TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 I405 2168557-2

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Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I405 2168557-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Theresia KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Theresia KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet am 03.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet am 03.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017, Zl. 1100744704-160005550, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017, Zl. 1100744704-160005550, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.).

I.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018, Zl. I409 2168557-1/2E, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018, Zl. I409 2168557-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

I.4. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 26.11.2018, Zl. E 2786/2018-16, auf. römisch eins.4. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 26.11.2018, Zl. E 2786/2018-16, auf.

I.5 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2022, Zl. W123 2168557-1/27E, die gegen den Bescheid 04.08.2017 erhobene Beschwerde neuerlich als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2022, Zl. W123 2168557-1/27E, die gegen den Bescheid 04.08.2017 erhobene Beschwerde neuerlich als unbegründet abgewiesen.

I.6. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 21.09.2022, rechtskräftig am 27.09.2022, zur Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.römisch eins.6. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 21.09.2022, rechtskräftig am 27.09.2022, zur Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, (1) StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

I.7. Die seitens des BF gegen das Erkenntnis vom 05.08.2022 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2022, Ra 2022/19/0245-12, zurückgewiesen.römisch eins.7. Die seitens des BF gegen das Erkenntnis vom 05.08.2022 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2022, Ra 2022/19/0245-12, zurückgewiesen.

I.8. Am 20.03.2023 stellte der BF persönlich gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.römisch eins.8. Am 20.03.2023 stellte der BF persönlich gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

I.9. Am 27.03.2023 stellte der BF den Zusatzantrag, die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses bzw. einer Geburtsurkunde gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 AsylG-DV zuzulassen.römisch eins.9. Am 27.03.2023 stellte der BF den Zusatzantrag, die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses bzw. einer Geburtsurkunde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AsylG-DV zuzulassen.

I.10. Am 22.06.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er an, dass er in Österreich von privaten Zuwendungen lebe. Er sei Mitglied in einem Fußballverein sowie einem Fitnessstudio, habe Freundschaften geschlossen, Deutschkurse sowie die Schule besucht und verfüge über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag. Dokumente besitze er keine. Schließlich wurde seitens der Rechtsvertretung des BF noch eine Zweckänderung bezüglich des Mängelheilungsantrages gestellt und eine Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens beantragt. Er habe noch familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Gambia und Kontakt zu einem Schulfreund, der Mutter und einem Bruder.römisch eins.10. Am 22.06.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er an, dass er in Österreich von privaten Zuwendungen lebe. Er sei Mitglied in einem Fußballverein sowie einem Fitnessstudio, habe Freundschaften geschlossen, Deutschkurse sowie die Schule besucht und verfüge über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag. Dokumente besitze er keine. Schließlich wurde seitens der Rechtsvertretung des BF noch eine Zweckänderung bezüglich des Mängelheilungsantrages gestellt und eine Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens beantragt. Er habe noch familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Gambia und Kontakt zu einem Schulfreund, der Mutter und einem Bruder.

I.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2024, Zl. XXXX , wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 AsylG-DV 2005 der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).römisch eins.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.).

I.12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. römisch eins.12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

I.13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 18.04.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.römisch eins.13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 18.04.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Gambia und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Gambia und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF reiste erstmals im Jänner 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Der BF ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2022, Zl. W123 2168557-1/27E) seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am 20.03.2023 stellte der BF beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Am 20.03.2023 stellte der BF beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Von 03.01.2016 bis 31.08.2022 bezog der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er bezieht aktuell zwar keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung mehr, ist aber auch nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aktuell ist er weder bei der österreichischen Gesundheitskasse noch bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert bzw. gemeldet. Er erhält zurzeit private Zuwendungen und finanzielle Unterstützung.

Der BF verfügte über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag datiert per 02.02.2023.

Der BF verfügt seit Februar 2022 über einen Untermietvertrag für eine Garçonnière bei einem Verein für Flüchtlingshilfe und bezahlt dafür einen Mietzins in Höhe von monatlich € 100,--.

Der BF hat im Schuljahr 2016/2017 in Österreich als außerordentlicher Student eine höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besucht. Außerdem verfügt er über ein Deutschzertifikat Niveau A2 und hat einen B1-Kurs besucht, jedoch kein Zertifikat erhalten. Der BF war einmal ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig.

Seit 2016 war und ist der BF Mitglied in diversen Fußballvereinen und hat mehrere Freundschaften geschlossen.

Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 21.09.2022, rechtskräftig am 27.09.2022, zur Zahl XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 21.09.2022, rechtskräftig am 27.09.2022, zur Zahl römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, (1) StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Er wuchs in Gambia auf und besuchte dort die Schule. Zudem spricht er Englisch sowie Deutsch auf A2-Niveau. Er verfügt über Familie und Bekannte in Gambia und hat nach wie vor regelmäßigen Kontakt zu einem Schulfreund, seiner Mutter und seinem Bruder.

1.2. Zum Antrag der BF auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV:1.2. Zum Antrag der BF auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV:

Der BF legte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vor und ist er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, dies obwohl er vom BFA in der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.06.2023 auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage in Zusammenhang mit § 55 AsylG 2005 hingewiesen wurde. Der BF legte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vor und ist er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, dies obwohl er vom BFA in der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.06.2023 auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage in Zusammenhang mit Paragraph 55, AsylG 2005 hingewiesen wurde.

1.3. Zur allgemeinen Situation in Gambia:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1.3.1. Politische Lage:

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten (ÖB 19.4.2023). Dieser ist gleichzeitig Regierungschef. Die Nationalversammlung umfasst 58 Sitze (53 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Im Dezember 2021 gewann Adama Barrow mit rund 53 % der Stimmen eine zweite Amtszeit in einem Kandidatenfeld von sechs Kandidaten (FH 2023).

Insgesamt gibt es 22 registrierte politische Parteien. Stärkste Oppositionspartei ist die „United Democratic Party“ (UDP) mit Parteichef und mutmaßlichem Präsidentschaftskandidaten Ousainou Darboe, der bei der Wahl mit 28 % den zweiten Platz belegte. Ex-Präsident Jammeh ist im Exil in Äquatorial-Guinea weiterhin Oberhaupt der Partei „Alliance for Patriotic Reorientation and Construction“ (APRC). Barrow trat im Jänner 2022 seine zweite Amtszeit als Präsident an (FH 2023).

Weiterhin wurden die Parlamentswahlen vom April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) eine Mehrheit der Sitze gewann, von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen dieser Wahlen gehörten die niedrige Wahlbeteiligung und eine gewisse Verwirrung im Vorfeld der Wahl über die Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze (FH 2023).

Die am 10. Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch Präsident Barrow unmittelbar nach seiner Amtsübernahme rückgängig gemacht (ÖB 19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Beobachter hielten Kommission für unabhängig und effizient (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der TRR-Kommission umzusetzen (AI 28.3.2023). Dazu gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh wegen Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Die am 10. Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch Präsident Barrow unmittelbar nach seiner Amtsübernahme rückgängig gemacht (ÖB 19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Beobachter hielten Kommission für unabhängig und effizient (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der TRR-Kommission umzusetzen (AI 28.3.2023). Dazu gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh wegen Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023).

Ende Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Ende Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023

-        AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Gambia 2022, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/gambia-2022, Zugriff 10.11.2023

-        FH - Freedom House, Freedom in The World (2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023

-        ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023

1.3.2. Sicherheitslage:

Es bestehen anhaltende Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit transnationalen Akteuren in Gambia. Dazu gehört der immer noch schwelende Konflikt in der benachbarten Casamance. Erst im November 2020 soll die wichtigste Rebellengruppe, der Casamance (MFDC) Gambia mit einem Angriff gedroht haben, falls das Land die Bemühungen Senegals in der Region unterstützen würde (BS 2022).

Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage hat die Kriminalität zugenommen. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gewalttätige Überfälle sind keine Seltenheit (BMEIA 24.7.2023). Aber auch die grenzüberschreitende Kriminalität stellt ein Problem dar. In den letzten Jahren kam es in Gambia zu mehreren erheblichen Drogenbeschlagnahmungen (BS 2022).

Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vgl. BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vgl. AA 18.9.2023).Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vergleiche BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vergleiche AA 18.9.2023).

So kam es am 12.9.2023 zu einem Attentat auf Polizeibeamte durch zwei UDP-Mitglieder; die Regierung stufte diesen Angriff, bei dem zwei Polizisten getötet und ein weiterer schwer verletzt wurden, als Terroranschlag ein. Der mutmaßliche Hauptverdächtige habe inzwischen gestanden, ein vormaliges Mitglied der senegalesischen Bewegung demokratischer Kräfte in Casamance (MFDC) zu sein (BAMF 25.9.2023). Die Mitglieder griffen die Beamten tödlich an, sodass der Angriff durch die Regierung als Terroranschlag eingestuft wurde (Garda 25.4.2022). Es wird von zunehmenden bewaffneten Raubüberfällen, Banditentum und Morden berichtet (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage sind Kleinkriminalität, aber auch gewalttätige Überfälle in Gambia keine Seltenheit mehr. Es finden außerdem häufig Demonstrationen zu verschiedenen lokalen und nationalen politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Themen statt (Garda 25.4.2022). Es gibt Berichte über übermäßige Gewaltanwendung der Polizei gegen Demonstranten (BS 2022). Während die meisten dieser Versammlungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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