16.05.2024 – Mängelbehebungsauftrag / Rückschein: Übernahme am 21.05.2024

10.06.2024 – verspätete Stellungnahme der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.

Am 11.11.2022 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses bei der bB.

Am 07.05.2023 wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt und ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt.

Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahme der bP wurde das Beweisverfahren erneut eröffnet und am 22.08.2023 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des bereits betrauten Allgemeinmediziners eingeholt, welches abermals im Ergebnis feststellte, dass ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.

Mit Schreiben der bB vom 23.08.2023 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis- und Stellungnahme gebracht. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt.

Mit Bescheid der bB vom 27.09.2023 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigenbeweises abgewiesen.

Mit Schreiben der bB vom 08.11.2023, welches von der bB als Beschwerde gewertet wurde, führte die bB aus: „Gegen den Bescheid OB: XXXX vom 27.09.2023 lege ich eine Beschwerde beim Sozialministerium ein. Es war mir nicht bekannt das man bei jeder Nachbearbeitung des Antrages auch die vorher schon abgegebenen Befunde wieder nachreichen muss. Daher werde ich eine neue Nachreichung mit alten und neuen Befunden machen. Außerdem finde ich es unerhört vom bearbeitenden Arzt nicht darauf hinzuweisen. […]Mit Schreiben der bB vom 08.11.2023, welches von der bB als Beschwerde gewertet wurde, führte die bB aus: „Gegen den Bescheid OB: römisch 40 vom 27.09.2023 lege ich eine Beschwerde beim Sozialministerium ein. Es war mir nicht bekannt das man bei jeder Nachbearbeitung des Antrages auch die vorher schon abgegebenen Befunde wieder nachreichen muss. Daher werde ich eine neue Nachreichung mit alten und neuen Befunden machen. Außerdem finde ich es unerhört vom bearbeitenden Arzt nicht darauf hinzuweisen. […]

Am 15.11.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 16.05.2024 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der bP einen Mängelbehebungsauftrag, da das Schreiben nicht den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG genüge und führte begründend aus, dass die bP ein Schriftstück eingebracht habe, aus welchem nicht ersichtlich sei, wogegen sich die Beschwerde und worauf sich das Begehren der bP richte. Die bP wurde aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine § 9 VwGVG entsprechende Beschwerde einzubringen, somit die Beschwerde zu begründen und darzulegen, worauf sich ihr Begehren richtet. Die bP wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn sie die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behebt. Mit Schreiben vom 16.05.2024 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der bP einen Mängelbehebungsauftrag, da das Schreiben nicht den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genüge und führte begründend aus, dass die bP ein Schriftstück eingebracht habe, aus welchem nicht ersichtlich sei, wogegen sich die Beschwerde und worauf sich das Begehren der bP richte. Die bP wurde aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Paragraph 9, VwGVG entsprechende Beschwerde einzubringen, somit die Beschwerde zu begründen und darzulegen, worauf sich ihr Begehren richtet. Die bP wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn sie die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behebt.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde von der bP nachweislich am 21.05.2024 übernommen.

Mit verspätetem Schreiben (Mail) vom 10.06.2024 gab die bP eine Stellungnahme ab, in der sie u.a. die bereits in ihrer Stellungnahme vom 31.05.2023 getätigten Ausführungen wiedergab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegendem Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ist aus dem im Akt vorliegenden Zustellnachweis zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, idgF

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, erfolgt die Entscheidung durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 Abs. 1 hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

Verfahrensgegenständlich brachte die bP ein als Beschwerde tituliertes Schreiben per Mail ein, aus welchem weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), noch das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) ersichtlich sind. Verfahrensgegenständlich brachte die bP ein als Beschwerde tituliertes Schreiben per Mail ein, aus welchem weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), noch das Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) ersichtlich sind.

Mit Schreiben des BVwG vom 16.05.2024 wurde die bP gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, eine § 9 VwGVG entsprechende Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einzubringen. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die bP nachweislich hingewiesen.Mit Schreiben des BVwG vom 16.05.2024 wurde die bP gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, eine Paragraph 9, VwGVG entsprechende Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einzubringen. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die bP nachweislich hingewiesen.

Das Schreiben vom 16.05.2024 wurde von der bP nachweislich am 21.05.2024 übernommen.

Am 10.06.2024 langte beim BVwG eine verspätete Stellungnahme der bP ein, diese enthält weder Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides ins Treffen geführt werden noch einen Hinweis auf ein Beschwerdebegehren (vgl. dazu VwGH 04.04.2024, Ra 2024/08/0021). Eine Mängelbehebung erfolgte demnach nicht.Am 10.06.2024 langte beim BVwG eine verspätete Stellungnahme der bP ein, diese enthält weder Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides ins Treffen geführt werden noch einen Hinweis auf ein Beschwerdebegehren vergleiche dazu VwGH 04.04.2024, Ra 2024/08/0021). Eine Mängelbehebung erfolgte demnach nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mängelbehebung Stellungnahme Verbesserungsauftrag Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2281221.1.00

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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